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Ist „nach allgemeinem Völkerrecht den Staaten die Entschei-
dung darüber überlassen, auf welche Weise sie die Erfüllung ihrer
völkerrechtlichen Pflichten bewerkstelligen wollen“33%, stellt sich al-
so die Frage nach der Art und Weise der Inkorporation des Vól-
ker(vertrags)- in das Landesrecht?35; ,das Völkerrecht fordert nur,
dass es, sagt aber nicht, wie es im inlándischen Recht durchgesetzt
werden soll. Die Auswahl des Weges und der Technik bleibt dem ra-
tionalen Recht überlassen'336,
Für die Durchführung des Vólkervertrags- im Landesrecht ist
auf verschiedene Methoden (auf ,wenigstens drei Verfahrenswei-
sen" 337) zurückgegriffen worden, die ,in einem engen Zusammen-
hang mit der Entscheidung eines Staates für eine monistische oder
dualistische Konstruktion stehen/338 und die ,von Staat zu Staat sehr
verschieden"33? sind. Bei Verdross/Sinma werden sie im Einklang mit
dem Rest der Lehre340 mit den Begriffen der ,Transtormationstheo-
rie’, der ,Vollzugslehre’ und des , Adoptionsprinzips' bezeichnet341:
* Einem ,dualistischen Ausgangspunkt’®*? entspricht es, ,dass
Vólkerrechtsnormen als solche in der Regel innerstaatlich
nicht angewendet werden kónnen, sondern zuvor einer Um-
giessung (Transformation) in Landesrecht bedürfen, durch die
ihr Geltungsgrund abgeändert und ihr persönlicher Geltungs-
bereich auf neue Adressaten erstreckt wird/3^3. Diese Trans-
formationstheorie ist in einer radikalen und in einer gemässigten
(,revidierten"3^^) Form in Erscheinung getreten?^? und kann
eine generelle oder eine spezielle sein?^9, Danach wird ,trans-
formiertes’ Vôlkervertragsrecht in ,staatliches Recht' umge-
Verdross/Simma S. 540 (8 848).
Siehe zum Begriff der ,Inkorporation' (,inkorporieren") statt vieler Verdross/Simma S. 540 (8
848), der dort als Synonym für ‚Einführung‘ (‚einführen‘) verwendet wird.
Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 101.
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 104.
Ipsen S. 1078.
Neuhold/Hummer/Schreuer S. 116.
Siehe hierzu statt vieler Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 104ff.
Verdross/Simma S. 545 (8 858).
Verdross/Simma S. 545 (Fussnote 17), Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 105, Ipsen S. 1078 oder
sowie Seidl-Hohenveldern S. 211.
Verdross/Simma S. 545 (8 858).
Seidl-Hohenveldern S. 211.
Siehe hierzu Seidl-Hohenveldern S. 211.
Siehe zu dieser Unterscheidung statt vieler Neuhold/Hummer/Schreuer S. 117 oder Ipsen S.
1079.
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