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jedem stark veränderten Budget die Notwendigkeit einer No
velle zum Steuergesetz. Tie gesetzliche Fixierung der Steuer
einheit dagegen und die Uebertragung der Funktion der Be
stimmung von Bruchteil bezw. Vielsachen der Steuereinheit an
den Landtag (Art. 40) öffnet den Weg der verhältnismäßig ein
fachen, etatsgeietzlichen Regelung, und bringt in den gesamten
Finanzhaushalt des Landes ein bewegliches Element. Macht der
Landtag aus seinem Rechte sorgfältiger Prüfung aller Ausga
ben bei der Budgetberatung, sowie aus dem ihm nun zustehen
den Rechte, Jahr für Jahr die Steuersätze dem Bedarf entspre
chend anzusetzen, rationellen Gebrauch, dann werden inskünftig
Defizite im ordentlichen Budget nicht mehr eintreten können.
Ter Tatsache, daß die Steuerbelastung tief in das gesamte
Leben eingreift und leicht Anlaß zu metafinanziellen, politi
schen Konflikten werden kann, wird dadurch Rechnung getragen,
daß in einem Fall das Volk selbst an der Normierung des
Steuersatzes beteiligt wird: jede Erhöhung der Steuerliche auf
mehr als das Anderthalbfache der Sätze des letztvergangenen
Jahres unterliegt der Volksabstimmung (Art. 40, Abs. 2).
Bei einem Nebeneinander von Vermögens- und Srwerbs-
steuer ist innerhalb der einzelnen Steuern eine Progression ver
nünftiger Weise nicht angängig, soll nicht anders die Gleichmä
ßigkeit der Besteuerung überhaupt und die gleiche Belastung
von Vermögens- und Erwerbsertrag insbesondere durchbrochen
werden. Eine Progression innerhalb der Erwerbssteuer etwa
würde dazu führen, daß beispielsweise ein Steuerpflichtiger mit
einem Erwerbseinkommen von 9000 Franken nicht nur absolut,
sondern auch relativ höher belastet wird als ein Anderer mit
6000 Franken, selbst wenn dieser Letztere ein Vermögen von
60,000 Franken besitzt, fener vermögenslos ist. Will man dem
dadurch begegnen, daß innerhalb der Erwerbssteuer verschie
dene Klassen nach der Höhe des Vermögens gebildet werden,
und innerhalb dieser Klassen eine verschiedene Belastung und
Progression stattfindet, sowie dadurch, daß innerhalb der Ver
mögenssteuer eine entsprechende Regelung Platz greift, so er
gibt sich eine unerträgliche Kasuistik der Gesetzgebung und eine,
obschon kleinere Ungleichmäßigkeit der Belastung läßt sich denn-
noch nicht hintanhalten. Daher gestaltet der Entwurf die Steuer
sätze der Vermögenssteuer mit IV2 Promille, der Erwerbs
steuer mir 3°/c, zunächst nicht progressiv, sondern als proportio
nale Steuersätze, sieht aber eine Zusammenrechnung der Steuer
betreffnisse beider Steuern vor (Art. 41), und fiihrt alsdann
durch Abzüge von bezw. Zuschläge zu dieser Summe eme Pro
gression der Belastung herbei. •