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nisses von Völkerrecht und Landesrecht“ wurde nach Thürer „nie in
Frage gestellt^388,
Die , vólkerrechtsfreundliche Regel der automatischen Adop-
tion des Vertragsvólkerrechts im innerstaatlichen Bereich, soweit
Völkerrecht solche Geltung intendiert”, ist von Batliner Mitte der
neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts als „(einziges) unge-
schriebenes liechtensteinisches Verfassungsrecht^99? bezeichnet wor-
den. An gleicher Stelle ist von der , automatischen Inkorporation von
Staatsvertrágen ins Landesrecht^39? die Rede. Kley und Wille spre-
chen ebenfalls von einer ,automatischen Inkorporation von Staats-
vertrágen ins Landesrecht/3?!: „Das Völkerrecht gilt von selbst als
Landesrecht^332,
In jüngster Zeit sind die Aussagen der Postulatsbeantwortung in
der Lehre wie ein Gemeinplatz behandelt und z.T. Wort für Wort wie-
derholt worden??3, So heisst es bei Bruha/Büchel, Liechtenstein gehôre
,Zu jenen ,monistischen' Staaten, in denen ein vólkerrechtlicher Ver-
trag mit seinem international-rechtlichen Inkrafttreten ipso iure auch
innerstaatliche Verbindlichkeit entfaltet“3%94. Nach Batliner werden
„gemäss ständiger liechtensteinischer Rechtsprechung” vôlkerrecht-
liche Verträge, „soweit sie innerstaatliche Geltung beanspruchen und
dazu geeignet sind, automatisch ins innerstaatliche Recht inkorpo-
riert^395.
Im Ergebnis herrscht in der Lehre also Einigkeit darüber, dass
sich in Liechtenstein „ein monistisches Völkerrechtsverständnis ...
durchgesetzt^396 hat; Liechtenstein folge ,, einer monistischen Rechts-
tradition39?7 bzw. dem ,/monistischen' Modell^398; in Liechtenstein
»gilt das auf dem monistischen System beruhende Adoptionsprin-
zip/899.
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 109.
Batliner (Schichten) S. 298. Gleichlautend für die schweizerische Lehre unter der alten BV
Hangartner (Vólkerrecht) S. 661.
Batliner (Schichten) S. 269.
Wille (Normenkontrolle) S. 260.
Kley (Verwaltungsrecht) S. 52.
Siehe hierzu statt vieler Hoop S. 215 sowie S. 221, Hammermann S. 68 oder Ospelt (Freizü-
gigkeit) S. 39.
Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 9 (Kursivstellung durch den Verfasser). Nahezu gleichlautend
Héfling (Grundrechtsordnung) S. 26 oder Nuener S. 179.
Batliner (Sanktion) S. 134f.
Nuener S. 179.
Gittermann S. 31 sowie S. 37.
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 109.
Hoop S. 185.
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