Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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(Art. 60), und einer Anzeige der Erben an die Steuerverwal- 
tung, die in gesetzlich fixierter Frist zu erfolgen hat (Art. 61). 
Tie Wertermittlung findet mit geringfügigen Ausnahmen nach 
den allgemeinen, anläßlich der Vermögenssteuer besprochenen 
Bewertungsgrundsätzen des Art. 34 statt, mit der besonderen 
Maßgabe, daß nachgewiesene Nachlaßschulden bei der Wert 
ermittlung für die Nachlaßsteuer, der Betrag der Nachlaßsteuer 
für die Ermittlung der Erbanfallsteuer in Abzug zu bringen, 
und daß bei Ermittlung des Erbanfalls eines Ehegatten für die 
Steuerberechnung stets das gesetzliche Güterrecht zu Grunde zu 
legen ist (Art. 59). Tie Steuerberechnung erfolgt dann getrennt 
für den Nachlaß und den Erbanfall, unter sedesmaliger Berück 
sichtigung der besonderen Bestimmungen über steuerfreie Sub 
sekte und Objekte. 
Steuerfreiheit von der Erbanfallsteuer besteht, außer für 
den Landesfürsten, die Mitglieder des fürstlichen Hauses und 
die kraft völkerrechtlicher Uebung Steuerfreien, für das Land, 
seine öffentlichen Anstalten, Stiftungen, Fonds, für die inlän 
dischen Gemeinden, soweit die Zuwendungen öffentlichen oder 
gemeinnützigen Zwecken dienen, und für die öffentlichen Korpo 
rationen, Stiftungen, Anstalten des Inlandes, sofern sie eben 
solche Zwecke verfolgen (Art. 52, Abs. 1, lit. a—d). Privaten 
inländischen Anstalten gleicher Natur kann durch Beschluß der 
Regierung Steuerermäßigung oder Steuererlaß zu teil werden 
(Art. 52, Abs. 2). Neben diesen generell steuerfreien Subjekten 
steht die Masse derer, die steuerfrei bleiben durch die Steuer 
freiheit des Objektes im Einzelsall. 1. Diese objektive Steuer 
freiheit tritt dann ein, wenn der Erbanfall des überlebenden 
Ehegatten, der Nachkommen für jeden Kindesstamm, sowie 
untersrützungsbedürftiger Personen den Betrag von Fr. 1000 
nicht übersteigt (Art. 53, Abs. 1, Ziff. 1). Daneben besteht 
2. Steuerfreiheit für Erben und Dienstboten, die mit dem Erb 
lasser in gemeinsamem Haushalt lebten, sofern sie Gebrauchs 
gegenstände im Werte von nicht über 600 Franken übernehmen, 
und für alle inländischen Erben, denen Kunstgegenstände, 
Altertümer u. dergl. aus nachweisbar mindestens zehn Jahre 
bestehendem Besitz des Erblassers zufallen (Art. 53, Abs. 1, 
Ziff. 2, lit. a und b). Die objektive Steuerfreiheit des ersten 
Falles macht sich bei Erbanfällen, die die genannten Beträge 
übersteigen, als Abzug geltend, d. h. die Steuer wird nur vom 
Mehrbetrag erhoben (Art. 53, Abs. 2). 
Bei der Nachlaßsteuer besteht subjektive Steuerfreiheit nur 
für den Landesfürsten, die Ungehörigen des fürstlichen Hauses 
und die Exterritorialen. Dagegen findet auch hier eine objektive 
Befreiung dadurch statt, daß die Nachlaßsteuer nicht zur Erhe
	        

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