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- kommen in der Höhe von Fr. 12,000 auf die Kapitalrenten
steuer Fr.'1500 gleich 12y 2 %< so ‘¡ei angenommen, dag eben
falls 1244% des Steuerobjektes auf Kapitälrentenöezüge ent
fallen - daß also m..-a> W. 87s4%. .dr§ Steuerobsektes sich.aus
^ Besoldungsbezügen und Erwerb. ü: liberalen Berufen zusam-
^ mensetzen, diese Erwerbskategorien somit mit . ■. Fr- 448,000
zur 'Erwerbssteuerleistung herangezogen werden können.
6) Lohnerwerb. Der auf Grund des Gesetzes vom 27. De-
^ zember 1921 mit einer Sondersteuer belastete Lohnerwerb wird,
von der Fürstlichen Regierung auf jährlich rund Fr. 1,300,000
geschätzt - (Lohnerwerb der Fabritarbeiter, Handwerksgesellen,
Taglöhner und Dienstpersonal),, und mit diesem Betrag von
Fr. 1,300,000 wird somit der Lohnerwerb der.Ertragsschätzung
zugrunde zu legen fein.
Zusammenfassung, Erwerb.
' Auf Grund der vorstehenden Angaben kann der steuerbare
Erwerb-wie folgt zusammengefaßt werden:
. a. Erwerb im landwirtfchaftl. Pächterbetriebe ^ p. m.
b. Erwerb aus Gewerbe- und Handelsbetrieb Fr. 905,435
c. Erwerb aus besoldeter Tätigkeit und ins
4 liberalen Berufen . „ 448,800
■ d. Lohnerwerb ’ „ 1,300,000
Zusaminen steuerbarer Erwerb Fr. 2,653,435
Der Berechnung der Erwerbssteuer soll folglich rund der
Betrag von 2,6 Millionen Franken zugrunde gelegt werden. .
NB-. Hierin ist nicht inbegriffen das Steuerobsekt der mit
einer ^Pauschalierten Steuerleistung ' belasteten fabrikmäßigem
Gewerbebetriebe. ' - . , . ' -
2. Ertragsschatzung
I% Auf Grund der dargelegten Verechnungsgrundlagen kann
j. nunmehr eine Schätzung des Ertrages der im Gesetzesentwurfe
* vorgesehenen Steuern versucht werden. -
A Landessteuern.
% '. 1. Die Vermögenssteuer. >
' Das steuerbare Vermögen ist mit . rund 52 Millionen
Franken ausgewiesen. Unter der^ Voraussetzung, daß die Steuer
mit dem der gesetzlichen Steuereinheit entsprechenden Steuer
sätze von IV2 Promille zur Erhebung gelangt, würde einem
steuerbaren Vermögen von 52 Millionen .Franken hin Ertrag,
der Vermögenssteuer in der Höhe von Fr., 78,000 entsprechen.