Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Ist „nach allgemeinem Völkerrecht den Staaten die Entschei- 
dung darüber überlassen, auf welche Weise sie die Erfüllung ihrer 
völkerrechtlichen Pflichten bewerkstelligen wollen“33%, stellt sich al- 
so die Frage nach der Art und Weise der Inkorporation des Vól- 
ker(vertrags)- in das Landesrecht?35; ,das Völkerrecht fordert nur, 
dass es, sagt aber nicht, wie es im inlándischen Recht durchgesetzt 
werden soll. Die Auswahl des Weges und der Technik bleibt dem ra- 
tionalen Recht überlassen'336, 
Für die Durchführung des Vólkervertrags- im Landesrecht ist 
auf verschiedene Methoden (auf ,wenigstens drei Verfahrenswei- 
sen" 337) zurückgegriffen worden, die ,in einem engen Zusammen- 
hang mit der Entscheidung eines Staates für eine monistische oder 
dualistische Konstruktion stehen/338 und die ,von Staat zu Staat sehr 
verschieden"33? sind. Bei Verdross/Sinma werden sie im Einklang mit 
dem Rest der Lehre340 mit den Begriffen der ,Transtormationstheo- 
rie’, der ,Vollzugslehre’ und des , Adoptionsprinzips' bezeichnet341: 
* Einem ,dualistischen Ausgangspunkt’®*? entspricht es, ,dass 
Vólkerrechtsnormen als solche in der Regel innerstaatlich 
nicht angewendet werden kónnen, sondern zuvor einer Um- 
giessung (Transformation) in Landesrecht bedürfen, durch die 
ihr Geltungsgrund abgeändert und ihr persönlicher Geltungs- 
bereich auf neue Adressaten erstreckt wird/3^3. Diese Trans- 
formationstheorie ist in einer radikalen und in einer gemässigten 
(,revidierten"3^^) Form in Erscheinung getreten?^? und kann 
eine generelle oder eine spezielle sein?^9, Danach wird ,trans- 
formiertes’ Vôlkervertragsrecht in ,staatliches Recht' umge- 
Verdross/Simma S. 540 (8 848). 
Siehe zum Begriff der ,Inkorporation' (,inkorporieren") statt vieler Verdross/Simma S. 540 (8 
848), der dort als Synonym für ‚Einführung‘ (‚einführen‘) verwendet wird. 
Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 101. 
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 104. 
Ipsen S. 1078. 
Neuhold/Hummer/Schreuer S. 116. 
Siehe hierzu statt vieler Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 104ff. 
Verdross/Simma S. 545 (8 858). 
Verdross/Simma S. 545 (Fussnote 17), Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 105, Ipsen S. 1078 oder 
sowie Seidl-Hohenveldern S. 211. 
Verdross/Simma S. 545 (8 858). 
Seidl-Hohenveldern S. 211. 
Siehe hierzu Seidl-Hohenveldern S. 211. 
Siehe zu dieser Unterscheidung statt vieler Neuhold/Hummer/Schreuer S. 117 oder Ipsen S. 
1079. 
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