Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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kommen mehrerer solcher Gesellschaften oder einer einheitlichen 
Gesellschaft für das ganze Land hätte zwar für den Fiskus den 
Nachteil, daß der Geldertrag der Steuer mit einiger Wahr- 
fcheinlichkeit hinter dem Aufkommen bei Einzeldeklarationen 
zuückbleibt; aber die beiderseits peinliche Konti olle wäre erspart 
und für das betroffene Gewerbe wäre ein Anreiz zu möglichst 
rationeller Wirtschaftsführung gegeben, wie er immer dann vor 
liegt, wenn der Steuerbetrag für den Pflichtigen ein Datum 
darstellt, dagegen der Prozentsatz der Steuerlast durch seine 
eigene Tätigkeit und Tüchtigkeit, durch Steigerung seines Rein 
gewinnes zu seinen Gunsten verändert werden kann. 
Auch an den Eingängen aus der Getränkesteuer erschien es 
angezeigt, die Gemeinden zu beteiligen. Ta aber eine Zu 
weisung je nach dem örtlichen Steueraufkommen auf eine Prä 
mierung der trinkfestesten Gemeinde hinausliefe, da zudem bei 
der Gründung von Steuergeselljchaften das örtliche Aufkommen 
dem Fiskus unbekannt bleibt, mußte ein objektiver Verteilungs 
schlüssel gewählt werden: es fließt daher die Hälfte des Erträg 
nisses den Gemeinden nach dem Verhältnis der durch die letzte 
Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung zu (Art. 84). 
Drittes Kcruptstück. 
Die Steuereinnahmen Ser Gemeinden. 
Allgemeines. 
Bei jedem Nebeneinander einer Mehrzahl von Steuer- 
berechtigten stellt sich das Problem ein, zwischen diesen meh 
reren, zur Erhebung von Steuern Berechtigten einen Ausgleich 
zu schaffen. Aus der großen Anzahl von Lösungen, die im Laufe 
der historischen Entwicklung ^ gefunden wurden, ebenso wie aus 
feder theoretischen Erwägung ergibt sich, daß drei prinzipiell 
verschiedene Wege gangbar sind, auf welchen das finanzpolitische 
Ziel erreicht werden kann. Bei äußerer Betrachtung erscheint am 
ansprechendsten: 1. die saubere Trennung der Steuerobsekte. 
Man behält beispielsweise dem Land die Perionalsteuern vor, 
Einkommens- und Vermögenssteuer, und weist den Gemeinden 
die Ertragssteuern auf einzelne Sonderobjekte, wie Grund und 
Boden, Gewerbe und Hausbefitz zu. Es ist das ehemals preu 
ßische System, das durch sofche Teilung gekennzeichnet wird. 
Dieses System krankt an dem nicht behebbaren Mangel, daß die 
Scheidung Einkommensteuer auf der einen, Grund- u. s. w. 
-steuer auf der andern Seite wohl verschiedene Objekte der Be 
steuerung unterwirft, daß aber (dies zeigt fickst unmittelbar,
	        

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