Volltext: Bericht über die Klassenlotterie in Liechtenstein

  
  
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- VIII. Die nidt behobenen Treffer verfallen zu Gunjten des Lied- 
tenfteinijden Staates nad Umfluß von ... . Monaten. 
IX. Die Treffer, die auf verlorenen oder beanjtanbeten Lojen 
amortifiert werben, verbleiben bei der Landesbank bis zum Verfall: 
tage und hat aud) für dieje die Landesbank Feine Werzinjung zu Teilten. 
X. fyür bie aus bem ber Regierun juftesenden Uebermadungs- 
reat roa efenben ftoflen wird ein Sid oftenbetrag von Fr. 10,000 
feitgelebt. " 
Zur Begründung wurde indbejondere auf folgende Bor: 
feife Dingemiejen, bie bem Lande ‘aus ber Stonge|fionierung et» 
madjen [olíten: 
Die Banf Gautier & Co. A - G. in Qugern und die ,Ber- 
triebs=-Union“ in Triefenberg, beide vertreten durd Mar 
Sed in Xriejenberg, gefangen mit bem (rjuden am bie fürftfide 
Regierung, es wolle ihnen gemeinjam der Betrieb einer Klajfenlot: 
terie-Unternehmung bewilligt werden. . - : 
Die Bewilligung denfen fid bie Genanntem auf folgender 
Grundlage: : 
I. Das Land £iedjtenftein erbüft aus diejen Gejdifte an Steuern 
und Abgaben irgend welder Art, ohne dak etwa bie Gemeinden no 
irgend welde AWbogabe fordern Fönnten, eine felte Summe von 
gr 80,000 (adjaigtaujenb) pro gegogene falle. Davon find fällig 
r. 40,000 ein Monat nach Unterjeidnung des Vertrages, der Neft 
von Fr. 40,000 am Xage ber eríten 3ieBung unb ent[predjenb find die 
en Zahlungen von je Fr. 80,000 fiir die jeweiligen Klafjen zu 
ejahlen. 
II. Das gejamte für die Lotteriegewinnfte erforderlide Geld wird 
nad) Eingang bei der fiehteniteinijhen Landesbank angelegt. Die 
Konzeflionäre verpflidten ih überdies, wenn Jie bie Dienjte einer 
pont in Qiedtenjtein beanfpruden, nur die Landesbank. zu beriüd- 
id)tigen. 
III. Sas Lotterieunternehmen verpilidhtet ji, feinen Perjonal- 
bedarf in erffer Linie aus ber SBevülferung bes Landes zu deden und 
*Biebet ben SBünjdjen ber Behörden möglidit Nednung zu tragen. 
IV. Der Staat joll über das ganze Unternehmen bas 9tedjt ber 
MeBermadjung Baben, insbejonbere aud) bie niiferen Bedingungen ber 
3ieBung feitie&en fünnen, in welden ein angemeljenes Serbüftnis ber 
auszuzahlenden Gewinne zur Berlojungsfjumme enthalten jein fol, Jo: 
mie eine angemeljene Frilt fiir ben BWerfall der Gewinne beftimmen 
ônnen. : 
, Die verfallenen Gewinne follen einem von ber Stegierung be: 
ftimmten gemeinnitigen ober mobltätigen Zwede zufallen. Der Los: 
tatenfanbef, ferner bie SBerüuberung von GeminnitausfiGten, nament- 
lid) in Geftaft von [ogenannten SBromejlen (Seuergeldüft, fauf über 
Siefungen unb bergleidjem) ober burd) SBilbung jogenannter Geriens
	        

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