Eine eindeutige gesetzliche Regelung ist unter den Bestimmungen über die
Aktiengesellschaft zu finden. Dabei kann die Veränderung des Sitzes der Ge-
sellschaft, sofern die Statuten oder das Gesetz es nicht anders bestimmen,
nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in der mindestens
zwei Drittel sämtlicher Aktien vertreten sind.> Diese Bestimmung dient zum
Schutz der Kapitalgeber vor einer möglichen Verschlechterung ihrer Rechte
durch neu anzuwendendes ausländisches Recht.
Eine weitere Voraussetzung zur Erteilung einer Bewilligung für die Sitzver-
legung ist die Vorlage der letzten Bilanz samt Bericht der Revisionsstelle. Da
Verbandspersonen, welche kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreiben, gesetzlich nicht zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflich-
tet sind, haben solche Verbandspersonen also spätestens bei der Verlegung
ihres Sitzes ins Ausland eine Bilanz zu erstellen und diese durch eine Revisi-
onsstelle priifen zu lassen.® In der Praxis kann dieses Problem insbesondere
bei Anstalten und Stiftungen auftreten. In diesen Fällen genügt in der Praxis
dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine aktuelle ungeprüfte
Vermögensaufstellung. Da die Anstalt zwar in Liechtenstein weit verbreitet
ist, im Ausland jedoch als Gesellschaftsform nicht vorkommt, sei an dieser
Stelle auf die speziellen Ausführungen zur Anstalt im 4. Kapitel verwiesen.
Wie vorstehend erwähnt, hat die Bestätigung, dass die Verbandsperson alle
Gläubiger befriedigt hat oder dass deren Forderungen sichergestellt sind,
durch das inländisch zuständige Organ der Verbandsperson zu erfolgen. Dies
führt in der Praxis dann zu Problemen, wenn kein inländischer Verwaltungs-
rat vorhanden ist. Da das Gesetz für alle Verbandspersonen verlangt, dass
mindestens ein Mitglied der Verwaltung im Inland wohnhaft sein muss, hat
die Gesellschaft in diesen Fällen einen neuen inländischen Verwaltungsrat zu
bestellen.”
vgl. Art. 294 PGR
vgl. Art. 1045 PGR
vgl. Art. 180a PGR
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