Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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300000 
900 
882 
15000 
5,88 
500000 
1500 
1482 
25000 
5,93 
1000000 
300u 
2982 
50000 
5,96 
Das Ergebnis ist: werden Steuersatz und fester Abzug zu 
gleichen Bruchteilen oder zu gleichen Vielfachen der Steuerein 
heit erhoben, so macht auch die Belastung das gleiche Vielfache 
der normalen Belastung aus. Tie Kurve der Degression bleibt 
unverändert. 
Fände kein weiterer Abzug statt, so würde die Tatsache des 
Hinfalles der Steuer bei 6000 Franken Vermögen bedeuten 
(vergl. Tabelle 1 und 2), dast ein Vermögen von 6000 Franken 
bezw. ein Erwerb von 300 Franken als Existcnzminimum an 
erkannt ist und von der Steuer frei bleibt. Schon früher aber 
wurde betont, dast das Bestehen weiterer Abzüge und Zuschläge 
oie tatsächliche Steuerbelastung von den bisher errechneten Zif 
fern noch erheblich entfernt. Die Bestimrnung, dast Steuerfrei 
heit eintritt, wenn die Summe beider Steuerbetrefsnisse infolge 
der Abzüge auf sechs Franken oder weniger sich vermindert (Ar 
tikel 42, Abs. 4), bringt allein schon eine generelle Heraufsetzung 
des Existenzminimums auf 10,000 Franken Vermögen bezw. 
500 Franken Erwerb (Tabelle 1). Im Falle der Steuererhe 
bung mit dem Doppelten der gesetzlichen Steuereinheiten (Ta 
belle 2) träte infolge der erwähnten Verdoppelung auch der 
Abzüge die Steuerfreiheit bei einer Minderung des Steuer 
betreffnisses auf zwölf Franken ein, mithin wäre das gleiche 
Existenzminimum freigesetzt, woraus sich ergibt: bei wechseln 
dem Steuersatz besteht bleibende Steuerfreiheit für ein Existenz 
minimum von 6000 Franken Vermögen bezw. 500 Franken Er 
werb, oder kürzer, wenn auch weniger exakt im Sinne des Ge 
setzes: ein Einkommen von 500 Franken ist steuerfreies Exi 
stenzminimum. 
Zu dem allgemeinen Abzug von 9 Franken treten für ver 
heiratete, verwitwete und geschiedene Steuerpflichtige, deren 
Steuerbetreffnifse zusammen einen Betrag von einhundert 
Franken nicht überschreiten, weitere Abzüge in Höhe von drei 
Franken für jedes in ihrem Haushalt lebende oder von ihnen 
unterhaltene Kind. Dieser Abzug macht die Ausbildung einer 
besonderen Junggesellensteuer überflüssig, da er praktisch eine 
höhere Belastung des Junggesellen als des Familienvaters zur 
Folge hat. Das Recht zu dieiem Abzug ist begrenzt auf ein 
Steuerbetreffnis von 100 Franken, da feine Notwendigkeit nicht 
etwa durch die bevölkerungspolitische Tendenz des 19. Jahr 
hunderts, die zur Erzeugung einer möglichst grasten Kinderzahl 
anzuregen suchte, sondern durch den ökonomischen Tatbestand
	        

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