an die Entlohnung erhöht. Die Wiederholt be
tonte enge Verbindung der liechtensteinischen Ar
beiter mit Grund und Boden läßt die Neuerung
weit weniger bedenklich erscheinen. Bei der acht
stündigen Arbeitszeit handelt es sich um inter
nationale Abmachungen, so daß die einschlägigen
Bestimmungen an sich kaum die Entwicklung der
Fabrikindustrie irgendwie beeinträchtigen. Zu
dem ist der Achtstundentag in der Schweiz in
Form von Ausnahmebewilligungen wegen
außerordentlicher Verhältnisse ziemlich stark
durchbrochen und eine demnächst stattfindende
Volksabstimmung wird darüber entscheiden, ob
nicht auf die Dauer von 3 Jahren eine gewisse
generelle Durchbrechung des Achtstundentages
überhaupt eingeführt werden soll.
Es ist einleuchtend, daß die Schweiz darauf
halten mußte, die schärferen Bestimmungen des
Arbeiterfchutzes imFabrikgefetz auch auf Liechten
stein anzuwenden, da die Einheit des Wirt
schaftsgebietes unter allen Umständen auch die
Einheit des Arbeiterschutzes erfordert. Abge
sehen von der erst seit wenigen Jahren auf 8
Stunden verkürzten Arbeitszeit enthält das Ge
setz durchaus bewährte Vorschriften. Eine Ab
wanderung der Industrie ist nicht zu befürchten.
Ob und wie viel neue Betriebe dem Fabrikgesetz
unterstellt werden, ist mangels einer Gewerbe
statistik nicht feststellbar. Es kann sich aber je
denfalls nur um den einen oder andern Fall
handeln.
Was die Gewerbegesetzgebung anbelangt,
kommt zur Zeit nur das Gesetz betreffend den
Hausierhandel bezw. betreffend die Patenttaxen
der Handelsreisenden zur Sprache, ein für Liech
tenstein neues Gebiet. Einerseits liegt in diesem
Gesetze ein gewisser Schutz vor Auswüchsen, an
derseits aber erhält Liechtenstein ohne weiteres
auch die Vorteile „inländischer" Handelshäuser
zugebilligt.
e) Die Artikel 57—74 des Landwirt
schaftsgesetzes handeln von der systema
tischen Bekämpfung der Reblaus und liegen
durchaus im Interesse des liechtensteinischen
Weinproduzenten. Unter diesem Gesichtswinkel
möchten wir auch das an sich in das Gebiet der
Gewerbegesetzgebung fallende Bundesgesetz be
treffend das Verbot von Kunst wein und
K u n st m o st betrachtet wissen. Die Borschrif
ten betreffend das Veterinärwesen dürf
ten offensichtlich, nachdem die Sömmerung liech
tensteinischen Viehs auf den Vorarlberger Alpen
gemäß Schlußprotokoll II gesichert ist, ebenfalls
im Interesse der Landwirtschaft gelegen fein,
umsomehr, als durch die Einheit der Gesetzge
bung die Grenzen nach der Schweiz abhin so
geöffnet sind, wie sie jedem Kanton offen stehen.
Das Gesetz betreffend den Verkehr mitLe-
bensmitteln, welches seinerzeit auf Initia
tive bäuerlicher Interessenverbände gegen eine
starke Opposition der Konsumenten ins Leben
gerufen wurde, dient ebenfalls landwirtschaft
lichen Interessen und denjenigen der Gewerbe,
welche landwirtschaftllche Produkte konsumieren.
k) Der Abschnitt des Staatsvertrages über die
Handhabung der Fremdenpolizei (Art. 33—24)
konstituiert die E i n h e itd es liechtenstei-
n i fch-schw e ize r i sch e n Arbeitsmark
tes. Die Schweiz mußte gegenüber Liechten
stein als Einfallstor von Oesterreich her den
einschlägigen Bestimmungen Nachdruck verleihen,
weil gerade von jener Seite ein starker Anreiz
von Arbeitskräften zur Einwanderung in die
Schweiz besteht. Liechtenstein selbst hat an der
Beschränkung der Einwanderung in die Schweiz
das größte Interesse, weil diese auch gleichzeitig
eine Konkurrenz für die liechtensteinischen Ar
beitskräfte bedeutet.
B. Es erübrigt nun noch, die Behandlung des
Vertrages in Bezug auf feine fiskalische
Bedeutung.
Wie erwähnt erhält Liechtenstein einen An
teil am Zollertrag in der Höhe von jährlich
150,060 Fr. Der Betrag kann abgesehen von
der Uebergangsperiode, wo die gesetzgeberische
Cinsührungsarbeit und die technischen Zollin
stallationen vorübergehend besondere Auslagen
erheischen als Nettoertrag angesprochen werden.
Der bisherige Nettoertrag ist auf rund 120,000
Franken per Jahr zu veranschlagen. Daneben
würden sich ohne den Anschluß an die Schweiz
als Zollgebiet eventuell aus der Herstellung ge
brannter Wasser noch gewisse Erträge erzielen
lassen, deren Höhe aber kaum irgendwie zuver
lässig bestimmt werden kann. Was ist nun von
der Höhe der Entschädigung zu halten? Sie ist be
rechnet worden auf Grund der Kopfzollbelastung
der Schweiz vor der Revision des Tarifes, unter
Abzug von 25 Prozent für verminderte Kauf
kraft. In Erwägung der Tatsache, daß sich die
Belastungsquote in der Schweiz pro Kopf seit
der Revision des Tarifes verdoppelt hat, scheint
uns der Betrag reichlich niedrig bemessen und
er sollte, unter Berücksichtigung der speziellen
liechtensteinischen Versorgungsverhältnisfe, eine
Erhöhung um 50,000 Fr. erfahren.
Auch auf anderem Wege kommen wir zu dieser
Schätzung. Nach unsern frühern (unter B 2 d)
Schätzungen dürfte der Bruttozollertrag sich auf
Grund des schweizerischen Tarifes auf zirka
220—230,000 Fr. belaufen. Bei billiger An