Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

35 — 
Tabelle 5 
1. 
Ein 
kommen 
in Franken 
ii. 
Steuer 
satz 
von 6% 
in. 
1 Steuer 
nach Abzug 
von 
18 Franken 
IV. 
i Zuschlag 
in Höhe des 
200 Fr über 
steig. Teiles j 
V. 
Tatfächl. 
Steuer 
in Franken 
VI. 
Steuer 
last 
in o/o des 
Einkomm. 
3750 
225 
207 
7 
214 
5.7 
4000 
240 
222 
22 
244 
6.1 
5000 
300 
282 
82 
364 
7.28 
6000 
360 
342 
142 
484 
8.07 
7500 
450 
• 432 
232 
664 
8.85 
10000 
600 
582 
382 
964 
9.64 
12000 
720 
702 
502 
1204 
10.03 
15000 
900 
882 
682 
1564 
10.43 
20000 
1200 
1182 
982 
2164 
10.82 
100000 
6000 
5982 
5782 
11764 
11.76 
Tas 
— theoretisch nie ganz erreichbare — Maximum der 
gesamten Steuerlast aus Vermögens- und Erwerbssteuern be 
trägt also im Normalfall, wie wir den Fall der Annahme der 
gesetzlichen Steuereinheiten als Steuersätze nennen wollen: 6% 
(vergl. Tabelle 4). Und selbst bei Erhöhung der Steuersätze 
auf das Doppelte der gesetzlichen Steuereinheiten nähert sich 
das'Maximum erst 12 %, einer Belastung, deren Geringfügig 
keit schon früher durch den Hinweis auf die Staaten belegt war, 
in welchen die Progression mit einem Satz von 10% beginnt, 
sowie durch den Hinweis auf die Schweiz, wo aus dem Neben 
einander einer für die Tauer von zumindest fünfzehn Jahren 
Vermögen und Erwerb belastenden Bundessteuer, kantonaler 
und kommunaler Besteuerung Eine Belastung in der Höhe von 
10% des Einkommens sich schon bei mittleren Einkommen er 
gibt, und bei größeren Einkommen sehr erheblich überschritten 
wird. 
Abschließend sei, nachdem die Tabellen bisber dazu dienten, 
den Weg der Steuerberechnung und die Wirkung der Abzüge 
und Zuschläge zu verdeutlichen, noch darauf hingewiesen, daß sie 
in ihrer Gesamtheit geeignet sind, ein Bild der tatsächlichen 
Steuerbelaftung zu entwerfen. Und zwar enthält Tabelle 1 bis 
zur Einkommensziffer von 3000 Franken das tatsächliche 
Steüersoll des unverheirateten Steuerpflichtigen, Tabelle 4 
schließt sich daran unmittelbar an, beginnend mit einem Ein 
kommen von 3750 Franken, sie gilt jedoch für alle Steuerpflich 
tigen ohne Rücksicht auf den Fainilienstand. Beide Tabellen 
geben den Steucrbetrag bei einer Belastring mit Steueriätzen 
in der Höhe der gesetzlichen Steuereinheiten von Promille
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.