5. Zusammenfassung
Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson
ins Ausland ist grundsätzlich möglich und in der entsprechenden Verordnung
gesetzlich geregelt.
Die gesetzlichen Vorschriften stellen den Schutz der Gläubiger in den Vorder-
grund. In der Praxis führt dies dazu, dass die Sitzverlegung der Liquidation ei-
ner Gesellschaft sehr nahe kommt. Dies wird noch dadurch unterstützt, dass
steuerrechtlich gesehen die Sitzverlegung einer Liquidation gleichkommt.
Zieht man dazu noch den administrativen Aufwand einer Sitzverlegung in
Betracht, stellt sich die Frage, ob eine Liquidation und Neugründung am
neuen Ort nicht die bessere Lösung darstellt. Eine Alternative zu diesem Vorge-
hen, insbesondere für Gesellschaften, welche ein nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe betreiben, besteht darin, im Ausland eine Zweigniederlas-
sung, Tochtergesellschaft oder ähnliches zu errichten.
Für die Sitzverlegung spricht eigentlich lediglich noch der Umstand, dass
ein über Jahre aufgebautes Unternehmen, welches Wert auf Tradition legt
und dies auch als Geschäftsbasis einsetzt, nicht wieder neu beginnen muss.
Mit der Sitzverlegung bleibt die Tradition eines Unternehmens bis zu einem
gewissen Grad bewahrt.