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daher verbieter sich hier, die Einnahmen aus den Erbschaft^
steuern und der zugehörigen Schenkungssteuer in den ordent
lichen Haushalt einzustellen, was sichere Ausgaben auf unsichere
Einnahmen gründen hieße. Infolgedessen sieht Art. 63 vor, daß
von den Eingängen aus diesen Steuern ein Fünftel der Wohn-
sttzgemeinde des Erblassers oder des Schenkgebers zufließt, wäh
rend vier Fünftel die Landeskasse erhält mit der Bestimmung,
sie hälftig zur Amortisation der Landesschulden, hälftig zur
Aeuffnung eines Fonds für eine Kranken-, Alters- und Invali
ditäts-Versicherung zu verwenden.
Anschließend mögen noch einige ausländische Ziffern die
verhältnismäßige Niedrigkeit der vorgeschlagenen Steuersätze
zahlenmäßig erweisen.
Tie Crbschafssteuer für direkte Nachkommen geht in Eng
land bis zu 21%, in Deutschland 10%, in Frankreich 5%, in.
Italien 6%>%. Die Erbschastsbelastung von Geschwistern be
wegt sich in England zwischen 6% und 25%, Frankreich S 1 /z%
bis 14%, Italien '7% bis 10%, Deutschland 4% bis 10°/ o -
Von den übrigen Verwandten und Erben nehmen England
11% bis 30%, Frankreich 10% bis 20,5%, Italien SV2°/o bis
22%, Deutschland 5% bis 30%.
Von Schweizer Kantonen belasten: Uri die Geschwister mit
1% (die übrigen Erben mit 1,5% bis 25%), Glarus mit 2%
(bezw. 4% bis 10%), Luzern mit 6% bis 12% (bezw. 6% bis
40%), Freiburg mit 2% (bezw. 3% bis 10%), Schaffhaüsen
mit 3,6% (bezw. 5% bis 40%), Tessin mit 4% (bezw. 5% bis
20%), Neuenburg mit 4% (bezw. 5% bis 20%), Waadr mit.
4% bis 8% (bezw. 4,8% bis 22,4%), Genf mit 5% (bezw. 5%
bis 15%). Im Konton Baselstadt, dessen Steuer seit jeher be
sonders niedrig gehalten wurde, um sede Absicht der Steuer
flucht zu verhindern, beginnt die Erbschaftssteuer mit einem
Minimalsatz von 2% für Kinder und Ehegatten, 4% für Kin
deskinder und steigt bis zu einem Minimalsatz von 14% für die
gesetzlich erbberechtigten Blutsverwandten und 18% für die
Nichtblutsverwandten. Diese Minimalsätze steigen se nach der
Größe des Erbanfalls auf das Doppelte des Minimums und
können durch weitere Zuschläge um nochmals 20% erhöht wer
den. Wollte man sagen,' das seien Steuersätze eines reichen
Städtekantons, so ist darauf hinzuweisen, daß nach dem vor
läufigen Kommissionsbericht des Kantonsrates von Zürich, also
eines Kantons mit starkem landwirtichaftlichen Einschlag, eine
Erbschaftssteuer erhoben werden soll, bestehend aus einer Nach
laßsteuer, die mit 1% beginnt und bis zu 15% ansteigt, und
einer Erbanfallsteuer, die von einem Satz von 2% für Kinder
und Kindeskinder ansteigt bis zu einem Satz von 15% für