«Die Tatsache, dass die Gesellschaften der Mitgliedstaaten in anderen Mit-
gliedstaaten niederlassungsberechtigt sind, bedeutet genau genommen jedoch
nicht, dass diese im anderen Staat auch als Gesellschaft anerkannt werden.»18
Trotzdem ist in der Praxis davon auszugehen, dass derjenige Staat, welcher
eine Gesellschaft des anderen Staates zur Niederlassung zulassen muss, diese
mindestens in dem dazu erforderlichen Rahmen anerkennt.
Ausdrücklich erwähnt ist die Möglichkeit einer Sitzverlegung in der Ver-
ordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Demnach kann
der Sitz der SE ohne Auflösung der Gesellschaft und Gründung einer neuen
juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.1? Voraus-
setzung dafür ist ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung der
Gesellschaft. Zunächst hat jedoch das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan
einen Verlegungsplan zu erstellen und offen zu legen.
Dieser Plan muss unter anderem die folgenden Angaben enthalten:
a) den vorgesehenen neuen Sitz der SE;
b) die für die SE vorgesehene Satzung sowie gegebenenfalls die neue
Firma;
c) die etwaigen Folgen der Verlegung für die Beteiligung der Arbeit-
nehmer;
d) den vorgesehenen Zeitplan für die Verlegung;
e) etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder Gläubiger vorgese-
hene Rechte.
Zudem haben Aktionäre und Gläubiger mindestens einen Monat vor der
Hauptversammlung, welche über die Verlegung befinden soll, das Recht, den
oben erwähnten Bericht einzusehen. Ferner können die Mitgliedstaaten
Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktio-
näre, welche sich gegen die Verlegung ausgesprochen haben, zu gewährleisten.
18 Prast, Peter, S. 107
19 vgl. Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union