Volltext: Bericht über die Klassenlotterie in Liechtenstein

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VI. Sebtungsteiit. 
rt. 11. 
Dieje Leijtungen find zahlbar mie folgt: 
a) Die fire Summe von ert (100,000 t zur 
Hälfte bei Beginn der Propaganda für jede Klalfe und zur 
andern Hälfte jeweils unmittelbar nad) der Ziehung. 
b) Ser Geminnanteil “von 10 Progent innert Vlonaisfriff nad) 
Beendigung der gangen Lotterie, das Heit nad) Ziehung aller 
5 flajjen. 
c) 30,000 Franfen je zur Hälfte bei Beginn einer neuen Lotterie. 
d) 3000 Franfen für die Rüdjendung der Schweizergelder bei Aus- 
Händigung diejer &onaellionsurfuttbe. 
VI. Monopol. 
Die Regierung und di M in jlidten fif, mif 
ie 9tegierung unb bie Finanzfommilfion verpifidjten fib, müb- 
rend der Dauer der Rongeffion, vorbebälilid) der Entideidung ber 3Ber- 
waltungs-Vejdhmetdeinftans, feiner anderen Rlafjenfoiterie eine Ron- 
selon u erteilen und ihr Môglidhftes fiir die Schaffung eines gejeß: 
liden Monopols zu tun. 
Lotterien lokalen Charakters follen jedoch erlaubt fein. 
VIII. Dauer, 
Die fongeffi ith ert i ti. 18. 9 jünf (5) Sa 
ie Rongeffion wird erteilt für die Dauer von fünf afren, 
das Beibt bis zum 31. Auguft 1930. 
ie Regierung fann diefelbe jedoch jederzeit ohne jede Enifchädi- 
gungsp[fidjt miberrufen, menn midtige Sebensintetejjen des Staates 
es verlangen. 
Der Widerruf Joll [päteftens bei Beginn der 4. Klafje umb jrii- 
Beitens auf das Ende einer Lotterie erfolgen. _ . 
Bis gum Ablauf der Rongelfionsirift darf jedoch keiner andern 
Klaffenfotterte die Konzejjion erteilt merden. 
Sollte eine foide trogdbem vor Ublauj der Kongelfionsjrilt gege- 
ben werben, [o perpiriditet id) bte Iiedjtenjteinijdje Regierung zur Leis 
ftung einer Cntidübigung [iir jebe 3otügige fBeriobe amijdjen bem 3eit- 
punkt bes Beginnes der nenen Rlajfenlotterie und dem Ablaufe diefes 
Ronzeffionsvertrages. 
IX. Mindeltleiftungen 
. Art. 14. . 
* Sáe fonaelfionüre verpflidten fid, unabhängig von der Durd)- 
führung der Sotterie, dem lie ten[teinijden Ctaate bie im Art. 10 
genannten Gerbleitungen während fünf (5) Boren au maden und 
während diefer Dauer jäpriid für einen Betrag von minbdeftens 
einer Million (1,000,000) Shweizerfranten fiir Granfatur qu Degablen. 
; X. Kaution, 
7 Art. 15. 
Die Rongejfionäre binterlegen vor Aushiandigung der Kongefjions- 
urfünbde ginslos einen Betrag von einfunderttaujend (100,000) Sdwei- 
zerfranfen und überdies hei jeder Ziehung einen Betrag von zwanzig: 
undfünftaujend (25,000), Capri afjo einen Betrag von minbejtens 
elfunbdertfünfgigtaujend (250,000) Franken bei der Spar- und Leih- 
aîle als Raution.
	        

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