Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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rechts durchgesetzt (hat)“*, Heute wird in der Regel ein ge- 
mässigter (ein ,gegliederter^325) Monismus vertreten??6, 
Die Auseinandersetzungen, die sich zwischen der monistischen 
und der dualistischen Schule ergeben haben, sind „mit aller Schärfe 
geführt worden. Doch ist seither deutlich geworden, dass die Be- 
deutung der theoretischen Divergenzen, insbesondere im Lichte der 
völkerrechtlichen Praxis, überschätzt worden ist“27, Dementspre- 
chend wird heute in einer „Relativierung des Theorienstreits^3?8 eine 
Wahl vermittelnder Ansátze bevorzugt, mit denen versucht wird, die 
Polarität zwischen den beiden einander entgegengesetzten Modellen 
abzubauen??9, 
Mit einer Antwort auf die Frage nach dem Verhältnis zwi- 
schen dem Völkervertrags- und dem Landesrecht (Einführung des 
Völkervertrags- im Landesrecht) ist noch keine Aussage darüber ent- 
halten, „ob und wie innerstaatliche Organe Völkerrecht anwenden 
können bzw. müssen"??? (Durchführung des Volkervertrags- im Lan- 
desrecht). Diese Frage stellt sich dann, wenn ,eine Vólkerrechtsnorm 
Rechtswirkungen im innerstaatlichen Bereich (bezweckt)33!; ihr 
Hintergrund ist der Umstand, dass das Vólkervertragsrecht ,in der 
Regel nicht selbst für die Vollziehung seiner Normen Sorge (trägt), 
sondern .. wesensgemáss der Ergánzung durch staatliches Recht 
(bedarf): Es überträgt seine Durchführung den verpflichteten Staaten, 
die es durch ihre Organe zur Anwendung zu bringen haben“382, Da- 
bei fordert das Völkervertragsrecht „das Ergebnis seiner Verwirkli- 
chung, überlässt ... aber den Staaten die Auswahl zwischen verschie- 
denen möglichen Methoden zur Verwirklichung des völkerrechtlich 
Gebotenen/333, 
Seidl-Hohenveldern S. 209. Siehe zu allem Verdross/Simma S. 53f (8 72). 
Verdross/Simma S. 54 (8 73). 
Siehe zu den Diskrepanzen in diesem Zusammenhang (Primat des Vólkerrechts oder des 
Landesrechts?) Seidl-Hohenveldern S. 209, Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 100 oder Ver- 
dross/Simma S. 54 (§ 73). 
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 100. 
Ipsen S. 1076. 
Ein solcher Ansatz ist nach Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 101 z.B. mit der Idee eines ,differen- 
zierenden Monismus" gewáhlt worden, d.h. mit dem Gedanken, ,dass das Vôlkerrecht für die 
Staaten verbindlich ist, den einzelnen aber in der Regel nur auf dem Umweg über das inlän- 
dische Recht zu erreichen vermag". 
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 100. 
Verdross/Simma S. 540 (§ 848). 
Verdross/Simma S. 539 (§ 848). 
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 6. 
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