Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Gefährdung des Steueraufkommens, müssen die Steuererhe- 
buncsorgane ebenfalls die Möglichkeit haben, den Eingang der 
geschuldeten Beträge zu sichern. Sie erhalten daher das Recht, 
eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen, die einem Verwal 
tungsakt gleichgestellt und sofort vollstreckbar ist (Art. 108, 
Abs. 1); hinsichtlich näherer Bestimmungen über die Eröffnung 
der Verfügung, das Beschweröeverfahren und die Form der 
Sicherstellung vergl. Art. 108, Ms. 2—4). 
Allseitige strikte Beobachtung sämtlicher Vorschriften des 
Gesetzes ist die Voraussetzung dafür, daß seine endliche Wirkung 
dem Plan und Willen des Gesetzgebers entspricht. Zuwiderhand 
lungen gegen Gesetzesoorschriften bedürfen daher unmittelbarer 
Ahndung. Um sie nach Möglichkeit zur Kenntnis der Steuerver 
waltung zu bringen, wird für die Behörden und Beamten des 
Landes die Anzeigepflicht proklamiert hinsichtlich aller gesetzes 
widrigen Tatsachen, von welchen sie in Ausübung amtlicher 
Funktionen Kenntnis erhalten (Art. 109). 
Selbst bei weitestgehender Anpassung an die Verhältnisse 
und Bedürfnisse seines Geltungsgebietes und bei peinlichst sorg 
fältiger Arbeit der Steuerbehörden wird indessen kein ©teuer» 
gesetz strafrechtlicher Sanktionen entbehren können. Der Ent 
wurf sieht Strafen vor für den Steuerbetrug (Art. 111 u. 112) 
und die Steuerhinterziehung (Art. 113—115)., für die Unter 
lassung der Steuererklärung bezw. -Anzeige (Art. 116) und die 
Verweigerung der Auskunft (Art. 117), schließlich, wie schon er 
wähnt, für die Steuertrölerei (Art. 118). Zugleich schützt es die 
ehrliche Steuerdeklaration, indem es auch den Bruch des Ver 
schwiegenheitsgelöbnisses,' von dessen besonderer Wichtigkeit 
oben gesprochen wurde, unter strenge Strafe stellt (Art. 110). 
Beim Steuerbetrug faßt es neben dem Täter den Gehilfen und 
Begünstiger, indem es für einen Jeden eine hohe Geldbuße fest 
setzt, neben der in schweren Fällen auch noch auf Gefängnis er 
kannt werden darf. Bei der Steuerhinterziehung nimmt es den 
Tatbestand der Hinterziehung nicht nur dann als gegeben an, 
wenn der Pflichtige durch unrichtige oder unvollständige An 
gaben, sondern auch dann, wenn er durch Verweigern oder Un 
terlassen von Steuererklärungen, Steueranzeigen oder Auskünf 
ten die Einforderung einer Steuer verhindert oder den nach 
Maßgabe des Gesetzes geschuldeten Betrag vermindert. Jede 
schuldhafte Hinterziehung wird, soferne sie nicht durch den Hin 
terzieher selbst vor Erstattung einer Anzeige oder Einleitung 
einer Untersuchung wiedergutgemacht wird, abgesehen von der 
Einforderung des hinterzogenen Betrages, noch mit einer Nach 
steuer bestraft, die se nach der Differenz zwischen geschuldeter 
und tatsächlich entrichteter Steuer das Ein- bis Dreifache dieser
	        

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