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Tabelle 5
1.
Ein
kommen
in Franken
ii.
Steuer
satz
von 6%
in.
1 Steuer
nach Abzug
von
18 Franken
IV.
i Zuschlag
in Höhe des
200 Fr über
steig. Teiles j
V.
Tatfächl.
Steuer
in Franken
VI.
Steuer
last
in o/o des
Einkomm.
3750
225
207
7
214
5.7
4000
240
222
22
244
6.1
5000
300
282
82
364
7.28
6000
360
342
142
484
8.07
7500
450
• 432
232
664
8.85
10000
600
582
382
964
9.64
12000
720
702
502
1204
10.03
15000
900
882
682
1564
10.43
20000
1200
1182
982
2164
10.82
100000
6000
5982
5782
11764
11.76
Tas
— theoretisch nie ganz erreichbare — Maximum der
gesamten Steuerlast aus Vermögens- und Erwerbssteuern be
trägt also im Normalfall, wie wir den Fall der Annahme der
gesetzlichen Steuereinheiten als Steuersätze nennen wollen: 6%
(vergl. Tabelle 4). Und selbst bei Erhöhung der Steuersätze
auf das Doppelte der gesetzlichen Steuereinheiten nähert sich
das'Maximum erst 12 %, einer Belastung, deren Geringfügig
keit schon früher durch den Hinweis auf die Staaten belegt war,
in welchen die Progression mit einem Satz von 10% beginnt,
sowie durch den Hinweis auf die Schweiz, wo aus dem Neben
einander einer für die Tauer von zumindest fünfzehn Jahren
Vermögen und Erwerb belastenden Bundessteuer, kantonaler
und kommunaler Besteuerung Eine Belastung in der Höhe von
10% des Einkommens sich schon bei mittleren Einkommen er
gibt, und bei größeren Einkommen sehr erheblich überschritten
wird.
Abschließend sei, nachdem die Tabellen bisber dazu dienten,
den Weg der Steuerberechnung und die Wirkung der Abzüge
und Zuschläge zu verdeutlichen, noch darauf hingewiesen, daß sie
in ihrer Gesamtheit geeignet sind, ein Bild der tatsächlichen
Steuerbelaftung zu entwerfen. Und zwar enthält Tabelle 1 bis
zur Einkommensziffer von 3000 Franken das tatsächliche
Steüersoll des unverheirateten Steuerpflichtigen, Tabelle 4
schließt sich daran unmittelbar an, beginnend mit einem Ein
kommen von 3750 Franken, sie gilt jedoch für alle Steuerpflich
tigen ohne Rücksicht auf den Fainilienstand. Beide Tabellen
geben den Steucrbetrag bei einer Belastring mit Steueriätzen
in der Höhe der gesetzlichen Steuereinheiten von Promille