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i. Das Rlagebegehren ber Firma Banf Sautier & Co.
wird abgemiejen.
2. Die Klägerin, Banf Sautier, ift [djulbig, binnen 14
Tagen bei Grefution an lIrtei[Sjtempeln ben Betrag von
. 4859 unb an lirteifSgebüfren ben Betrag von
r. 500 dem Gerichte zu bezahlen.
Gegen diefes Urteil hat bie Bant Sautier & Co. die Bez
rufung ergriffen, welche vom Obergerichte mit Enticheid vom
21. Muguft 1926 abgemiefen wurde. Das UrtzZ ijt am 29.
Oftober 1926 in Nechtsfraft ermachfen.
Dabei ift au bemerfen, dap mit dem Kanton Luzern eine
Vereinbarung über die Bollferecktharkeit Kechtenfteinifcher Urteile
befteht. Mit der Vollftredung des Urteils gegen die Firma
Bank Sautier & Co. A.-®., wurde begonnen, und gleichzeitig
wurde die Vertriebdunion angewiefen, ibr Vereindvermigen
von Gr. 2000 an die Landedfafja abzufiibren, wad inzwifchen
' bereits erfolgt ijt.
Unmittelbar nad) ber Gequejtrierung erfielt bie 9tegie-
rung von verfchiedenen Seiten Mitteilungen und SBe[djmerben
darüber, daß die Konzeffionäre in der Schweiz Dedabdrefjen bes
nübten, an roefdje [ie bie Soseingaffungen gefangen liepen.
Dies wurde von den {Hıyeiz. Behörden ald eine Verlegung
des [Hweizerifhen LotteriegefeßeS betrachtet. Die verantworts
lichen Perjonen wurden in Züri zu einer Buße verurteilt.
Ferner war der Regierung von der Kreispoftdirektion St. Ballen
mitgeteilt morden, daß die Unternehmung in der Schweiz
Briefe mit 3Bro[peftienbungen in8 Ausland aufgegeben babe.
Die Poftdireftion Hatte deshalb in einem KreisfchHreiben bie
Surüdieijung folder Briefe veranlakt. oo
Die Regierung betrachtete diefe beiden Tatbeftähde als
Bertragsverlegung. Sie machte die Unternehmung darauf
ausdrücklich aufmerfjam, mit der BVermarnung, daf ‘derartige
GejebeSperlegungen in Hinkunfjt nicht mehr vorkommen follen.