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gründet sich auf die Erwägung, daß mit steigendem Einkom-
inen die Werbungsunkosten nicht in gleichem Maße wachsen,
und daß ferner bei einer Einkommensgrenze, die hier mit 3000
Franken angenommen ist, der über das Existenzminimum hin
ausgehende Einkommensteil progressiv zunimmt und die Not
wendigkeit der weiteren Steigerung der Abzüge beseitigt.
Zu D: Die Steuerberechnung.
Grundlagen der Steuerberechnung sind: 1. das steuerbare
Vermögen und der steuerbare Erwerb und 2. die für das
Steuerjahr festgesetzten Steuersätze (Art. 38, Abs. 1). Die Er
mittlung des steuerbaren Vermögens und Erwerbes ist durch die
zuletzt behandelten Sektionen B und C (Art. 30—34, bezw.
Art. 35—37) geregelt. Ter Steuersatz wird gleichzeitig mit der
Verabschiedung des Voranschlages (Etatsgesetz) auf einen Bruch
teil oder ein Vielfaches der im Steuergesetz bestimmten Steuer
einheiten fixiert (Art. 39 und 40).
Tie gesetzliche Steuereinheit der Vermögenssteuer beträgt
1(4 vom Tausend, die Steuereinheit der Crwerbssteuer 3 vom
Hundert. 1(4 Promille Vermögenssteuer bedeutet bei einem
Vermögen von:
1000 Franken ein Steuerbetreffnis von 1(4 Franken
2000 Franken ein Steuerbetressnis von 3 Franken
Andererseits beträgt der Ertrag eines Vermögens von:
1000 Franken zu 5% 50 Franken
2000 Franken gu 5% 100 Franken
Das Steuerbetveffnis in Beziehung gesetzt zum Vermö
gensertrag ergibt eine Belastung von 1(4 aus 50 — 3 aus 100
= 3%. Mithin ist eine Vermögenssteuer von 1(4 vom Tau
send (1(4 Promille) gleichbedeutend mit einer Steuer von 3
vom Hundert (3%) auf den Vermögensertrag. Mit andern
Worten: Eine Vermögenssteuer von 1(4 Promille belegt den
Vermögensertrag mit dem gleichen Steuersatz von 3%, mit dem
die Erwerbssteuer den Erwerb belastet.
Um diese Gleichheit der Belastung festzuhalten, ist es not
wendig, daß der jeweilige Steuersatz bei beiden Steuern den
gleichen Bruchteil oder das gleiche Vielfache der im Gesetz zu
Grunde gelegten Steuereinheiten beträgt (Art. 40, Abs. 1),
also z. B. 3 Promille Vermögenssteuer gleichzeitig mit 6% Er
werbssteuer oder 3 / 4 % Vermögenssteuer mit 1(4% Erwerbs
steuer. Tie Veränderlichkeit der Sähe ist geboten, weil erfah
rungsgemäß die Ausgaben jährlich schwanken und die Möglich
keit gegeben sein sollte, mit den Einnahmen der Kurve der Aus
gaben zu folgen. Sind die gesetzlich festgelegten Ziffern nicht
Steuereinheit, sondern selbst schon Steueriatz >0 ergibt sich bei