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ger, die Gehalt und Lohn oder Teile von Beidem in Wohnung,
Verpflegung u. dergl. empfangen (Hausangestellte n. s. f.). Tie
ausdrückliche Unterstellung der auf Grund eines früheren
Amts- oder Dienstverhältnisses einem Steuerpflichtigen zuflie
ßenden Pensionen oder Leibrenten unter die Erwerbssteuer
(Art. 35, Abf. 2) ist dadurch bedingt, daß diese Bezüge, im Ge
gensatz zu sonstigen Renten, nicht der Vermögenssteuer unter
worfen werden (Art. 34, Ziffer 6). Tiefe Regelung empfiehlt
sich deshalb, weil es sich hierbei um Nachbezüge aus der
früheren Tätigkeit handelt, die meist weder übertragbar noch
kapitalisterbar find. Tie Erwerbseinkünste von offenen Han
dels- und Kommanditgesellschaften, sowie von Teilhabern sol
cher Gesellschaften und von Kommanditären werden nach den
gleichen Grundsätzen wie bei der Vermögenssteuer behandelt
(Art. 35, Abs. 3). Es dürfen demgemäß keinerlei Gewinn
anteile, fei es inländiicher, fei es ausländischer Gesellschafter
vom steuerpflichtigen Erwerb der Gesellschaften abgezogen wer
den, während andererseits auf die Erwerbsstcuer der Gesell
schafter der von der Gesellschaft entrichtete Betrag prozentual
zur Anrechnung gelangt. Von der Erwerbssteuer ausdrücklich
ausgenommen (Art. 36) ist, außer den bereits behandelten
land- und forstwirtschaftlichen Einkünften aus der Bewirtschaf
tung eigener Grundstücke, der Erwerb in Gestalt von Erbschaf
ten, Vermächtnissen, Schenkungen, Ausstattungen oder Aus
steuer (Art. 36, lit. c), also einmalige Vermögensanfälle, die
der Erbschafts- und Lchenkungssteuer unterliegen; ferner die
Zuwächse aus Kapitalempfängen auf Grund von Lebens-, Un
fall- und sonstigen Kapitalversicherungen (Art. 36, lit. ck), also
Objekte, die fortlaufend der Vermögenssteuer (Art. 34, Ziffer 8)
unterliegen; endlich die Bezüge aus einer Krankenversicherung
(Art. 36, lit. t), oder aus öffentlichen Mitteln (Art. 36, lit. g),
oder aus einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für
durch Unfall oder Krankheit herbeigeführte Minderung bezw.
Zerstörung der Erwerbsfähigkeit bezahlt wird (Art. 36, lit. e),
alles drei Bezüge, die weniger einen Erwerb denn einen
Kostenersatz darstellen und Bezüge, die fällig werden infolge der
nicht mehr bestehenden oder geminderten Erwerbsfähigkeit des
Steuerpflichtigen. Tie /Freilassung des in eigenen geschäftlichen
Betrieben im Auslande erzielten Erwerbes (Art. 36, lit. b) ent
spricht der oben besprochenen Regelung der Vermögenssteuer
(Art. 31, lit. b), wobei auch hier dem steuerpflichtigen Eigen
tümer in- und ausländischer Betriebe die Beweislast dafür ob
liegt, daß der von ihm in Abrechnung gebrachte Betrag dem
wirklichen Verhältnis des Auslandsgewinnes zum Ertrag der
gesamten Unternehmung entjpricht.