Volltext: Bericht über die Klassenlotterie in Liechtenstein

  
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(Eine Yenderung des Spielplanes, wie jum Veifpiel di. Erhohung 
oder die Grniebrigung ber Sabi der qu perfaujenben Qoje, ijt "ur mit 
Sujtimmung ber durum aulàjfig. 
Während der Ubwidlung einer Lotterie iit eine Uenderung bes 
Gpielplanes nidt gejtattet. Die innert jed)s Monaten nad) der Jieh 1g 
nicht bejogenen Gewinne auf verfaujten Lojen verjallen alle de 1 
aeri iden Gtaate, worauj in ben Gejddftsbedingungen und au 
ben Lojen Hingewiejen werden kann. 
. Sat fid) ein Beredtigter innert niiBlidjer Krijft gemeldet, ohne 
jo einen genügenben YWusweis über jeine Berechtigung beigubrin- 
gen, Jo bleibt der auf diejen Treffer entjallende Betrag bei der liech- 
tenjteinijdjen Qanbesbant gefperrt. Gr verfällt jedbod) bem Staate, wenn 
der Anjprucerhebende nicht binnen Jahresirijt feine Berechtigung 
nadjgemiejen gat 
Die ZieHungen erfolgen dijentlid). 
Die Regierung Beaeidjnet bie Perjonen, welde die Ziehung mit: 
durchführen und beauffichtigen. . 
Diefe werden ausidjfieplid) oon ber Stegierung begab[t unb biirfen 
von der Konzefjlionärin feine Geld: ober anberen Ceijtungen begiefen 
unb feine Loje beligen. 
Sie haben innert drei Tagen nad) jeder Ziehung ein unter: 
àcidjnetes Protofoll iiber ben Borgang der Ziehung, unter Angabe der 
mitwirfenben Perjonen einzureiden und zu erflären, daß fie der Sieh- 
ung von Anfang bis zu Ende beigemobnt Haben, und = alle Bor: 
fehrungen ‚getroffen waren, um jeden Einfluß der an der Ziehung Be: 
teiligten auf das Ergebnis der S3iebung ausgauidjfieBen. 
Die Regierung verpflichtet id, für die rechtzeitige Bejtellung 
diejer Perjonen zu Sorgen, damit. die Ziehungen in feiner Weije be: 
eintridtigt werden. 
c) 8Santverfebr. 
: ‚Art. 6. 
Die Lanbesbant bejorgt die Aujbewahrung der Loje, von welden 
fie auf Verlangen die entjpredenden Nummern ferausgugeben fat. 
ie Rongeffionärin ijt verpflichtet, den ganzen Geldverfehr durch 
die Landesbank in Vaduz zu leiten. Sie fat aus|djfieplid) die Lanbes- 
banf oder im Einvernehmen mit der Regierung eine andere Stelle als 
€ingahlungsitelle ju bejeidhnen und, joweit es fid) nicht um den Ber: 
trieb dur) Kollefteure hanbdelt, ben Propagandajdrifien ein Untwort- 
fuvert mit der Ubrefle ,Cingahlungsitelle Vaduz“ ober nad) Verein: 
barung mit der Megierung mit einer andern 9[brejje beigufegen. 
. Die Landesbank ijt ofne meiteres beredjtigt, bie bei ihr einlau- 
fenben Gelder in jremden Baluten jojort in Cdjmeigeritanfen umau- 
wandeln. - . . 
Für bie bei ihr liegenben Gelder bezahlt die Landesbank feinen 
3ins. 
Das von der Landesbank für die Zwede der Lotterie vermendete 
erjonal, meídes im (inpernefmen mit ber Cotterieunternefymung 
eftellt wird, ilf von der Konzejlionärin zu bezahlen. Dagegen bezieht 
bie €anbesbant feine ftommijftonsgebübren. ’ 
Die Rongeffionärin ilt verpflifhtet, von dem aus den verkauften 
Lojen eingegangenen Gelde bei der Landesbank joviel bis zur Durch- 
führung der betreffenden Lotterie ftehen zu Iaffen, als alle BVerpflid)-
	        

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