Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Bezug der Staatssteuer betrauten Gemeinde (Art. 90, Abs. 3) 
und der Steuerverwaltung den Entscheid bei Anständen in der 
Auslegung der Verteilungsbestimmungen, unter Vorbehalt der 
Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 90, Abs. 4). 
Zu Abschnitt II: Besondere Erwerbssteuer. 
Die Pflicht zur Entrichtung der staatlichen Erwerbssteuer 
setzt, wie früher ausgeführt wurde, zweckmäßiger Weise nicht 
schon bei einer kurzen Betätigung ein, während andererseits, 
wie gleichfalls erwähnt, kein Grund besteht, Erwerbende, weil 
sie sich vorübergehend in einer Gemeinde aufhalten, deshalb auch 
von einer Gemeindesteuer auszunehmen. Im Gegenteil erscheint 
es angemessen, der Gemeinde das Recht bezw. die Pflicht zur 
Besteuerung eines solchen Wandererwerbs zu übertragen, damit 
eine Schädigung der inländischen Arbeit durch steuerfreie aus 
ländische Arbeit vermieden werde. Ter Entwurf bestimmt da 
her, daß Erwerbende, die sich vorübergehend, aber wenigstens 
während der Tauer eines Monats in einer Gemeinde aufhalten, 
ohne zur staatlichen Vermögens- und Erwerbssteuer herangezo 
gen zu werden, mit einer besonderen Erwerbssteuer zu belegen 
sind; diese ist von Fall zu Fall festzulegen, darf aber maximal 
20 Franken pro Monat nicht übersteigen (Art. 91). Tie anläß 
lich der Ausstellung eines Hausierpatentes etwa entrichtete Ge 
bühr ist aus diese besondere Erwerbssteuer anzurechnen. 
Zu Abschnitt III: Mtivbürgersteuer. 
Das gesamte moderne Steuerweien ist, wie mehrfach betont 
wurde, getragen von dem Gedanken, daß die Gewährung politi 
scher Rechte als Korrelat die Erfüllung finanzieller Pflichten 
von einem jeden Staatsbürger fordert. Gerade in den Staaten 
mit stärkst betontem demokratischem Charakter, so z. B. in ein 
zelnen Kantonen der Schweiz und in amerikanischen Einzel 
staaten ist die Folgerung gezogen worden, daß es nicht genügt, 
prinzipiell jeden Bürger zur Steuerleistung heranzuziehen, son 
dern daß darüber hinaus noch eine besondere Steuer als finan 
zieller Ausdruck dieier politischen Tatsache eigens auszubilden 
ist. Diese Ausgabe ist der Aktivbürgersteuer zugefallen, die von 
jedem stimmberechtigten Bürger zu entrichten ist. Ter vorlie 
gende Entwurf rezipiert diese Gedankengänge, indem er jeden 
stimmberechtigten Bürger in seiner Wohngemeinde der Aktiv 
bürgersteuer unterwirft (Art. 92). 
Eine Eingliederung der Aktivbürgersteuern in das Gesamt 
system findet durch die Art der Fixierung des Steuersatzes statt. 
Wieder wird wie bei der Vermögens- und Erwerbssteuer nur 
die Steuereinheit festgelegt, hier aus den Betrag von iy 2 Fran-
	        

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