25
rechnung des Mehraufwandes der Schweiz für
die kompliziertere Grenzbewachung nach An
schluß des liechtensteinischen Gebietes wird dieser
voraussichtlich der Schweiz zum mindesten einen
Mehrertrag von zirka 150,000 Fr. eintragen.
Da aber jede Entschädigung aus dem Alkohol
monopol für Liechtenstein fortfällt, wäre eine
Erhöhung der Abfindungssumme a u f 200,000
Franken unseres Erachtens angemessen. Auf
jeden Fall sollte aml. Ianuarl926 hierauf
Bedacht genommen werden.
Eine weitere Einnahme erwächst dem Für
stentum gemäß Art. 37 des Vertrages durch die
Ueberlaffung der reinen Einnahmen aus dem
Stempelabgabengesetze vom 4. Oktober 1917 und
25. Juni 1921, wobei der Anteil der Verwal
tungskosten auf 10 Prozent bestimmt wird, unter
gesonderter Rechnungsführung durch die eidge
nössische Steuerverwaltung. Aus dieser Bestim
mung entstehen dem Fiskus Liechtensteins weder
Ausfälle noch Aufwendungen.
Schlußfolgerungen.
I. Die Prüfung der Frage, ob ein Anschluß
-es Fürstentums Liechtenstein an das schweize
rische Zollgebiet den Interessen der liechtenstei
nischen Volks- und Staatswirtschaft diene, hat
ergeben:
A. Aus volkswirtschaftlichen und fiskalischen
Gründen entspricht die Fortsetzung einer selb-
ständigen Handelspolitik den Interessen des
Landes nicht.
B. Als Anschlußland scheidet Oesterreich aus
und es kommt nur die Schweiz in Frage. Das
Anschlußland ist in einer in Anbetracht der heu
tigen allgemeinen Lage guten Situation. Liech
tensteinischer Export, veschäfiigungsmö^lichkeit
liechtensteinischer Bürger in der Schweiz und
Förderung des Fremdenverkehrs dürsten durch
den Anschluß einen starken Gewinn erlangen.
Der Eharakter der schweizerischen Zollpolitik und
das Verhältnis von Zollbelastung und Zollschuh
sind liechtensteinischen Interessen angemessen.
Die gegenwärtig geltenden Einfuhrmaßnahmen
des Bundes find als eine voraussichttich bald
vorübergehende Maßnahme einzuschätzen. Die
Preislage in der Schweiz ist, verglichen mit an
dern Ländern, wohl etwas ungünstiger; allein
liechtensteinische Interessen werden dadurch nicht
bedroht. Die Angleichung dürfte übrigens in
absehbarer Zeit erfolgen u. hat bedeutende Fort
schritte gemacht. Die Zollbelastung Liechten
steins durch den Schweizerzoll ist nicht derart
hoch, daß sie das durchschnittliche Preisniveau
wesentlich beeinflussen könnte.
II. Der Skaaksverkrag vom 29. März 1923
ist auf die Dauer von 5 Jahren vorgesehen und
berührt die zollpolitische Souveränität nur für
so lange, als Liechtenstein dies wünscht. Die in
folge des Anschlusses (auch eventuell inskünftig)
für Liechtenstein geltende schweizerische Gesetzge
bung verletzt nicht nur die volkswirtschaftlichen
Interessen des Landes nicht, sondern ist ihnen —
vorab der Landwirtschaft — günstig. Dagegen
dürste danach zu trachten sein, die Abfindungs
summe Liechtensteins von 150,000 auf 200,000
'Franken zu erhöhen, was auf den 1. Januar
1928 ins Auge zu fassen ist.
Die Ratifikation des Vertrages kann dem
liechtensteinischen Landtag empfohlen werden.
Zürich, den 15. Mai 1923.