Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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nisses von Völkerrecht und Landesrecht“ wurde nach Thürer „nie in 
Frage gestellt^388, 
Die , vólkerrechtsfreundliche Regel der automatischen Adop- 
tion des Vertragsvólkerrechts im innerstaatlichen Bereich, soweit 
Völkerrecht solche Geltung intendiert”, ist von Batliner Mitte der 
neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts als „(einziges) unge- 
schriebenes liechtensteinisches Verfassungsrecht^99? bezeichnet wor- 
den. An gleicher Stelle ist von der , automatischen Inkorporation von 
Staatsvertrágen ins Landesrecht^39? die Rede. Kley und Wille spre- 
chen ebenfalls von einer ,automatischen Inkorporation von Staats- 
vertrágen ins Landesrecht/3?!: „Das Völkerrecht gilt von selbst als 
Landesrecht^332, 
In jüngster Zeit sind die Aussagen der Postulatsbeantwortung in 
der Lehre wie ein Gemeinplatz behandelt und z.T. Wort für Wort wie- 
derholt worden??3, So heisst es bei Bruha/Büchel, Liechtenstein gehôre 
,Zu jenen ,monistischen' Staaten, in denen ein vólkerrechtlicher Ver- 
trag mit seinem international-rechtlichen Inkrafttreten ipso iure auch 
innerstaatliche Verbindlichkeit entfaltet“3%94. Nach Batliner werden 
„gemäss ständiger liechtensteinischer Rechtsprechung” vôlkerrecht- 
liche Verträge, „soweit sie innerstaatliche Geltung beanspruchen und 
dazu geeignet sind, automatisch ins innerstaatliche Recht inkorpo- 
riert^395. 
Im Ergebnis herrscht in der Lehre also Einigkeit darüber, dass 
sich in Liechtenstein „ein monistisches Völkerrechtsverständnis ... 
durchgesetzt^396 hat; Liechtenstein folge ,, einer monistischen Rechts- 
tradition39?7 bzw. dem ,/monistischen' Modell^398; in Liechtenstein 
»gilt das auf dem monistischen System beruhende Adoptionsprin- 
zip/899. 
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 109. 
Batliner (Schichten) S. 298. Gleichlautend für die schweizerische Lehre unter der alten BV 
Hangartner (Vólkerrecht) S. 661. 
Batliner (Schichten) S. 269. 
Wille (Normenkontrolle) S. 260. 
Kley (Verwaltungsrecht) S. 52. 
Siehe hierzu statt vieler Hoop S. 215 sowie S. 221, Hammermann S. 68 oder Ospelt (Freizü- 
gigkeit) S. 39. 
Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 9 (Kursivstellung durch den Verfasser). Nahezu gleichlautend 
Héfling (Grundrechtsordnung) S. 26 oder Nuener S. 179. 
Batliner (Sanktion) S. 134f. 
Nuener S. 179. 
Gittermann S. 31 sowie S. 37. 
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 109. 
Hoop S. 185. 
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