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Versuch einer Ertragsberechnung sür die nach
Maßgabe des Entwurfes eines Stenergesetzes
für das Fürstentum Liechtenstein in erheben
den Sleuern.
' Der Versuch, die wahrscheinlichen Erträge her nach Maß
gabe des vorliegenden Entwurfes zu erhebenden Steuern zu
schätzen, stößt deshalb auf besondere Schwierigkeiten, weil im
Zentrum des im Entwurfs vorgeschlagenen Steuersystems eine
Vermögens- und Erwerbssteüer schlägt, wogegen keine zuläng
lichen Unterlagen für die Schätzung der Größe des steuerbaren
Vermögens und des, steuerbaren Erwerbes vorhanden sind.
Denn das z. Z- noch geltende Steuersystem ist aus einem Er
tragssteuerngesetze herausgewachsen, es belastet die einzelnen
Ertragsquellen, und läßt keinen Schluß zu. auf die Größe des
Gejamtvermögens oder Gesamterwerbes, der einzelnen Zensiten.
Nachstehender Versuch einer Gewinnung der, Berechnungsgrund
lagen wird wohl mit. größter Vorsicht unrernommcn, insbeson
dere wird stets, um künftigen Enttäuschungen vorzubeugen, wo
immer Zweifel möglich' sind, lieber die weniger optimistische .
Anschauung rezipiert und die niedrigere Zahl eingesetzt, denn-
. noch wird man keinen Augenblick übersehen dürfen, daß die
nachstehenden Zahlen nicht den Charakter einer exakten Sta-
tistik, sondern nur den einer gutfundierten vorsichtigen Schä
tzung haben.
1 Das steuerbare Vermögen.
Der Betrag des steuerbaren Vermögens der einzelnen Zen
siten. ist unbekannt. Man wird folglich den Versuch unternehmen
müssen, dieses Vermögen auf Grund der vorhandenen Unter
lagen nach seinen einzelnen Bestandteilen zu erfassen. •. '
, a) Land- und forstwirtschaftlich bebaute Grundstücke: Der
vorhandene -Kataster erfaßt die Gesamtheit des land- und forst
wirtschaftlichen. bebauten Südens, gegliedert nach Kultur-arten
und Bonitatsklassen. Die Pro Klafter-angegebenen Ka-tastral- .
werte sind längst veraltet und es wurden für Zwecke oorliegen-
.der Ertragsberechnung durch den Herrn Landesgeometer die
heutigen'Verkehrswerte für jede 'Kulturart und. Bonitätsklasse
-eingefügt. Auf Grund dieser Angaben kann der in land- und
forstwirtschaftlich bebauten Grundstücken investierte. Teil der
steuerbaren Vermögen wie folgt berechnet werden: