Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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mögen dem theoretisch nicht erreichbaren Maximum von 5% 
nähert, nur als ungewöhnlich niedrig bezeichnet werden. Die 
Nachlaßsteuer in dieser Form erfüllt daher ihre Funktion der 
Deklarationsprüfung, ohne daß die wirtschaftlich und sozial 
schädlichen Wirkungen hoher Progression eintreten könnten. 
Das Steuersoll der Erbanfallsteuer ist zu berechnen aus 
einer Steuerquote als Grundlage und aus Anschlägen (Art. 55 
bis 57). Der Grundsatz variiert von 1—12% nach der Entfer 
nung der Verwandtschaft (Art. 55, Abs. 1), wobei die uneheliche 
Verwandtschaft auf der Mutterseite stets, auf der Vaterseite 
nach Anerkennung oder Zusprechung mit Standesfolge der ehe 
lichen gleichstehen wird (Art. 55, Abs. 2), und Zuwendungen 
über den gesetzlichen Erbteil hinaus mit dem Anderthalbfachen 
des für den Verwandtschaftsgrad vorgesehenen Steuersatzes er 
hoben werden (Art. 55, Abs. 3). 
Zu den Grund-Sätzen treten Zuschläge doppelter Natur 
und Höhe: 1. nach der Größe des Erbanfalls wird, sofern der 
Erbanfall für den einzelnen Empfänger den Betrag von 10,000 
Franken überschreitet, auf das nach dem Grund-Steuersatz be 
rechnete Steuerbetreffnis ein Zuschlag erhoben, der stch beläuft 
auf 10 o/o des Steuerbetruges auf den ersten Fr. 50000.— 
„ 20 °/ 0 „ „ „ weiteren „ 100000.— 
„ 30 o/o „ „ „ „ „ 200000,- 
40 o/o „ „ „ „ „ ,. 400000.- 
r, 50 o/ 0 „ „ „ dem den Betrag von 
Fr. 750000 übersteigenden Rest des Erbanfalles. 
Tie Wirkung dieses ersten Zuschlags erläutert Tabelle 2. 
Tabelle 2. 
Steuerliche Belastung des einem unbemittelten Kind des Erb 
lassers oder dessen Ehegatten zukommenden Erbanfalls (Grund 
steuersatz: 1 o/g). 
I. 
Erb 
anfall ' 
11. 
Strmr- 
licher 
Erbanfall 
III. 
! Steuer- 
, b-trag 
ftSatz: i°/o) 
! IV - 
! 
Zuschlag 
in Franken 
V. 
Endgültiges 
Stener- 
betreffnis 
(in Franken) 
Vt. • 
Belastung 
(Verhältnis 
des Betreff 
nisses z. An 
fall in °/„) 
5000 
3400 
34 
— 
34 
0,68 
10000 
8400 
84 
— 
84 
0,84 
20000 
18400 
184 
18,4 
202,4 
1,01 
30000 
28400 
284 
28,4 
312,4 
1,04 
50000 
48400 
484 
48,4 
532,4 
1,06 
100000 
98400 
984 
146,8 
1130,8 
1,13 
500000 
498400 
4984 
1443,6 
6427,6 
1,29' 
750000 
748400 
7484 
2443,6 
9927,6 
1,32 
1000000 
998400 
9984 
3692 
13676 
1,36
	        

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