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2. Die Erwerbssteuer
Der steuerbare Erwerb ist mit rund 2,6 Millionen Fr.
ausgewiesen. Unter der Voraussetzung, daß die Steuer mit
dem der gesetzlichen Steuereinheit entsprechenden Steuersätze
non 3 % zur Erhebung gelangt, würde einem steuerbaren Er
werb von 2,6 Millionen Franken ein Ertrag der Erwerbs
steuer in der Höhe von Fr. 78,000 entsprechen.
Zu 1. und 2>: Abzüge und Zuschläge. Der vorliegende
Entwurs sieht in Art. 42 Abzüge zugunsten der wirtschaftlich
schwachen Steuerzahler, die im Sinne einer Degression wirken
sollen, und dagegen in Art. 43 Zuschläge, die eine Progression
der Steuerbelastung bei den Empfängern größerer 'Einkommen
herbeiführen werden. Da auf Grund der vorliegenden statisti
schen Unterlagen eine Feststellung darüber, in welchem Um
fange die Abzüge und die Zuschläge sich auswirken werden,
nicht möglich ist (sie ist nicht möglich, weil die Veranlagung zur
Steuer auf Grund der geltenden Steuergesetzgebung nieder das
Gesamtvermögen noch den gesamten Erwerb der einzelnen Zen-
siten erfaßt), so kann auch die fiskalische Wirkung der Abzüge
und Zuschläge nicht vorausgesehen werden. Berücksichtigt man
indessen, daß die Abzüge wesentlich nur zugunsten derjenigen
Zensiten wirken, deren Gesamteinkommen aus Vermögens
ertrag und Arbeitserwerb den Betrag von jährlich Fr. 3000
nicht überschreitet, wogegen bei Ueberschreituna dieses Betrages
schon die Zuschläge zu wirken beginnen, so darf man mit großer
Wahrscheinlichkeit voraussehen, daß die ertragsmindernde Wir
kung der Abzüge überkompensiert, zumindest aber ausgeglichen
wird durch die ertragssteigernde Wirkung der Zuschläge, und
daß im Resultate der auf Grund der gesetzlichen Steuereinhei
ten, ohne Berücksichtigung- der Abzüge und der Zuschläge, berech
nete Ertrag der Vermögenssteuer mit Fr. 78,500 und der Er
werbssteuer mit «Fr. 78,000 nicht zu hoch angesetzt ist.
3 Gesamtertrag der Vermögens- und der Erwerbssteuer.
Nach der vorstehenden Berechnung bars folglich der Ge
samtertrag der Vermögens- und der Erwerbssteuer, unter Zu
grundelegung der den gesetzlichen- Steuereinheiten entsprechen
den Steuersätze von V/ 2 Promille vom Vermögen und 3% vom
Erwerbe, mit zusammen Fr. 156,000 budgetrert werden. An
ders ausgedrückt: jedes Drittel der gesetzlichen Steuereinheiten,
y 2 Promille vom Vermögen und 1% vom Erwerb, repräsen
tiert einen Steuerertrag von rund Fr. 50.000. Tie Vermögens
und Erwerbssteuer wird inskünftig im Haushalte des Landes
den beweglichen Faktor darstellen, indem der Landtag in der
Lage sein wird, bei reichlicher fließenden Einnahmequellen an-