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Völlig unfeststellbar ist aber: wie groß das Kapital ist,
welches diese 431 selbständige Handels- und Gewerbetreibenden
in ihren Geschäften investiert haben, und folglich auch: wie groß
derjenige Teil des mit rund Fr. 900,000 ausgewiesenen Ge
samterwerbes ist, der als Ertrag des Unternehmungskapitals
angesprochen werden sollte, und wie groß derjenige Teil, der
nicht Kapitalertrag, sondern Ertrag der Unternehmungsarbeit
ist. Angesichts dieses völligen Mangels aller Unterlagen er
schiene es unzulässig, auf Grund irgend welcher unkontrollier
baren Hypothesen einen Betrag als Unternehmungskapital in
Handel und Gewerbe anzusetzen. Und es muß folglich, im In
teresse möglichster Zuverlässigkeit der Berechnungsgrundlagen,
dieses Unternehmungskapital zunächst völlig unberücksichtigt
bleiben. Ausdrücklich sei hierbei aber darauf hingewiesen, daß
durch diese Nichtberücksichtigung des Unternehmungskapitals die
Berechnung selbst nur in ihrer Zusammensetzung, nicht aber in
ihren Ergebnissen beeinflußt wird. Betrügt nämlich nach Maß
gabe des vorliegenden Entwurfes die gesetzliche Steuereinheit
IV2 Promille des Vermögens und 3% des Erwerbes, und ist
der Steuerpflichtige berechtigt, von seinem Gesamterwerb 5%
des versteuerten Vermögens abzuziehen, so bleibt das Resultat
das gleiche, ob der als Ertrag des Unternehmungskapitals sich
darstellende Teil des Erwerbes durch die Vermögenssteuer, oder
der gesamte Erwerb durch die Erwerbssteuer belastet wird. Bei
spielshalber sei angenommen, ein Kaufmann habe in seinem Ge
schäft ein Kapital von Fr. 30,000 investiert und aus dem Ge
schäftsbetriebe einen Ertrag von Fr. 5000 erzielt. Versteuert er
ein Vermögen von Fr. 30,000, so hat er auf diesem Vermögen
mit W2 Promille eine Vermögenssteuer in der Höhe von
Fr. 45 zu entrichten; er ist befugt, von den Fr. 5000 des Ge
schäftsertrages 5% des versteüerten Vermögens, gleich Fr. 1500
abzuziehen, nach diesem Abzug verbleibt ein steuerbarer Erwerb
in der Höhe von Fr. 3500, und auf diesen Fr. "3500 entrichtet
er mit 3% die Erwerbssteuer mit Fr. 105. Zusammen demnach
(ohne Berücksichtigung der Abzüge und der Zuschläge) Fr. 45
Vermögens- und Fr. 105 Erwerbssteuer, Fr 150 Gesamtsteuer
leistung. Wird dagegen das im Geschäft arbeitende Vermögen
nicht weiter berücksichtigt, so ist auch kein Abzug von b% be§>
versteuerten Vermögens vorzunehmen, der steuerbare Erwerb
beläuft sich auf Fr. 5000 und auf diesen ergibt die Erwerbs
steuer mit 3% den gleichen Betrag von Fr. 150. Folglich be
deutet es keine Beeinflussung des Gesamtergebnisses der vor
liegenden Ertragsberechnung, wenn auf die nach Maßgabe des
vorhandenen Materials eben nicht mögliche Schätzung der in
Handel und Gewerbe arbeitenden Kapitalien verzichtet wird.