Zeit. Seit der Gesetzesänderung im Jahre 2003 muss eine Publikation ge-
mäss den Vorschriften des Handelsregisters bzw. der Statuten erfolgen. Darin
sind die Gläubiger der Verbandsperson unter Hinweis auf die bevorstehende
Änderung des Gesellschaftsstatuts öffentlich zur Anmeldung bestehender
Ansprüche aufzufordern. Die Aufforderung sollte nebst dem Hinweis auf
die geplante Sitzverlegung auch darauf hinweisen, dass nur für Forderungen,
welche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, eine Sicher-
stellung erfolgen wird. Nach der vorerwähnten Veröffentlichung sind somit
mindestens zwei Monate abzuwarten. Dies deshalb, weil gemäss Gesetz al-
le Gläubiger Anspruch auf Sicherstellung ihrer Forderung haben, sofern die
Forderung selbst vor oder einen Werktag nach der Aufforderung entstanden
ist und sie ihren Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der
Aufforderung schriftlich angemeldet haben.
Danach muss die Verbandsperson bzw. deren Vertreter glaubhaft darlegen,
dass die Gläubiger befriedigt oder deren Forderungen sichergestellt sind.
Die zuständige Behörde akzeptiert eine Bestätigung des inländischen Ver-
waltungsrates, dass die Verbandsperson Dritten gegenüber keine Verbind-
lichkeiten hat bzw. dass die Gläubiger befriedigt oder deren Forderungen
sichergestellt sind. Eine weitere Alternative besteht darin, eine schriftliche
Einverständniserklärung sämtlicher Gläubiger zur Sitzverlegung vorzulegen.
Für Gesellschaftsformen wie zum Beispiel die Stiftungen, welche gemäss dem
Gesetz nicht zur Rechnungslegung verpflichtet sind, ist anstelle einer Bilanz
eine aktuelle Vermögensübersicht zu erstellen.
Bevor der Antrag an die zuständige Amtsstelle erfolgt, ist ein aktueller Han-
delsregisterauszug sowie ein Nachweis der Steuerverwaltung, dass die fälligen
Steuern bezahlt sind, zu beschaffen.
Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt verlangt ferner in der Pra-
xis eine schriftliche Bestätigung, dass die Sitzverlegung der Verbandsperson
in das betreffende Land rechtlich möglich ist. Diese Bestätigung kann von