Volltext: Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland

«Die Tatsache, dass die Gesellschaften der Mitgliedstaaten in anderen Mit- 
gliedstaaten niederlassungsberechtigt sind, bedeutet genau genommen jedoch 
nicht, dass diese im anderen Staat auch als Gesellschaft anerkannt werden.»18 
Trotzdem ist in der Praxis davon auszugehen, dass derjenige Staat, welcher 
eine Gesellschaft des anderen Staates zur Niederlassung zulassen muss, diese 
mindestens in dem dazu erforderlichen Rahmen anerkennt. 
Ausdrücklich erwähnt ist die Möglichkeit einer Sitzverlegung in der Ver- 
ordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Demnach kann 
der Sitz der SE ohne Auflösung der Gesellschaft und Gründung einer neuen 
juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.1? Voraus- 
setzung dafür ist ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung der 
Gesellschaft. Zunächst hat jedoch das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan 
einen Verlegungsplan zu erstellen und offen zu legen. 
Dieser Plan muss unter anderem die folgenden Angaben enthalten: 
a) den vorgesehenen neuen Sitz der SE; 
b) die für die SE vorgesehene Satzung sowie gegebenenfalls die neue 
Firma; 
c) die etwaigen Folgen der Verlegung für die Beteiligung der Arbeit- 
nehmer; 
d) den vorgesehenen Zeitplan für die Verlegung; 
e) etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder Gläubiger vorgese- 
hene Rechte. 
Zudem haben Aktionäre und Gläubiger mindestens einen Monat vor der 
Hauptversammlung, welche über die Verlegung befinden soll, das Recht, den 
oben erwähnten Bericht einzusehen. Ferner können die Mitgliedstaaten 
Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktio- 
näre, welche sich gegen die Verlegung ausgesprochen haben, zu gewährleisten. 
  
18 Prast, Peter, S. 107 
19 vgl. Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union
	        

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