Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

— 38 — 
Nachlaßsteuer gar nicht ausfüllen kann. Die Erbanfallsteuer 
ruht auf dem neuen Vermögenszugang des Pflichtigen, sie weist 
ihrer Natur nach in die Zukunft, die Nachlaßsteuer dagegen 
weist nach rückwärts als abschließende steuerliche Heranziehung 
des vom Erblasser genutzten Vermögens. 
Theoretisch wie praktisch ergibt sich aus diesen Erwägungen 
als einzig befriedigende Lösung die Verbindung von Nachlaß- 
und Erbanfallsteuer. Diese Lösung macht sich auch der vorlie 
gende Entwurf zu eigen und entwickelt a) eine Nachlaßsteuer, 
b) eine Erbanfallsteuer, dazu, als Besteuerung der Vermögens 
übertragung unter Lebenden sachlich zugehörig und zur Verhin 
derung allzu leichter Umgehungen der Erbschaftssteuer uner 
läßlich notwendig: c) eine Schenkungssteuer (Art. 47). 
Die Schenkungssteuer bedarf keiner besonderen Erläute 
rung, da sie sachlich wie der suristiichen Konstruktion nach der 
Erbanfallssteuer nachgebildet ist. Dagegen sind Nachlaß- und 
Erbanfallsteuer nicht nur ihres finanziellen Ertrages wegen, 
sondern vor allem als das systematische Schlußglied der Vermö 
gensbesteuerung von besonderer Bedeutung. Steuerpflichtig find 
in beiden Fällen, für die im Lande fällig gewordene Hinter 
lassenschaft wie für den im Lande sich vollziehenden Erwerb von 
Todeswegen die Erben, die vor Verteilung der Erbschaft die 
geschuldete Steuer zu entrichten haben, widrigenfalls sie solida 
risch auch für die Steuer der Miterben und Vermächtnisnehmer 
haften (Art. 49, Abs. 1 und 2). Beide Steuern aelten dann als 
fällig, wenn entweder Hinterlassenschaft bezw. Erbanteil aus in 
ländischen Grundstücken bestehen, oder, bei beweglichen Vermö 
gen, wenn Erblasser bezw. ausnahmsweise der Erbe zur Zeit 
des Erbanfalls Aufenthalt oder Wohnsitz im Lande hatte (Ar 
tikel 48, Abs. 3 und 4). Hierbei wird die Umgehung der Steuer 
pflicht dadurch ausgeschlossen, daß Vorempfang und Erbaus- 
Lius dem Vermögenserwerb von Todeswegen gleichgesetzt wer 
den (Art. 48, Abs. 2), und daß bei Bestellung eines Vorerben 
und eines Nacherben zwar die Nachlaßsteuer nur einmal, auf 
dem Nachlaß des Erblassers, zu entrichten ist, die Erbanfalls 
steuer dagegen doppelt, sowohl vom Vorerben wie vom Nach 
erben erhoben wird, unter -Sicherung sowohl der Mehransprü 
che des Fiskus gegenüber dem Nacherben wie der Abzugsfähig 
keit der entrichteten Steuer für den Vorerben (Art. 50, Abs. 1 
und 20. 
Die Größe des Steuerobjektes wird festgesetzt auf Grund 
einer amtlichen Jnventariiation, zu deren Vornahme eine Ab 
ordnung des zuständigen Gemeinderates, die Vormundschafts 
behörde oder das Gericht, außer in Fällen notorischer Armut, 
innert 8 Tagen nach dem Tode des Erblassers verpflichtet sind
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.