— 32 —
300000
900
882
15000
5,88
500000
1500
1482
25000
5,93
1000000
300u
2982
50000
5,96
Das Ergebnis ist: werden Steuersatz und fester Abzug zu
gleichen Bruchteilen oder zu gleichen Vielfachen der Steuerein
heit erhoben, so macht auch die Belastung das gleiche Vielfache
der normalen Belastung aus. Tie Kurve der Degression bleibt
unverändert.
Fände kein weiterer Abzug statt, so würde die Tatsache des
Hinfalles der Steuer bei 6000 Franken Vermögen bedeuten
(vergl. Tabelle 1 und 2), dast ein Vermögen von 6000 Franken
bezw. ein Erwerb von 300 Franken als Existcnzminimum an
erkannt ist und von der Steuer frei bleibt. Schon früher aber
wurde betont, dast das Bestehen weiterer Abzüge und Zuschläge
oie tatsächliche Steuerbelastung von den bisher errechneten Zif
fern noch erheblich entfernt. Die Bestimrnung, dast Steuerfrei
heit eintritt, wenn die Summe beider Steuerbetrefsnisse infolge
der Abzüge auf sechs Franken oder weniger sich vermindert (Ar
tikel 42, Abs. 4), bringt allein schon eine generelle Heraufsetzung
des Existenzminimums auf 10,000 Franken Vermögen bezw.
500 Franken Erwerb (Tabelle 1). Im Falle der Steuererhe
bung mit dem Doppelten der gesetzlichen Steuereinheiten (Ta
belle 2) träte infolge der erwähnten Verdoppelung auch der
Abzüge die Steuerfreiheit bei einer Minderung des Steuer
betreffnisses auf zwölf Franken ein, mithin wäre das gleiche
Existenzminimum freigesetzt, woraus sich ergibt: bei wechseln
dem Steuersatz besteht bleibende Steuerfreiheit für ein Existenz
minimum von 6000 Franken Vermögen bezw. 500 Franken Er
werb, oder kürzer, wenn auch weniger exakt im Sinne des Ge
setzes: ein Einkommen von 500 Franken ist steuerfreies Exi
stenzminimum.
Zu dem allgemeinen Abzug von 9 Franken treten für ver
heiratete, verwitwete und geschiedene Steuerpflichtige, deren
Steuerbetreffnifse zusammen einen Betrag von einhundert
Franken nicht überschreiten, weitere Abzüge in Höhe von drei
Franken für jedes in ihrem Haushalt lebende oder von ihnen
unterhaltene Kind. Dieser Abzug macht die Ausbildung einer
besonderen Junggesellensteuer überflüssig, da er praktisch eine
höhere Belastung des Junggesellen als des Familienvaters zur
Folge hat. Das Recht zu dieiem Abzug ist begrenzt auf ein
Steuerbetreffnis von 100 Franken, da feine Notwendigkeit nicht
etwa durch die bevölkerungspolitische Tendenz des 19. Jahr
hunderts, die zur Erzeugung einer möglichst grasten Kinderzahl
anzuregen suchte, sondern durch den ökonomischen Tatbestand