Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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keine Staatssteuer zu entrichten haben werden, soferne die Er 
träge dieses Vermögens Kirchen oder Schulzwecken oder der 
Fürsorge für Arme und Kranke gewidmet sind (Art. 21, 
Ziff. 2). Nach Vornahme dieses Abzuges in der Höhe von 
Fr. .2,225,150 (sachkundige Schätzung) reduziert sich die Ge 
samtsumme auf Fr. 23,876.958 
b) Gebäude. Der auf Grund einer besonders sorgfältigen 
Erhebung vom Landesgeometer ermittelte Bauwert der im 
Lande vorhandenen Gebäude aller Art beläuit sich auf 
Fr. 18,671,508 
Zur Kontrolle dieser Zahl kann herangezogen werden eine 
aus dem Jahre 1903 stammende Aufstellung über die gesamte 
Brandverstcherungssumme der im Lande gelegenen Gebäude. 
Diese belief sich auf Kr. 12,915,699. Es darf mit großer Ge 
wißheit erklärt werden, daß wenn der Bauwert der im Lande 
gelegenen Gebäude nach Maßgabe der Brandversicherungssum 
men im Jahre 1903 mit nahezu 13 Millionen Kronen anzu 
setzen war, der heutige Bauwert, unter Berücksichtigung sowohl 
der seit dem Jahre 1903 erstellten Neubauten wie unter Berück 
sichtigung der Verschiebungen des Geldwertes, für das Jahr 
1922 mit knapp 19 Millionen Franken eher zu niedrig denn zu 
hoch angesetzt ist. 
Indessen stellt der Bauwert nur einen Teil des Gesamt 
wertes der bebauten Grundstücke dar; ein zweiter Teil dieses 
Gesamtwertes entfällt auf den Bodenwert, der leider nicht fest-. 
stellbar ist. Wohl wird vom Landesgeometer angegeben, daß 
der Baubödenwert sehr starke Verschiedenheiten aufweist und 
zwischen etwa 20 Fr. für den Klafter an guten Lagen in Vaduz 
im Maximum und 5 Fr. für den Klafter in der Gemeinde 
Ruggell sich bewegt, und im Durchschnitte für das ganze Land 
mit etwa Fr. 12.— für den Klafter angesetzt werden kann. Aber 
diese Angaben lasten sich nicht weiter verwerten, da weder be 
kannt ist der Gesamtumfang des mit Gebäuden bedeckten Areals, 
noch die Verteilung dieses Areals auf die einzelnen Gemeinden. 
In Ermangelung aller Unterlagen muß zu einer rohen Schätz 
ung gegriffen werden, die, weil sie unkontröllierbar ist, beson 
ders vorsichtig ausgeführt werden soll. Zwischen Bauwert und 
Bodenwert besteht stets eine gewisse Beziehung, und wenn auch 
das Verhältnis zwischen den Beiden in weitgehendem Maße 
durch die Dichtigkeit der Bevölkerungsagglomeration beeinflußt 
wird und in großen Gemeinden und Städten anders gestaltet 
ist als in kleinen landwirtschaftlichen Gemeinden, so besteht doch 
die Möglichkeit, auf Grund des Bauwertes unter Berücksich 
tigung der Siedelungsweise und der Bevölkerungsdichte auf 
den Bodenwert zu schließen. Bei einem Bauwert in der Höhe
	        

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