3. Ablauf einer Sitzverlegung im
Fürstentum Liechtenstein
3.1 Allgemeines
Nachdem im 2. Kapitel die rechtlichen Grundlagen dargelegt sind, soll dieser
Abschnitt den eigentlichen Ablauf der Sitzverlegung aufzeigen.
An erster Stelle ist abzuklären, ob die Verbandsperson nach ausländischem
Recht fortbestehen kann. Danach erfolgt der Beschluss des zuständigen
Organs über die Sitzverlegung ins Ausland. Dabei ist insbesondere bei ei-
ner Aktiengesellschaft zu beachten, dass dieser Beschluss eine Anpassung der
Statuten bedingt. Dies bedeutet, dass das entsprechende Protokoll der Gene-
ralversammlung öffentlich zu beurkunden ist. Da oftmals eine völlige Über-
arbeitung der Statuten zur Anpassung an die Jurisdiktion des neuen Sitzes
der Gesellschaft notwendig ist, empfiehlt es sich, diese Anpassung an einer
ausserordentlichen Generalversammlung am neuen Ort zu beschliessen und
vorzunehmen. In diesem Falle hat der Beschluss über die Sitzverlegung, wel-
cher noch am alten Sitz der Gesellschaft zu fassen ist, den Hinweis auf die
Anpassung der Statuten am neuen Ort zu beinhalten. Damit entfällt auch die
öffentliche Beurkundung dieses Protokolls.
Zu überlegen ist zudem, auf welchen Zeitpunkt der Sitz verlegt werden soll.
Dies hat einerseits einen Einfluss auf die Erstellung von allfälligen Zwischen-
bilanzen und andererseits auf die Beendigung der Steuerpflicht.
Nach der Beschlussfassung ist die letzte Jahresbilanz zu überprüfen. Liegt der
Jetzte Jahresabschluss mehr als sechs Monate zurück, ist ein Zwischenabschluss
zu erstellen. Dieser ist ebenfalls der Revisionsstelle zur Prüfung vorzulegen.
Idealerweise geht bereits aus der Bilanz hervor, dass keine Verbindlichkeiten
gegenüber Dritten bestehen. Bei Gesellschaften mit kommerziellem Hinter-
grund ist dies jedoch kaum der Fall. Sofern möglich, ist dann der Zeitpunkt
der Sitzverlegung so zu wählen, dass in der Zeit zwischen Beschlussfassung
und Einreichung des Antrages an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis-
teramt sämtliche Verbindlichkeiten beglichen werden können. Dies bedingt
jedoch praktisch eine Einstellung des Geschäftsbetriebes über eine bestimmte