dem Steuerzweck des gesamten Systems zuwiderliefe. An diesen
drei Steuern sind daher die Gemeinden durch Anteile beteiligt,
an dem Aufkommen der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit
einem Fünftel (Art. 63), der Gesellschaftssicuer mit einem
Drittel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte (Art. 75), der Ge
tränkesteuer mit der Hälfte (Art. 84). Wie aus Gründen solider
Finanzgebarung verhindert werden mußte, daß die Landeskasse
die Erträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer als ordentliche
Einnahme einstellt, vielmehr die Verwendung dieser Erträge
zu besonderem Zweck vorgesehen wurde, so ist auch bei den Ge
meinden die Benutzung dieser Eingänge zur Deckung ordent
licher Ausgaben auszuschließen. Art. 86, Abs. 2, bestimmt da
her, daß die den Gemeinden zufließenden Anteile an dieser
Steuer dem Loknlarmenfonds oder anderen, von den Gemein
den verwalteten gemeinnützigen Fonds zuzuweisen sind..
Außer den Anteilen an den Landessteuern bestehen die
Steuereinnahmen der Gemeinden aus den Erträgen der Ge
meindesteuern (Art. 85). Diese Erträge setzen sich ihrerseits zu
sammen aus den Zuschlägen zur Vermögens- und Erwerbssteuer
(Art. 87, Abs. 1, Ziff. 1) und aus den Eingängen sener beson
deren Steuern (Gemeinde-Erwerbssteuer, Aktivbürger-, Billet-,
Automobil- und Fahrrad-, Hunde-Steuer (Art. 87, Abs. 1,
Zifs. 2 bis 6), zu deren Erhebung die Gemeinden befugt und,
ehe sie Zuschläge auslegen, verpflichtet sind (Akt. 87, Abs. 4).
Für die Bedeckung des Kirchen-, Schul- und Sanitätsbedarfes
bleibt die gewohnte Haushaltungsumlage vorbehalten (Art. 87,
Abs. 2). Für die gesamte Gemeindebesteuerung gilt die sachliche
Voraussetzung, daß sie nur zulässig sein soll zur Beschaffung von
Mitteln, die für die Durchführung öffentlicher Aufgaben erfor
derlich iverden. Die Erhebung erfolgt auf Grund eines von der
Regierung genehmigten Reglements (Art. 87, Abs. 5). Ta zu
den öffentlichen Aufgaben der Gemeinden auch der Bau von
Dämmen, Straßenunterhalt u. a. gehört, bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen über persönliche Hand- und Zugdienste vor
behalten (Art. 87, Ws. 3, letzter Satz).
In Fällen außerordentlicher Ausgaben, die in einem Jahr
zu decken unmöglich oder unwirtschaftlich ist. werden für das
Land stets verschiedene Wege der ermächtigten Schuldaufnahme
offen stehen. Tie Gemeinden, die gerade finanziell als Glieder
des Landes sich in das Ganze einordnen müssen, können das
Recht der autonomen Schuldaufnahme nicht erhalten. Anderer
seits muß ihnen die Möglichkeit gegeben werden, die Deckung
außerordentlicher Ausgaben, z. B. für Straßen, Bauten, Wasser-
versorgungs- und Beleuchtungs-Einrichtungen u. s. f., auf meh
rere Jahre zu verteilen. Art. 88 verleiht ihnen daher dieses