Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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bung gelangt von denjenigen Quoten des Nachlasses, die nach 
den besprochenen Bestimmungen der Erbansallsteuer objektive 
Steuersreiheit genießen (Art. 51). 
Folgende zwei Beispiele mögen die Wirkung dieser letzten 
Freisetzungen veranschaulichen: 
1. Der Erblasser A hinterläßt süns Kinder. Die Inventari 
sation ergibt einen Werr des gesamten Nachlasses von 5000 Fr.; 
weder Nachlaß- noch Erbschaftssteuer ist zu entrichten. 
2. A hinterläßt fünf Kinder. Die Inventarisation ergibt 
ein Vermögen im Wert von 10,000 Franken; Nachlaß- und 
Erbschaftssteuer sind auf Fr. 5000 zu entrichten, da die für 
jeden Kindesstamm freie Quote 1000 Franken beträgt, mithin 
erst der Fr. 5000 übersteigende Teil der Erbschaft der Besteue 
rung unterliegt. 
Bei gegebener Steuerpflicht wird die Nachlaßsteuer, nach 
dem Prinzip der Durchstaffelung, erhoben 
mit 1 o/o auf den ersten Fr. 200,000 
ii 2 °/ 0 „ „ weiteren „ 400,000 
3 O/o „ „ „ „ 600,000 
4 °/o „ 800,000 
ii 3 % „ dem den Betrag von 2 Millionen übersteigenden 
Rest des Nachlasses. 
Tieie Steuersätze des Art. 54 bedeuten folgende effektive 
Steuerbelastung des Nachlasses: 
Tabelle 1. 
Wert des steuerpflichtigen 
Steuer 
Steuer 
Nachlaffes 
betrag 
belastung 
(in Franken) 
(in Franken) 
(in Prozenten) 
50000 
500 
1.— 
100000 
1000 
1,— 
200000 
2000 
1,— 
300000 
4000 
1.33 
400000 
6000 
1.5 
500000 
8000 
1.6 
600000 
10000 
1.67 
1000000 
22000 
2.2 
2000000 
60000 
3,— 
5000000 
210000 
4.2 
10000000 
460000 
4.6 
Wenn zur Spalte I noch die zulässigen Abzüge der steuer 
freien Quoten hinzugerechnet würden, so ergäbe sich bei den 
kleineren Vermögen noch eine wesentlich geringere prozentuale 
Belastung. Auch ohnedies aber kann eine Belastung, die bei 
1 Million erst 2.2 % beträgt und die sich bei den höchsten Ver-
	        

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