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bung gelangt von denjenigen Quoten des Nachlasses, die nach
den besprochenen Bestimmungen der Erbansallsteuer objektive
Steuersreiheit genießen (Art. 51).
Folgende zwei Beispiele mögen die Wirkung dieser letzten
Freisetzungen veranschaulichen:
1. Der Erblasser A hinterläßt süns Kinder. Die Inventari
sation ergibt einen Werr des gesamten Nachlasses von 5000 Fr.;
weder Nachlaß- noch Erbschaftssteuer ist zu entrichten.
2. A hinterläßt fünf Kinder. Die Inventarisation ergibt
ein Vermögen im Wert von 10,000 Franken; Nachlaß- und
Erbschaftssteuer sind auf Fr. 5000 zu entrichten, da die für
jeden Kindesstamm freie Quote 1000 Franken beträgt, mithin
erst der Fr. 5000 übersteigende Teil der Erbschaft der Besteue
rung unterliegt.
Bei gegebener Steuerpflicht wird die Nachlaßsteuer, nach
dem Prinzip der Durchstaffelung, erhoben
mit 1 o/o auf den ersten Fr. 200,000
ii 2 °/ 0 „ „ weiteren „ 400,000
3 O/o „ „ „ „ 600,000
4 °/o „ 800,000
ii 3 % „ dem den Betrag von 2 Millionen übersteigenden
Rest des Nachlasses.
Tieie Steuersätze des Art. 54 bedeuten folgende effektive
Steuerbelastung des Nachlasses:
Tabelle 1.
Wert des steuerpflichtigen
Steuer
Steuer
Nachlaffes
betrag
belastung
(in Franken)
(in Franken)
(in Prozenten)
50000
500
1.—
100000
1000
1,—
200000
2000
1,—
300000
4000
1.33
400000
6000
1.5
500000
8000
1.6
600000
10000
1.67
1000000
22000
2.2
2000000
60000
3,—
5000000
210000
4.2
10000000
460000
4.6
Wenn zur Spalte I noch die zulässigen Abzüge der steuer
freien Quoten hinzugerechnet würden, so ergäbe sich bei den
kleineren Vermögen noch eine wesentlich geringere prozentuale
Belastung. Auch ohnedies aber kann eine Belastung, die bei
1 Million erst 2.2 % beträgt und die sich bei den höchsten Ver-