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fahrzeugen, welche ausschließlich der gewerbsmäßigen Personen
beförderung dienen, und auf von Kindern benutzten Rädern,
wenn sie sich als Spielzeug qualifizieren (Art. 103, Abs. 2).
Ter Eigentümer bezw. Besitzer oder Gebraucher des Fahr
zeuges (Art. 104, Abi. 1 und 2) zahlt für Fahrräder und Kraft
räder einen festen Steuerbetrag von 2 bezw. 10 Franken. Die
Steuer auf Kraftwagen beläuft sich auf 25 Franken für den Wa
gen bis zu 6 PS einschl., 50 Franken bis zu 10 PS, 100 Fr.
bis zu 25 PS, 150 Franken für Wagen mit mehr als 25 PS.
Eine Sonderregelung für Personen, die sich nur vorüber
gehend im Lande aufhalten, ist geboten mit Hinblick auf die
Tatsache, daß sowohl der Aufenthalt zu Kurzwecken wie der
Verkehr mit den inländischen Holdinggesellschaften sehr häufig
Kraftfahrzeuge für kurze Zeit ins Land bringen wird, auf die
die volle Steuer zu erheben unter dieen Umständen unbillig
wäre. Es findet daher für Kraftwagen bei einem Aufenthalt bis
zu 8 Tagen eine Ermäßigung des Gesamtbetrages auf 10 Fran
ken, bis zu 30 Tagen auf 25 Franken statt, und entsprechend
für Krafträder bis zu 30 Tagen auf 3 Franken (Art. 105, Ab
satz 2).
Tie Abgabe ist erstmalig am ^age der Ingebrauchnahme,
sodann alljährlich im Monat Dezember für das laufende Kalen
derjahr (Art. 106, Abs. 1) zu entrichten an die Gemeinde, in
deren Gebiet der Steuerpflichtige Wohnsitz oder Aufenthalt hat
(Art. 103, Ab'. 1). Für den entrichteten Betrag wird eine
Quittungskarte ausgegeben, die falls sie über mehr als 50 Fr.
lautet, mit 10% Landesstempelabgabe zu belegen ist (Art. 105,
Abs. 3). Mit der Quittungskarte erhält der Pflichtige eine
Nummernplatte, für die eine Gebühr von 1 bezw. 3 Franken
erhoben wird. Auch hier ist es billig, für diejenigen Pflichtigen
eine gesonderte Behandlung vorzusehen, die nur vorübergehend
Aufenthalt im Lande nehmen, ebenso wie für diejenigen, die ihr
Fahrzeug abgeben oder die es erst nach dem 31. August erwer
ben. Für sie findet durch die jeden Einzelfall regelnden Bestim
mungen des Art. 106, Abs. 2—7, eine angemessene Berücksichti
gung ihrer besonderen Verhältnisse statt.