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(Art. 60), und einer Anzeige der Erben an die Steuerverwal-
tung, die in gesetzlich fixierter Frist zu erfolgen hat (Art. 61).
Tie Wertermittlung findet mit geringfügigen Ausnahmen nach
den allgemeinen, anläßlich der Vermögenssteuer besprochenen
Bewertungsgrundsätzen des Art. 34 statt, mit der besonderen
Maßgabe, daß nachgewiesene Nachlaßschulden bei der Wert
ermittlung für die Nachlaßsteuer, der Betrag der Nachlaßsteuer
für die Ermittlung der Erbanfallsteuer in Abzug zu bringen,
und daß bei Ermittlung des Erbanfalls eines Ehegatten für die
Steuerberechnung stets das gesetzliche Güterrecht zu Grunde zu
legen ist (Art. 59). Tie Steuerberechnung erfolgt dann getrennt
für den Nachlaß und den Erbanfall, unter sedesmaliger Berück
sichtigung der besonderen Bestimmungen über steuerfreie Sub
sekte und Objekte.
Steuerfreiheit von der Erbanfallsteuer besteht, außer für
den Landesfürsten, die Mitglieder des fürstlichen Hauses und
die kraft völkerrechtlicher Uebung Steuerfreien, für das Land,
seine öffentlichen Anstalten, Stiftungen, Fonds, für die inlän
dischen Gemeinden, soweit die Zuwendungen öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken dienen, und für die öffentlichen Korpo
rationen, Stiftungen, Anstalten des Inlandes, sofern sie eben
solche Zwecke verfolgen (Art. 52, Abs. 1, lit. a—d). Privaten
inländischen Anstalten gleicher Natur kann durch Beschluß der
Regierung Steuerermäßigung oder Steuererlaß zu teil werden
(Art. 52, Abs. 2). Neben diesen generell steuerfreien Subjekten
steht die Masse derer, die steuerfrei bleiben durch die Steuer
freiheit des Objektes im Einzelsall. 1. Diese objektive Steuer
freiheit tritt dann ein, wenn der Erbanfall des überlebenden
Ehegatten, der Nachkommen für jeden Kindesstamm, sowie
untersrützungsbedürftiger Personen den Betrag von Fr. 1000
nicht übersteigt (Art. 53, Abs. 1, Ziff. 1). Daneben besteht
2. Steuerfreiheit für Erben und Dienstboten, die mit dem Erb
lasser in gemeinsamem Haushalt lebten, sofern sie Gebrauchs
gegenstände im Werte von nicht über 600 Franken übernehmen,
und für alle inländischen Erben, denen Kunstgegenstände,
Altertümer u. dergl. aus nachweisbar mindestens zehn Jahre
bestehendem Besitz des Erblassers zufallen (Art. 53, Abs. 1,
Ziff. 2, lit. a und b). Die objektive Steuerfreiheit des ersten
Falles macht sich bei Erbanfällen, die die genannten Beträge
übersteigen, als Abzug geltend, d. h. die Steuer wird nur vom
Mehrbetrag erhoben (Art. 53, Abs. 2).
Bei der Nachlaßsteuer besteht subjektive Steuerfreiheit nur
für den Landesfürsten, die Ungehörigen des fürstlichen Hauses
und die Exterritorialen. Dagegen findet auch hier eine objektive
Befreiung dadurch statt, daß die Nachlaßsteuer nicht zur Erhe