Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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jedem stark veränderten Budget die Notwendigkeit einer No 
velle zum Steuergesetz. Tie gesetzliche Fixierung der Steuer 
einheit dagegen und die Uebertragung der Funktion der Be 
stimmung von Bruchteil bezw. Vielsachen der Steuereinheit an 
den Landtag (Art. 40) öffnet den Weg der verhältnismäßig ein 
fachen, etatsgeietzlichen Regelung, und bringt in den gesamten 
Finanzhaushalt des Landes ein bewegliches Element. Macht der 
Landtag aus seinem Rechte sorgfältiger Prüfung aller Ausga 
ben bei der Budgetberatung, sowie aus dem ihm nun zustehen 
den Rechte, Jahr für Jahr die Steuersätze dem Bedarf entspre 
chend anzusetzen, rationellen Gebrauch, dann werden inskünftig 
Defizite im ordentlichen Budget nicht mehr eintreten können. 
Ter Tatsache, daß die Steuerbelastung tief in das gesamte 
Leben eingreift und leicht Anlaß zu metafinanziellen, politi 
schen Konflikten werden kann, wird dadurch Rechnung getragen, 
daß in einem Fall das Volk selbst an der Normierung des 
Steuersatzes beteiligt wird: jede Erhöhung der Steuerliche auf 
mehr als das Anderthalbfache der Sätze des letztvergangenen 
Jahres unterliegt der Volksabstimmung (Art. 40, Abs. 2). 
Bei einem Nebeneinander von Vermögens- und Srwerbs- 
steuer ist innerhalb der einzelnen Steuern eine Progression ver 
nünftiger Weise nicht angängig, soll nicht anders die Gleichmä 
ßigkeit der Besteuerung überhaupt und die gleiche Belastung 
von Vermögens- und Erwerbsertrag insbesondere durchbrochen 
werden. Eine Progression innerhalb der Erwerbssteuer etwa 
würde dazu führen, daß beispielsweise ein Steuerpflichtiger mit 
einem Erwerbseinkommen von 9000 Franken nicht nur absolut, 
sondern auch relativ höher belastet wird als ein Anderer mit 
6000 Franken, selbst wenn dieser Letztere ein Vermögen von 
60,000 Franken besitzt, fener vermögenslos ist. Will man dem 
dadurch begegnen, daß innerhalb der Erwerbssteuer verschie 
dene Klassen nach der Höhe des Vermögens gebildet werden, 
und innerhalb dieser Klassen eine verschiedene Belastung und 
Progression stattfindet, sowie dadurch, daß innerhalb der Ver 
mögenssteuer eine entsprechende Regelung Platz greift, so er 
gibt sich eine unerträgliche Kasuistik der Gesetzgebung und eine, 
obschon kleinere Ungleichmäßigkeit der Belastung läßt sich denn- 
noch nicht hintanhalten. Daher gestaltet der Entwurf die Steuer 
sätze der Vermögenssteuer mit IV2 Promille, der Erwerbs 
steuer mir 3°/c, zunächst nicht progressiv, sondern als proportio 
nale Steuersätze, sieht aber eine Zusammenrechnung der Steuer 
betreffnisse beider Steuern vor (Art. 41), und fiihrt alsdann 
durch Abzüge von bezw. Zuschläge zu dieser Summe eme Pro 
gression der Belastung herbei. •
	        

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