Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Völlig unfeststellbar ist aber: wie groß das Kapital ist, 
welches diese 431 selbständige Handels- und Gewerbetreibenden 
in ihren Geschäften investiert haben, und folglich auch: wie groß 
derjenige Teil des mit rund Fr. 900,000 ausgewiesenen Ge 
samterwerbes ist, der als Ertrag des Unternehmungskapitals 
angesprochen werden sollte, und wie groß derjenige Teil, der 
nicht Kapitalertrag, sondern Ertrag der Unternehmungsarbeit 
ist. Angesichts dieses völligen Mangels aller Unterlagen er 
schiene es unzulässig, auf Grund irgend welcher unkontrollier 
baren Hypothesen einen Betrag als Unternehmungskapital in 
Handel und Gewerbe anzusetzen. Und es muß folglich, im In 
teresse möglichster Zuverlässigkeit der Berechnungsgrundlagen, 
dieses Unternehmungskapital zunächst völlig unberücksichtigt 
bleiben. Ausdrücklich sei hierbei aber darauf hingewiesen, daß 
durch diese Nichtberücksichtigung des Unternehmungskapitals die 
Berechnung selbst nur in ihrer Zusammensetzung, nicht aber in 
ihren Ergebnissen beeinflußt wird. Betrügt nämlich nach Maß 
gabe des vorliegenden Entwurfes die gesetzliche Steuereinheit 
IV2 Promille des Vermögens und 3% des Erwerbes, und ist 
der Steuerpflichtige berechtigt, von seinem Gesamterwerb 5% 
des versteuerten Vermögens abzuziehen, so bleibt das Resultat 
das gleiche, ob der als Ertrag des Unternehmungskapitals sich 
darstellende Teil des Erwerbes durch die Vermögenssteuer, oder 
der gesamte Erwerb durch die Erwerbssteuer belastet wird. Bei 
spielshalber sei angenommen, ein Kaufmann habe in seinem Ge 
schäft ein Kapital von Fr. 30,000 investiert und aus dem Ge 
schäftsbetriebe einen Ertrag von Fr. 5000 erzielt. Versteuert er 
ein Vermögen von Fr. 30,000, so hat er auf diesem Vermögen 
mit W2 Promille eine Vermögenssteuer in der Höhe von 
Fr. 45 zu entrichten; er ist befugt, von den Fr. 5000 des Ge 
schäftsertrages 5% des versteüerten Vermögens, gleich Fr. 1500 
abzuziehen, nach diesem Abzug verbleibt ein steuerbarer Erwerb 
in der Höhe von Fr. 3500, und auf diesen Fr. "3500 entrichtet 
er mit 3% die Erwerbssteuer mit Fr. 105. Zusammen demnach 
(ohne Berücksichtigung der Abzüge und der Zuschläge) Fr. 45 
Vermögens- und Fr. 105 Erwerbssteuer, Fr 150 Gesamtsteuer 
leistung. Wird dagegen das im Geschäft arbeitende Vermögen 
nicht weiter berücksichtigt, so ist auch kein Abzug von b% be§> 
versteuerten Vermögens vorzunehmen, der steuerbare Erwerb 
beläuft sich auf Fr. 5000 und auf diesen ergibt die Erwerbs 
steuer mit 3% den gleichen Betrag von Fr. 150. Folglich be 
deutet es keine Beeinflussung des Gesamtergebnisses der vor 
liegenden Ertragsberechnung, wenn auf die nach Maßgabe des 
vorhandenen Materials eben nicht mögliche Schätzung der in 
Handel und Gewerbe arbeitenden Kapitalien verzichtet wird.
	        

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