Volltext: Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland

2. 
Rechtliche Grundlagen 
  
2.1 Grundlagen im Fürstentum Liechtenstein 
Grundsätzlich ist die gesetzliche Grundlage für die Sitzverlegung einer Ver- 
bandsperson im dritten Titel des Personen- und Gesellschaftsrechtes unter 
den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen zu finden. 
Darin heisst es, dass die Unterstellung einer inländischen Verbandsperson 
unter ausländisches Recht und damit die Sitzverlegung ins Ausland ohne 
Auflösung nur mit Bewilligung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister- 
amtes zulässig ist. In Art. 234 Abs. 2 PGR sind die Voraussetzungen für die 
Erteilung der vorerwihnten Bewilligung aufgezählt. 
Diese lauten wie folet: 
l. 
2. 
die Verbandsperson muss nach dem ausländischen Recht fortbestehen; 
das zuständige Organ der Verbandsperson hat über die Sitzverlegung 
ins Ausland einen Beschluss zu fassen; 
die Verbandsperson hat unter Hinweis auf die bevorstehende Ánde- 
rung des Gesellschaftsstatuts ihre Gläubiger öffentlich zur Anmeldung 
bestehender Forderungen aufzufordern; 
es ist glaubhaft zu machen, dass die Forderungen aller Gläubiger, die 
einen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Forderungen haben und diesen 
geltend machen, angemessen sichergestellt wurden, soweit die Gläubi- 
ger nicht Befriedigung verlangen können. Das Recht auf Sicherstel- 
lung steht den Gläubigern nur zu, wenn: 
a) die Forderungen vor oder einen Werktag nach der Aufforderung 
nach Ziffer 3 entstanden sind; 
b) sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch 
die Sitzverlegung ins Ausland gefihrdet wird; und 
c) sie ihren Anspruch nach Grund und Hóhe innerhalb von zwei 
Monaten nach dem Tag der Aufforderung schriftlich anmelden. 
  
4 
vgl. Art. 234 PGR
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.