Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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bezw. 3% wieder ohne Berücksichtigung des für Fixbesoldete 
und Arbeiter zugelassenen Abzuges von 10% der fixen Bezüge 
bis zu Fr. 300. Das Steuersoll der gleichen Kategorien bei 
einer Verdoppelung der Steuersätze ist den Tabellen 2 und 5 
zu entnehmen. Tabelle 3 schließlich enthält das Existenzmini- 
mum bei verschiedener Kinderzahl. Eine Tabelle für das Steuer 
soll für Familien mit Kindern gesondert aufzustellen, erübrigte 
sich, da bei Minderung der Einkommenszisfer um einen, dem 
Abzug von 3 Franken entsprechenden Betrag von 100 Franken 
für jedes minderjährige Kind die Tabellen 1 bezw. 2 ohne 
Schwierigkeit das Steuersoll des Familienvaters abnehmen 
lagen. 
Zu E: Pauschalierungen. 
Die gegenwärtige Armut des Landes und der Wunsch, für 
die Bevölkerung vermehrte Erwerbsgelegenheit ins Land zu 
.ziehen, regen dazu an, kapitalkräftigen Unternehmungen des 
Auslandes, die im Jnlande einen Geschäftsbetrieb besitzen oder 
errichten, bei der Steuerberechnung dadurch entgegenzukommen, 
daß an Stelle von Deklarationen und Einschätzung der Ver 
mögens- und Erwerbssteuer eine pauschalierte, nach objektiven 
Betriebsmerkmalen berechnete Gewerbesteuer, im allgeminen für 
die Zeit von drei Jahren, vereinbart werden kann (Art. 4v). 
Di gleiche Vergünstigung soll in Gestalt des (einem lang be 
währten Verfahren des Kantons Genf nachgebildeten) Rentner 
pauschale auf Antrag den Personen zuteil werden, welche ohne 
Ausübung einer Erwerbsrätigkeit vom Ertrag ihres Vermö 
gens, von Renten oder von sonstigen ihnen aus dem Auslande 
zufließenden Bezügen im Fürstentum leben (Art. 46). Vor 
behalten bleibt in beiden Fällen die Entrichtung der Vermö 
genssteuer vom inländischen Grundeigentum, dazu im ersten 
Fall noch die Vermögenssteuer von den benutzten inländischen 
Wasserkräften. 
Das Rentnerpauschale wird bemessen nach dem Aufwand, 
der als das Achtfache des Mietslverts bezw. Mietzinses oder 
als das Doppelte des für den Steuerzahler und seine Angehöri 
gen bezahlten Pensionspreises errechnet und mit dem seweiligen 
Steuersatz der Erwerbssteuer belastet wird. Obgleich das Steuer 
bett esfnis mindestens Fr. 100.— betragen soll, und obwohl dazu 
noch das etwaige Betreffnis einer Steuer vom Grundeigentum 
tritt, und keine Abzüge gestattet find, wird das Ergebnis der 
Pauschalierung in den meisten Fällen eine Entlastung des 
Steuerpflichtigen sein. Es ist dies jedoch ein Ergebnis, das der 
Fiskus nicht nur aus den eingangs erwähnten Gründen zu 
lassen, ja fördern darf, sondern dem er auch deshalb umso un
	        

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