Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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staatliches Recht umgewandelt zu werden'39!, Das ,verfas- 
sungsrechtliche Erzeugungsverfahren (wird) durch die Kund- 
machung des Vertrages abgeschlossen"38?; im Zeitpunkt sei- 
nes Inkrafttretens?63 erlangt der betreffende vólkerrechtliche 
Vertrag ,automatisch und ipso iure zusammen mit der vólker- 
rechtlichen auch landesrechtliche Wirkung/394, Er ,gilt, weil 
er ein gehórig eingegangener und abgeschlossener Vertrag ist, 
nicht weil er ein innerstaatliches Gesetz wáre//365, 
Die Vollzugslehre setzt — wie die Transtformationstheorie — zwar 
ebenfalls ,staatliches Handeln" voraus?90, ,um eine Vólker- 
rechtsnorm innerstaatlich vollziehbar zu machen”. Dieser Akt 
besitzt jedoch keine Transformationsfunktion und ,inkorpo- 
riert" das Vólkervertrags- auch nicht ,als Teil des Landes- 
rechts"367; er besitzt nur die Bedeutung eines Vollzugsbefehls, 
der ,die Anwendung der Vólkerrechtsnorm als solcher inner- 
staatlich freigibt^368, ohne ,ihren Geltungsgrund, ihre Adres- 
saten und ihren Systemzusammenhang/?9? oder ihren Inhalt 
zu àndern?/9, Der Vollzugsbefehl hat , keinen selbstándigen 
materiellen Gehalt, sondern erfüllt nur eine Anwendungsvor- 
aussetzung der Vólkerrechtsnorm im innerstaatlichen Be- 
reich^37!: er „vermeidet ... die Aufspaltung einer Vólker- 
rechtsnorm in ihr vólkerrechtliches Original und in ihr 
landesrechtliches Gegenstück"?72, Vólkerrechtliche Vertráge 
,behalten also ihren vólkerrechtlichen Geltungsgrund, alle 
Fragen ihrer Auslegung und Anwendung beantworten sich 
selbstverstándlich nach dem Vólkerrecht^373, Die Vollzugsleh- 
re entschärft den Streit zwischen Monismus und Dualismus, in- 
dem sie ,in ihren Wirkungen sowohl der modifizierten Adop- 
Seidl-Hohenveldern S. 211. 
Verdross/Simma S. 546 (8 858). 
Art. 24 WVRK. 
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 14 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 15. 
Bei Seidl-Hohenveldem S. 211 ist von einer der Voraussetzungen für die , Vollziehbarkeit im 
innerstaatlichen Recht" die Rede. 
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 106. 
Verdross/Simma S. 546 (§ 858). 
Seidl-Hohenveldern S. 211. 
Siehe hierzu Seidl-Hohenveldern S. 211 oder Verdross/Simma S. 546 (§ 858). 
Ipsen S. 1080. 
Ipsen S. 1080. 
Verdross/Simma S. 546 (8 858). 
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