Volltext: Gutachten über den Zollanschluss Liechtensteins an die Schweiz

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rechnung des Mehraufwandes der Schweiz für 
die kompliziertere Grenzbewachung nach An 
schluß des liechtensteinischen Gebietes wird dieser 
voraussichtlich der Schweiz zum mindesten einen 
Mehrertrag von zirka 150,000 Fr. eintragen. 
Da aber jede Entschädigung aus dem Alkohol 
monopol für Liechtenstein fortfällt, wäre eine 
Erhöhung der Abfindungssumme a u f 200,000 
Franken unseres Erachtens angemessen. Auf 
jeden Fall sollte aml. Ianuarl926 hierauf 
Bedacht genommen werden. 
Eine weitere Einnahme erwächst dem Für 
stentum gemäß Art. 37 des Vertrages durch die 
Ueberlaffung der reinen Einnahmen aus dem 
Stempelabgabengesetze vom 4. Oktober 1917 und 
25. Juni 1921, wobei der Anteil der Verwal 
tungskosten auf 10 Prozent bestimmt wird, unter 
gesonderter Rechnungsführung durch die eidge 
nössische Steuerverwaltung. Aus dieser Bestim 
mung entstehen dem Fiskus Liechtensteins weder 
Ausfälle noch Aufwendungen. 
Schlußfolgerungen. 
I. Die Prüfung der Frage, ob ein Anschluß 
-es Fürstentums Liechtenstein an das schweize 
rische Zollgebiet den Interessen der liechtenstei 
nischen Volks- und Staatswirtschaft diene, hat 
ergeben: 
A. Aus volkswirtschaftlichen und fiskalischen 
Gründen entspricht die Fortsetzung einer selb- 
ständigen Handelspolitik den Interessen des 
Landes nicht. 
B. Als Anschlußland scheidet Oesterreich aus 
und es kommt nur die Schweiz in Frage. Das 
Anschlußland ist in einer in Anbetracht der heu 
tigen allgemeinen Lage guten Situation. Liech 
tensteinischer Export, veschäfiigungsmö^lichkeit 
liechtensteinischer Bürger in der Schweiz und 
Förderung des Fremdenverkehrs dürsten durch 
den Anschluß einen starken Gewinn erlangen. 
Der Eharakter der schweizerischen Zollpolitik und 
das Verhältnis von Zollbelastung und Zollschuh 
sind liechtensteinischen Interessen angemessen. 
Die gegenwärtig geltenden Einfuhrmaßnahmen 
des Bundes find als eine voraussichttich bald 
vorübergehende Maßnahme einzuschätzen. Die 
Preislage in der Schweiz ist, verglichen mit an 
dern Ländern, wohl etwas ungünstiger; allein 
liechtensteinische Interessen werden dadurch nicht 
bedroht. Die Angleichung dürfte übrigens in 
absehbarer Zeit erfolgen u. hat bedeutende Fort 
schritte gemacht. Die Zollbelastung Liechten 
steins durch den Schweizerzoll ist nicht derart 
hoch, daß sie das durchschnittliche Preisniveau 
wesentlich beeinflussen könnte. 
II. Der Skaaksverkrag vom 29. März 1923 
ist auf die Dauer von 5 Jahren vorgesehen und 
berührt die zollpolitische Souveränität nur für 
so lange, als Liechtenstein dies wünscht. Die in 
folge des Anschlusses (auch eventuell inskünftig) 
für Liechtenstein geltende schweizerische Gesetzge 
bung verletzt nicht nur die volkswirtschaftlichen 
Interessen des Landes nicht, sondern ist ihnen — 
vorab der Landwirtschaft — günstig. Dagegen 
dürste danach zu trachten sein, die Abfindungs 
summe Liechtensteins von 150,000 auf 200,000 
'Franken zu erhöhen, was auf den 1. Januar 
1928 ins Auge zu fassen ist. 
Die Ratifikation des Vertrages kann dem 
liechtensteinischen Landtag empfohlen werden. 
Zürich, den 15. Mai 1923.
	        

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