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Gefährdung des Steueraufkommens, müssen die Steuererhe-
buncsorgane ebenfalls die Möglichkeit haben, den Eingang der
geschuldeten Beträge zu sichern. Sie erhalten daher das Recht,
eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen, die einem Verwal
tungsakt gleichgestellt und sofort vollstreckbar ist (Art. 108,
Abs. 1); hinsichtlich näherer Bestimmungen über die Eröffnung
der Verfügung, das Beschweröeverfahren und die Form der
Sicherstellung vergl. Art. 108, Ms. 2—4).
Allseitige strikte Beobachtung sämtlicher Vorschriften des
Gesetzes ist die Voraussetzung dafür, daß seine endliche Wirkung
dem Plan und Willen des Gesetzgebers entspricht. Zuwiderhand
lungen gegen Gesetzesoorschriften bedürfen daher unmittelbarer
Ahndung. Um sie nach Möglichkeit zur Kenntnis der Steuerver
waltung zu bringen, wird für die Behörden und Beamten des
Landes die Anzeigepflicht proklamiert hinsichtlich aller gesetzes
widrigen Tatsachen, von welchen sie in Ausübung amtlicher
Funktionen Kenntnis erhalten (Art. 109).
Selbst bei weitestgehender Anpassung an die Verhältnisse
und Bedürfnisse seines Geltungsgebietes und bei peinlichst sorg
fältiger Arbeit der Steuerbehörden wird indessen kein ©teuer»
gesetz strafrechtlicher Sanktionen entbehren können. Der Ent
wurf sieht Strafen vor für den Steuerbetrug (Art. 111 u. 112)
und die Steuerhinterziehung (Art. 113—115)., für die Unter
lassung der Steuererklärung bezw. -Anzeige (Art. 116) und die
Verweigerung der Auskunft (Art. 117), schließlich, wie schon er
wähnt, für die Steuertrölerei (Art. 118). Zugleich schützt es die
ehrliche Steuerdeklaration, indem es auch den Bruch des Ver
schwiegenheitsgelöbnisses,' von dessen besonderer Wichtigkeit
oben gesprochen wurde, unter strenge Strafe stellt (Art. 110).
Beim Steuerbetrug faßt es neben dem Täter den Gehilfen und
Begünstiger, indem es für einen Jeden eine hohe Geldbuße fest
setzt, neben der in schweren Fällen auch noch auf Gefängnis er
kannt werden darf. Bei der Steuerhinterziehung nimmt es den
Tatbestand der Hinterziehung nicht nur dann als gegeben an,
wenn der Pflichtige durch unrichtige oder unvollständige An
gaben, sondern auch dann, wenn er durch Verweigern oder Un
terlassen von Steuererklärungen, Steueranzeigen oder Auskünf
ten die Einforderung einer Steuer verhindert oder den nach
Maßgabe des Gesetzes geschuldeten Betrag vermindert. Jede
schuldhafte Hinterziehung wird, soferne sie nicht durch den Hin
terzieher selbst vor Erstattung einer Anzeige oder Einleitung
einer Untersuchung wiedergutgemacht wird, abgesehen von der
Einforderung des hinterzogenen Betrages, noch mit einer Nach
steuer bestraft, die se nach der Differenz zwischen geschuldeter
und tatsächlich entrichteter Steuer das Ein- bis Dreifache dieser