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same Ausnutzung der sehr viel stärker wachsenden Steuerkraft
gelten. Art. 43 setzt daher für die Steuerbetreffnisse, die nach
Abzug von 9 Franken den Betrag von 100 Franken überstei
gen, einen Zuschlag fest, der in Höhe von 100% von dem 100
Franken übersteigenden Teile des Steuerbetreffniffes zu berech
nen ist. Tie Wirkung dieses Zuschlags erläutert die folgende
Tabelle.
Tabelle 4.
I.
Ein
kommen
¡n Franken,
II.
Steuer
bei einem
Satz von
3°/«
lll.
Steuer
nach Abzug
von
9 Franken
IV.
Zuschlag
in Höhe des
lOoFr. über
steig. Teiles
V.
Tatsächl.
Steuer
in Franken
VI.
Steuer
last
in % des
Einkomm
3750
112.5
103.5
3.5
107
2.85
4000
120
111
11
122
3.05
5000
150
141
41
182
3.64
6000
180
171
71
242
4.03
7500
225
216
116
332
4.43
10000
300
291
191
482
4.82
12000
360
351
251
602
5.02
15000
450
441
341
782
5.21
20000
600
591
491
1082
5.41
100000
3000
2991
2891
5882
5.88
Spalte I ist „Einkommen" überschrieben, wodurch daran
erinnert wird, daß es sich stets um die Sumnie der Bezüge aus
Vermögensertrag und aus Arbeitserwerb handelt. Ta der
Steuersatz von iy% Promille des Vermögens bei einem mit 5%
angenoinmenen Vermögensertrag einer Belastung dieses Ertra
ges mit 3% gleichkormnt, so sind die Spalten II—IV gültig,
einerlei ob beispielsweise die in Spalte I genannte Summe von
6000 Franken ein reines Erwerbseinkommen, etwa ein Gehalt
in dieser Höhe darstellt, oder ob sie den zu 5% angesetzten Er
trag eines Vermögens von 120,000 Franken bedeutet, oder ob
sie aus 40,000 Franken Vermögenssteuerobjekt (Ertrag zu 5%:
2000 Franken) und einem Erwerbseinkommen von 4000 Fr.
sich zusammensetzt.
Werden Vermögens- und Erwerbssteuer mit dem Doppel
ten der gesetzlichen Steuereinheit, also mit 3 Promille bezw.
6% erhoben, so ändert sich, wie früher die Abzüge, so nun der
Grenzbetrag nach gleichem Verhältnis, die Grenze rückt mithin
auf den Betrag von 200 Franken und die Tabelle erhält folgen
des Aussehen.