Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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gründet sich auf die Erwägung, daß mit steigendem Einkom- 
inen die Werbungsunkosten nicht in gleichem Maße wachsen, 
und daß ferner bei einer Einkommensgrenze, die hier mit 3000 
Franken angenommen ist, der über das Existenzminimum hin 
ausgehende Einkommensteil progressiv zunimmt und die Not 
wendigkeit der weiteren Steigerung der Abzüge beseitigt. 
Zu D: Die Steuerberechnung. 
Grundlagen der Steuerberechnung sind: 1. das steuerbare 
Vermögen und der steuerbare Erwerb und 2. die für das 
Steuerjahr festgesetzten Steuersätze (Art. 38, Abs. 1). Die Er 
mittlung des steuerbaren Vermögens und Erwerbes ist durch die 
zuletzt behandelten Sektionen B und C (Art. 30—34, bezw. 
Art. 35—37) geregelt. Ter Steuersatz wird gleichzeitig mit der 
Verabschiedung des Voranschlages (Etatsgesetz) auf einen Bruch 
teil oder ein Vielfaches der im Steuergesetz bestimmten Steuer 
einheiten fixiert (Art. 39 und 40). 
Tie gesetzliche Steuereinheit der Vermögenssteuer beträgt 
1(4 vom Tausend, die Steuereinheit der Crwerbssteuer 3 vom 
Hundert. 1(4 Promille Vermögenssteuer bedeutet bei einem 
Vermögen von: 
1000 Franken ein Steuerbetreffnis von 1(4 Franken 
2000 Franken ein Steuerbetressnis von 3 Franken 
Andererseits beträgt der Ertrag eines Vermögens von: 
1000 Franken zu 5% 50 Franken 
2000 Franken gu 5% 100 Franken 
Das Steuerbetveffnis in Beziehung gesetzt zum Vermö 
gensertrag ergibt eine Belastung von 1(4 aus 50 — 3 aus 100 
= 3%. Mithin ist eine Vermögenssteuer von 1(4 vom Tau 
send (1(4 Promille) gleichbedeutend mit einer Steuer von 3 
vom Hundert (3%) auf den Vermögensertrag. Mit andern 
Worten: Eine Vermögenssteuer von 1(4 Promille belegt den 
Vermögensertrag mit dem gleichen Steuersatz von 3%, mit dem 
die Erwerbssteuer den Erwerb belastet. 
Um diese Gleichheit der Belastung festzuhalten, ist es not 
wendig, daß der jeweilige Steuersatz bei beiden Steuern den 
gleichen Bruchteil oder das gleiche Vielfache der im Gesetz zu 
Grunde gelegten Steuereinheiten beträgt (Art. 40, Abs. 1), 
also z. B. 3 Promille Vermögenssteuer gleichzeitig mit 6% Er 
werbssteuer oder 3 / 4 % Vermögenssteuer mit 1(4% Erwerbs 
steuer. Tie Veränderlichkeit der Sähe ist geboten, weil erfah 
rungsgemäß die Ausgaben jährlich schwanken und die Möglich 
keit gegeben sein sollte, mit den Einnahmen der Kurve der Aus 
gaben zu folgen. Sind die gesetzlich festgelegten Ziffern nicht 
Steuereinheit, sondern selbst schon Steueriatz >0 ergibt sich bei
	        

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