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rechts durchgesetzt (hat)“*, Heute wird in der Regel ein ge-
mässigter (ein ,gegliederter^325) Monismus vertreten??6,
Die Auseinandersetzungen, die sich zwischen der monistischen
und der dualistischen Schule ergeben haben, sind „mit aller Schärfe
geführt worden. Doch ist seither deutlich geworden, dass die Be-
deutung der theoretischen Divergenzen, insbesondere im Lichte der
völkerrechtlichen Praxis, überschätzt worden ist“27, Dementspre-
chend wird heute in einer „Relativierung des Theorienstreits^3?8 eine
Wahl vermittelnder Ansátze bevorzugt, mit denen versucht wird, die
Polarität zwischen den beiden einander entgegengesetzten Modellen
abzubauen??9,
Mit einer Antwort auf die Frage nach dem Verhältnis zwi-
schen dem Völkervertrags- und dem Landesrecht (Einführung des
Völkervertrags- im Landesrecht) ist noch keine Aussage darüber ent-
halten, „ob und wie innerstaatliche Organe Völkerrecht anwenden
können bzw. müssen"??? (Durchführung des Volkervertrags- im Lan-
desrecht). Diese Frage stellt sich dann, wenn ,eine Vólkerrechtsnorm
Rechtswirkungen im innerstaatlichen Bereich (bezweckt)33!; ihr
Hintergrund ist der Umstand, dass das Vólkervertragsrecht ,in der
Regel nicht selbst für die Vollziehung seiner Normen Sorge (trägt),
sondern .. wesensgemáss der Ergánzung durch staatliches Recht
(bedarf): Es überträgt seine Durchführung den verpflichteten Staaten,
die es durch ihre Organe zur Anwendung zu bringen haben“382, Da-
bei fordert das Völkervertragsrecht „das Ergebnis seiner Verwirkli-
chung, überlässt ... aber den Staaten die Auswahl zwischen verschie-
denen möglichen Methoden zur Verwirklichung des völkerrechtlich
Gebotenen/333,
Seidl-Hohenveldern S. 209. Siehe zu allem Verdross/Simma S. 53f (8 72).
Verdross/Simma S. 54 (8 73).
Siehe zu den Diskrepanzen in diesem Zusammenhang (Primat des Vólkerrechts oder des
Landesrechts?) Seidl-Hohenveldern S. 209, Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 100 oder Ver-
dross/Simma S. 54 (§ 73).
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 100.
Ipsen S. 1076.
Ein solcher Ansatz ist nach Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 101 z.B. mit der Idee eines ,differen-
zierenden Monismus" gewáhlt worden, d.h. mit dem Gedanken, ,dass das Vôlkerrecht für die
Staaten verbindlich ist, den einzelnen aber in der Regel nur auf dem Umweg über das inlän-
dische Recht zu erreichen vermag".
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 100.
Verdross/Simma S. 540 (§ 848).
Verdross/Simma S. 539 (§ 848).
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 6.
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