Volltext: Gutachten über den Zollanschluss Liechtensteins an die Schweiz

an die Entlohnung erhöht. Die Wiederholt be 
tonte enge Verbindung der liechtensteinischen Ar 
beiter mit Grund und Boden läßt die Neuerung 
weit weniger bedenklich erscheinen. Bei der acht 
stündigen Arbeitszeit handelt es sich um inter 
nationale Abmachungen, so daß die einschlägigen 
Bestimmungen an sich kaum die Entwicklung der 
Fabrikindustrie irgendwie beeinträchtigen. Zu 
dem ist der Achtstundentag in der Schweiz in 
Form von Ausnahmebewilligungen wegen 
außerordentlicher Verhältnisse ziemlich stark 
durchbrochen und eine demnächst stattfindende 
Volksabstimmung wird darüber entscheiden, ob 
nicht auf die Dauer von 3 Jahren eine gewisse 
generelle Durchbrechung des Achtstundentages 
überhaupt eingeführt werden soll. 
Es ist einleuchtend, daß die Schweiz darauf 
halten mußte, die schärferen Bestimmungen des 
Arbeiterfchutzes imFabrikgefetz auch auf Liechten 
stein anzuwenden, da die Einheit des Wirt 
schaftsgebietes unter allen Umständen auch die 
Einheit des Arbeiterschutzes erfordert. Abge 
sehen von der erst seit wenigen Jahren auf 8 
Stunden verkürzten Arbeitszeit enthält das Ge 
setz durchaus bewährte Vorschriften. Eine Ab 
wanderung der Industrie ist nicht zu befürchten. 
Ob und wie viel neue Betriebe dem Fabrikgesetz 
unterstellt werden, ist mangels einer Gewerbe 
statistik nicht feststellbar. Es kann sich aber je 
denfalls nur um den einen oder andern Fall 
handeln. 
Was die Gewerbegesetzgebung anbelangt, 
kommt zur Zeit nur das Gesetz betreffend den 
Hausierhandel bezw. betreffend die Patenttaxen 
der Handelsreisenden zur Sprache, ein für Liech 
tenstein neues Gebiet. Einerseits liegt in diesem 
Gesetze ein gewisser Schutz vor Auswüchsen, an 
derseits aber erhält Liechtenstein ohne weiteres 
auch die Vorteile „inländischer" Handelshäuser 
zugebilligt. 
e) Die Artikel 57—74 des Landwirt 
schaftsgesetzes handeln von der systema 
tischen Bekämpfung der Reblaus und liegen 
durchaus im Interesse des liechtensteinischen 
Weinproduzenten. Unter diesem Gesichtswinkel 
möchten wir auch das an sich in das Gebiet der 
Gewerbegesetzgebung fallende Bundesgesetz be 
treffend das Verbot von Kunst wein und 
K u n st m o st betrachtet wissen. Die Borschrif 
ten betreffend das Veterinärwesen dürf 
ten offensichtlich, nachdem die Sömmerung liech 
tensteinischen Viehs auf den Vorarlberger Alpen 
gemäß Schlußprotokoll II gesichert ist, ebenfalls 
im Interesse der Landwirtschaft gelegen fein, 
umsomehr, als durch die Einheit der Gesetzge 
bung die Grenzen nach der Schweiz abhin so 
geöffnet sind, wie sie jedem Kanton offen stehen. 
Das Gesetz betreffend den Verkehr mitLe- 
bensmitteln, welches seinerzeit auf Initia 
tive bäuerlicher Interessenverbände gegen eine 
starke Opposition der Konsumenten ins Leben 
gerufen wurde, dient ebenfalls landwirtschaft 
lichen Interessen und denjenigen der Gewerbe, 
welche landwirtschaftllche Produkte konsumieren. 
k) Der Abschnitt des Staatsvertrages über die 
Handhabung der Fremdenpolizei (Art. 33—24) 
konstituiert die E i n h e itd es liechtenstei- 
n i fch-schw e ize r i sch e n Arbeitsmark 
tes. Die Schweiz mußte gegenüber Liechten 
stein als Einfallstor von Oesterreich her den 
einschlägigen Bestimmungen Nachdruck verleihen, 
weil gerade von jener Seite ein starker Anreiz 
von Arbeitskräften zur Einwanderung in die 
Schweiz besteht. Liechtenstein selbst hat an der 
Beschränkung der Einwanderung in die Schweiz 
das größte Interesse, weil diese auch gleichzeitig 
eine Konkurrenz für die liechtensteinischen Ar 
beitskräfte bedeutet. 
B. Es erübrigt nun noch, die Behandlung des 
Vertrages in Bezug auf feine fiskalische 
Bedeutung. 
Wie erwähnt erhält Liechtenstein einen An 
teil am Zollertrag in der Höhe von jährlich 
150,060 Fr. Der Betrag kann abgesehen von 
der Uebergangsperiode, wo die gesetzgeberische 
Cinsührungsarbeit und die technischen Zollin 
stallationen vorübergehend besondere Auslagen 
erheischen als Nettoertrag angesprochen werden. 
Der bisherige Nettoertrag ist auf rund 120,000 
Franken per Jahr zu veranschlagen. Daneben 
würden sich ohne den Anschluß an die Schweiz 
als Zollgebiet eventuell aus der Herstellung ge 
brannter Wasser noch gewisse Erträge erzielen 
lassen, deren Höhe aber kaum irgendwie zuver 
lässig bestimmt werden kann. Was ist nun von 
der Höhe der Entschädigung zu halten? Sie ist be 
rechnet worden auf Grund der Kopfzollbelastung 
der Schweiz vor der Revision des Tarifes, unter 
Abzug von 25 Prozent für verminderte Kauf 
kraft. In Erwägung der Tatsache, daß sich die 
Belastungsquote in der Schweiz pro Kopf seit 
der Revision des Tarifes verdoppelt hat, scheint 
uns der Betrag reichlich niedrig bemessen und 
er sollte, unter Berücksichtigung der speziellen 
liechtensteinischen Versorgungsverhältnisfe, eine 
Erhöhung um 50,000 Fr. erfahren. 
Auch auf anderem Wege kommen wir zu dieser 
Schätzung. Nach unsern frühern (unter B 2 d) 
Schätzungen dürfte der Bruttozollertrag sich auf 
Grund des schweizerischen Tarifes auf zirka 
220—230,000 Fr. belaufen. Bei billiger An
	        

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