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bie Regierung wolle ein für das Land duÿerft
vorteilhafte Gefchdft verunmóglid)en, unb. [don
. machte fi aud) ein Ouf ber Oeffentlichleit in
bem Sinne geltend, daß die Regierung den Bogen
nicht überfpanne und die ganze Änternehmung nicht
an-zu ftrengen Bedingungen foll {heitern lafjen.
. 2) Als den bargelegten Tatfachen dürfte ferner
hervorgehen, daß die Regierung von allem Anfang an
auf möglichfte Oeffentlichfeit drängte unb nur unfer
dem Drucke der Berhältniffe darauf verzichtete, den
Landtag zur Beratung Diefes wichtigen Bertrages
einzuberufen. Diesbezüglich darf daran erinnert wers
den, daß die Regierung im Einverftändnis mit dem
juriftijchen Berater den Kongefjiondwerbern von An-
fang an erflärte, daß fie diefe Sache zuerft dem
Landtage vorlegen volle. Lind als diefe einwendeten,
daß die Angelegenheit fehr dringend {ei und [ie
“andernfalls die Unternehmung anderswo durchführen -
müßten, - {hlug die Regierung vor, den Landtag
telegrafifch einguberufen. nd died zwar, fro$bem
von einem Markenkredit damals nicht die Rede war.
Dagegen wurde von den Unternehmern geltend ge-
macht, daß die Deffentlidhfeit der Berhandlungen
das. Gejchift verunmöglichen würde. Im Snterefje
der Sache felbft und des Landes glaubte man daher,
von der Einberufung des Landtages abfehen zu
miüffen. Aus der gleidhen Erwägung wurde eine An-
regung des Herrn Regierungschefs, eine Berlautba-
rung in die Zeitungen zu geben, auf Anregung der
Herren AWbg. Wachter und Kaifer abgelehnt.
Immerhin ließ die Regierung esd fich nicht neh-