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kommen mehrerer solcher Gesellschaften oder einer einheitlichen
Gesellschaft für das ganze Land hätte zwar für den Fiskus den
Nachteil, daß der Geldertrag der Steuer mit einiger Wahr-
fcheinlichkeit hinter dem Aufkommen bei Einzeldeklarationen
zuückbleibt; aber die beiderseits peinliche Konti olle wäre erspart
und für das betroffene Gewerbe wäre ein Anreiz zu möglichst
rationeller Wirtschaftsführung gegeben, wie er immer dann vor
liegt, wenn der Steuerbetrag für den Pflichtigen ein Datum
darstellt, dagegen der Prozentsatz der Steuerlast durch seine
eigene Tätigkeit und Tüchtigkeit, durch Steigerung seines Rein
gewinnes zu seinen Gunsten verändert werden kann.
Auch an den Eingängen aus der Getränkesteuer erschien es
angezeigt, die Gemeinden zu beteiligen. Ta aber eine Zu
weisung je nach dem örtlichen Steueraufkommen auf eine Prä
mierung der trinkfestesten Gemeinde hinausliefe, da zudem bei
der Gründung von Steuergeselljchaften das örtliche Aufkommen
dem Fiskus unbekannt bleibt, mußte ein objektiver Verteilungs
schlüssel gewählt werden: es fließt daher die Hälfte des Erträg
nisses den Gemeinden nach dem Verhältnis der durch die letzte
Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung zu (Art. 84).
Drittes Kcruptstück.
Die Steuereinnahmen Ser Gemeinden.
Allgemeines.
Bei jedem Nebeneinander einer Mehrzahl von Steuer-
berechtigten stellt sich das Problem ein, zwischen diesen meh
reren, zur Erhebung von Steuern Berechtigten einen Ausgleich
zu schaffen. Aus der großen Anzahl von Lösungen, die im Laufe
der historischen Entwicklung ^ gefunden wurden, ebenso wie aus
feder theoretischen Erwägung ergibt sich, daß drei prinzipiell
verschiedene Wege gangbar sind, auf welchen das finanzpolitische
Ziel erreicht werden kann. Bei äußerer Betrachtung erscheint am
ansprechendsten: 1. die saubere Trennung der Steuerobsekte.
Man behält beispielsweise dem Land die Perionalsteuern vor,
Einkommens- und Vermögenssteuer, und weist den Gemeinden
die Ertragssteuern auf einzelne Sonderobjekte, wie Grund und
Boden, Gewerbe und Hausbefitz zu. Es ist das ehemals preu
ßische System, das durch sofche Teilung gekennzeichnet wird.
Dieses System krankt an dem nicht behebbaren Mangel, daß die
Scheidung Einkommensteuer auf der einen, Grund- u. s. w.
-steuer auf der andern Seite wohl verschiedene Objekte der Be
steuerung unterwirft, daß aber (dies zeigt fickst unmittelbar,