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Vergl. Anmerkung 1 zu Tabelle 2. Tie gleiche Tabelle
zeigt die Zusammensetzung des Steuerbetreffnisses bei einem
Vermögen bis zu 10,000 Franken.
Tas Ergebnis ist deutlich. Es ist ersichtlich, daß durch beide
Zuschläge selbst für die höchsten Vermögen nicht eine Verdoppe
lung der ursprünglichen Sätze erreicht wird, vielmehr läßt sich
generell sagen: se nach der Größe des Erbanfalls und des vor
handenen Vermögens des Erbberechtigten bedeutet die Erb
anfallsteuer eine Belastung bei
Ehegatten, Kindern und Kindeskindern von 0,38°/ 0 bis 1 / SS°/ 0
Eltern, Großeltern, Geschwistern von l,25°/ 0 bis 3,75%
Schwieger-, Stief-, Geschwisterkindern
und Verlobten von 5% bis 9,75°/ 0
Oheim, Enkeln und Tanten von Schg bis 16,880/0
Entfernteren und Nichtblutsverwandten von 12o/o bls 22,5 °/ 0
Der Minimalsatz ist berechnet (unter Annahme eines nach
Vornahme der höchsten möglichen Abzüge verbleibenden steuer
pflichtigen Erbanfalls von 1000 Franken) als Verhältnis des
Steuerbetresfnisses zum tatsächlichen Erbanfall.
Soll nicht entgegen dem Willen des Gesetzgebers, trotz der
relativen Geringfügigkeit dieser Steuerbelastung, in besonderen
Fällen die Vermögenssubstanz stark vermindert werden, so ist
dem nicht seltenen Vorkommen eines in kurzer Frist sich wieder
holenden Erbgangs des gleichen Vermögens Rechnung zu tra
gen. Daher bestimmt Art. 58, daß Kindern bei Beerbung ihrer
Eltern ein Viertel der nachgewiesenermaßen von diesen innert
der letzten 10 Jahre und die Hälfte der innert der letzten fünf
Jahre aus das gleiche Vermögen entrichteten Erbanfallsteuer
auf ihre eigene Änfallsteuer in Anrechnung zu bringen ist. Die
ses Abzugsrecht ist ein Korrelat der neuen erhöhten Steuersätze
und ist daher in seiner Anwendung beschränkt aus die nach In
krafttreten des vorliegenden Gesetzes bezahlten Steuern vom
Erbanfall (Art. 58)).
Für das Erträgnis der Gesamtheit der Erbschaftssteuern
ist zu bedenken, daß es in einem kleinen Gebiet mit geringer Be
völkerungszahl in den verschiedenen Jahren stark differieren
wird. In Ländern mit einer nach Millionen zählenden Bevöl
kerung darf erwartet werden, daß das Absterben der höchsten
(ältesten) Schicht der Bevölkerungspyramide sich ungefähr gleich
mäßig von Jahr zu Jahr vollzieht, wie auch, daß ökonomisch
ein gewisser Ausgleich innerhalb des Landes sich herstellt. Trotz
dem gehört selbst dort der Eingang aus der Erbschaftssteuer zu
den unsichersten Posten der Finanzrechnung. Im Fürstentum ist
diese Möglichkeit der inneren Ausbalancierung nicht gegeben;