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tionslehre als auch der gemilderten Transformationslehre (na-
hekommt)“374,
Für das Verhältnis zwischen dem Völkervertrags- und dem
Landesrecht stehen in der völkerrechtlichen Lehre also eine Reihe
von (Erklärungs-)Modellen zur Verfügung, die sich nicht nur in ih-
rem Charakter und in ihrer Systematik, sondern auch in ihren Aus-
wirkungen unterscheiden. Vorauszusetzen ist dabei, dass es sich bei
diesen Modellen um „theoretische Vereinfachungen von in der
Wirklichkeit komplizierten und juristisch mehrdeutigen Vorgängen
handelt“375, Der Frage, welchem dieser Modelle die landesrechtliche
Lehre gefolgt ist, gilt der folgende Abschnitt.
Landesrechtliche Lehre
In der landesrechtlichen Lehre wird auf die Frage nach dem Verhält-
nis zwischen dem Völker(vertrags)- und dem Landesrecht seit der
Mitte des vergangenen Jahrhunderts eingegangen. Dabei ist zu Recht
darauf hingewiesen worden, dass „die Verfassung ... diese wichtige
Frage nicht (regelt) “378; es sei z.B. „auffallend ..., dass sich in der Ver-
fassung keine Norm darüber findet, dass die anerkannten Regeln des
Völkerrechtes Bestandteil des Landesrechts bilden“377,
In den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts hat Ste-
ger vorgeschlagen, das Völkervertragsrecht durch dessen „Umwand-
lung“978 in das Landesrecht einzuführen: „Der Staatsvertrag als sol-
cher hat nur eine Seite, die völkerrechtliche. In ihr erschöpft sich sei-
ne eigentliche Wirkung. Wenn er nach innen wirksam wird, so wird
er das nicht als Staatsvertrag, zu diesem Zweck muss er seine Funk-
tionen ändern: aus dem Staatsvertrag wird das Gesetz“S’9, Um „im
Inneren wirksam zu werden", müsse sich ein völkerrechtlicher Ver-
trag zu einem ,Befehl an die Behórden und Staatsangehórigen"
wandeln. „Die Form, in der dies geschieht, ist die des Gesetzes oder
der Verordnung/380, ,Korrekterweise sollte jedem Vertrag ein be-
sonderes Einführungsgesetz hinzugefügt werden, welches ihm ver-
Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 106.
Neuhold/Hummer/Schreuer S. 117.
Batliner (EMRK) S. 145.
Loebenstein (Besonderheiten) S. 19.
Steger (Landtag) S. 126.
Steger (Landtag) S. 126.
Steger (Landtag) S. 126.
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