Allgemeines.
Ter Finanzhaushalt des Fürstentums Liechtenstein hatte
während der letzten 50 Jahre seine historische Grundlage und
rechtliche Stütze im Provisorischen Steuergesetz vom 20. Oktober
1865. Um die Ausgabe einer neuen gleichmäßigen Steuerregu-
lierung zu lösen, durch welche der im Lause des 19. Jahrhun
derts bei steigendem Staatsaufwand sich überall durchsetzenden
Forderung gerechter Lastenverteilung Genüge geschehen sollte,
war in diesem Gesetz ein Ertragssteuerftistem ausgebildet, dessen
Hauptbestandteile — in der sachlich gebotenen, üblichen Kombi
nation — eine Grundsteuer,, eine Gewerbesteuer, dazu eine so
genannte Personal- und Klassensteuer waren. Tie Grundsteuer
wurde erhoben auf Grund einer im gleichen Jahr in Angriff
genommenen Ermittlung der Grundstückwerte, die durch die
Eintragung ins Kataster als unveränderlich stipuliert wurde.
Jbrem Inhalt nach war sie, wie sede Grundsteuer, eine Abgabe
nicht vom tatsächlichen Reinertrag, sondern von dem Bodettwert,
kezw. von dessen auf Grundlage der Bonitierung geschätzten Er
trägen. Tie Gewerbesteuer legte in gleicher Weise nicht den ge
werblichen Reinertrag zu Grunde, ging vielmehr von der ver
muteten Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen aus, der, unter
Benutzung von Umfang des Gewerbes und Größe der Orts
bevölkerung als Maßstab, in verschiedene Steuerklassen einge
wiesen wurde. Tie Personal- und Klassensteuer endlich ver
knüpfte eine Besteuerung des Gehaltes der öffentlichen Funk
tionäre und des Erwerbseinkommens der Ungehörigen liberaler
Berufe mit einer Kapitalrentenstauer.
Tas Aufkommen und die wachsende Bedeutung der Fabriken
veranlaßte zunächst im Jahre 1879 eine Umbildung d:r Bestim
mungen über die Einschätzung der Gebäude und eine Neufest
setzung der Gewerbesteuer-Klassen (Gesetz vom 15. Aug. 1879),
dann im Jahre 1887 den teilweisen Bruch mit der alten Form
der Gewerbebesteuerung auf Grund objektiver Merkmale, der
gestalt daß, mit 'Ausnahme der Textilindustrie, für die fabrik
mäßig betriebenen Gewerbe nunmehr der amtlich festgestellte
Reinertrag als Steuerobjekt festgesetzt w.'rden sollte (Gesetz vom
23. August 1887).
Parallel ging eine Umbildung der Personalklassensteuer vor
sich (Gesetz vom 19. September 1898), mit dem Ziel, den Haus
halt der Gemeinden zu stützen, — ein Zweck, dem auch eine