Volltext: Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland

Ferner ist erwähnt, dass eine im schweizerischen Handelsregister eingetra- 
gene Gesellschaft nur dann gelöscht werden kann, wenn glaubhaft gemacht 
wird, dass die Gläubiger befriedigt oder ihre Forderungen sichergestellt 
sind, oder wenn die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind. «Bis 
die Gläubiger befriedigt sind oder ihre Forderungen sichergestellt sind, kann 
die Gesellschaft für diese in der Schweiz betrieben werden.»10 Die gleichen 
vorerwähnten Bestimmungen sind auch in der schweizerischen Handelsregis- 
terverordnung (HRegV) zu finden. 11 
Damit wird deutlich, dass sowohl im Fürstentum Liechtenstein als auch in 
der Schweiz ähnliche Bestimmungen bestehen und in beiden Ländern der 
Schutz der Gläubiger an erster Stelle steht. Obwohl nicht ausdrücklich im 
Gesetz erwähnt, dürfte auch in der Schweiz die Erstellung und Vorlage einer 
Bilanz unumgänglich sein. Denn nur so ist letztendlich glaubhaft dargelegt, 
dass keine Gläubiger vorhanden sind oder aber zumindest deren Forderungen 
durch entsprechende Aktiven sichergestellt sind. Ein zusätzlicher Schutz der 
Gläubiger ist die Tatsache, dass die Gesellschaft für Forderungen, welche 
zum Zeitpunkt der Sitzverlegung nicht sichergestellt waren, weiterhin in der 
Schweiz zu betreiben ist.12 Dadurch ist gewührleistet, dass allfällige Gläubi- 
ger durch die Unterstellung der Gesellschaft unter auslándisches Recht keine 
ihrer bisherigen Rechte verlieren. 
Als Nachweis, dass die Gesellschaft nach der Sitzverlegung nach auslündi- 
schem Recht fortbesteht, genügt in der Praxis die Vorlage eines gültigen Han- 
delsregisterauszuges beziehungsweise eines entsprechenden Dokumentes. 
Obwohl in den gesetzlichen Vorschriften nicht speziell erwähnt, sind auch 
in der Schweiz einige Punkte aus steuerlicher Sicht zu beachten. In erster 
Linie ist die von der Gesellschaft bis zur Emigration geschuldete direkte Bun- 
dessteuer zu bezahlen. Bis diese Steuerschuld beglichen ist, haften die mit 
  
10 Art. 164 IPRG 
11 vgl. Art. 51 HRegV 
12 vgl. Art. 164 IPRG
	        

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