Die Gesellschaft kann also in der Zeit, in welcher kein inländischer Verwal-
tungsrat bestellt ist, ihren Sitz nicht ins Ausland verlegen. Ist ein Beschluss
zur Sitzverlegung jedoch bereits gefasst, wird sich aus haftungsrechtlichen
Gründen kaum ein inländischer Verwaltungsrat bereit erklären, das Mandat
bis zur Sitzverlegung der Gesellschaft zu übernehmen. Kann die Gesellschaft
glaubhaft darlegen, dass keine Drittgläubiger vorhanden sind und dass die
fälligen Steuern in Liechtenstein bezahlt sind, dürfte das Grundbuch- und
Öffentlichkeitsregisteramt in der Praxis in solchen Fällen die Bewilligung zur
Sitzverlegung trotzdem erteilen.
Die Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Sitzverlegung be-
treffend die Bestätigung der Steuerverwaltung, wonach sämtliche fälligen
Steuern in Liechtenstein bezahlt sind, zielt darauf ab, dass dem Staat die ihm
zustehenden Mittel vollumfänglich zufliessen.8 In diesem Zusammenhang ist
insbesondere auch die Couponsteuer bei allen Gesellschaften, deren Kapital
in Anteile zerlegt ist, zu beachten. Für weitere Ausführungen dazu sei auf den
Abschnitt Besonderheiten aus steuerlicher Sicht verwiesen.
2.2 Hinweis auf schweizerisches Recht
Anders als im Fürstentum Liechtenstein ist in der Schweiz die massgebliche
gesetzliche Regelung im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
(IPRG) zu finden. Darin heisst es, dass eine schweizerische Gesellschaft sich
ohne Liquidation und Neugründung ausländischem Recht unterstellen kann,
wenn sie nachweist, dass
a) die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind;
b) sie nach ausländischem Recht fortbesteht;
c) sie unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesell-
schaftsstatuts ihre Gläubiger öffentlich zur Anmeldung bestehen-
der Ansprüche aufgefordert hat.?
8 vgl. Steuer Revue Nr. 2/2000, S. 78f£.
9 Art. 163 IPRG