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bezw. 3% wieder ohne Berücksichtigung des für Fixbesoldete
und Arbeiter zugelassenen Abzuges von 10% der fixen Bezüge
bis zu Fr. 300. Das Steuersoll der gleichen Kategorien bei
einer Verdoppelung der Steuersätze ist den Tabellen 2 und 5
zu entnehmen. Tabelle 3 schließlich enthält das Existenzmini-
mum bei verschiedener Kinderzahl. Eine Tabelle für das Steuer
soll für Familien mit Kindern gesondert aufzustellen, erübrigte
sich, da bei Minderung der Einkommenszisfer um einen, dem
Abzug von 3 Franken entsprechenden Betrag von 100 Franken
für jedes minderjährige Kind die Tabellen 1 bezw. 2 ohne
Schwierigkeit das Steuersoll des Familienvaters abnehmen
lagen.
Zu E: Pauschalierungen.
Die gegenwärtige Armut des Landes und der Wunsch, für
die Bevölkerung vermehrte Erwerbsgelegenheit ins Land zu
.ziehen, regen dazu an, kapitalkräftigen Unternehmungen des
Auslandes, die im Jnlande einen Geschäftsbetrieb besitzen oder
errichten, bei der Steuerberechnung dadurch entgegenzukommen,
daß an Stelle von Deklarationen und Einschätzung der Ver
mögens- und Erwerbssteuer eine pauschalierte, nach objektiven
Betriebsmerkmalen berechnete Gewerbesteuer, im allgeminen für
die Zeit von drei Jahren, vereinbart werden kann (Art. 4v).
Di gleiche Vergünstigung soll in Gestalt des (einem lang be
währten Verfahren des Kantons Genf nachgebildeten) Rentner
pauschale auf Antrag den Personen zuteil werden, welche ohne
Ausübung einer Erwerbsrätigkeit vom Ertrag ihres Vermö
gens, von Renten oder von sonstigen ihnen aus dem Auslande
zufließenden Bezügen im Fürstentum leben (Art. 46). Vor
behalten bleibt in beiden Fällen die Entrichtung der Vermö
genssteuer vom inländischen Grundeigentum, dazu im ersten
Fall noch die Vermögenssteuer von den benutzten inländischen
Wasserkräften.
Das Rentnerpauschale wird bemessen nach dem Aufwand,
der als das Achtfache des Mietslverts bezw. Mietzinses oder
als das Doppelte des für den Steuerzahler und seine Angehöri
gen bezahlten Pensionspreises errechnet und mit dem seweiligen
Steuersatz der Erwerbssteuer belastet wird. Obgleich das Steuer
bett esfnis mindestens Fr. 100.— betragen soll, und obwohl dazu
noch das etwaige Betreffnis einer Steuer vom Grundeigentum
tritt, und keine Abzüge gestattet find, wird das Ergebnis der
Pauschalierung in den meisten Fällen eine Entlastung des
Steuerpflichtigen sein. Es ist dies jedoch ein Ergebnis, das der
Fiskus nicht nur aus den eingangs erwähnten Gründen zu
lassen, ja fördern darf, sondern dem er auch deshalb umso un