Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

— 26 — 
ger, die Gehalt und Lohn oder Teile von Beidem in Wohnung, 
Verpflegung u. dergl. empfangen (Hausangestellte n. s. f.). Tie 
ausdrückliche Unterstellung der auf Grund eines früheren 
Amts- oder Dienstverhältnisses einem Steuerpflichtigen zuflie 
ßenden Pensionen oder Leibrenten unter die Erwerbssteuer 
(Art. 35, Abf. 2) ist dadurch bedingt, daß diese Bezüge, im Ge 
gensatz zu sonstigen Renten, nicht der Vermögenssteuer unter 
worfen werden (Art. 34, Ziffer 6). Tiefe Regelung empfiehlt 
sich deshalb, weil es sich hierbei um Nachbezüge aus der 
früheren Tätigkeit handelt, die meist weder übertragbar noch 
kapitalisterbar find. Tie Erwerbseinkünste von offenen Han 
dels- und Kommanditgesellschaften, sowie von Teilhabern sol 
cher Gesellschaften und von Kommanditären werden nach den 
gleichen Grundsätzen wie bei der Vermögenssteuer behandelt 
(Art. 35, Abs. 3). Es dürfen demgemäß keinerlei Gewinn 
anteile, fei es inländiicher, fei es ausländischer Gesellschafter 
vom steuerpflichtigen Erwerb der Gesellschaften abgezogen wer 
den, während andererseits auf die Erwerbsstcuer der Gesell 
schafter der von der Gesellschaft entrichtete Betrag prozentual 
zur Anrechnung gelangt. Von der Erwerbssteuer ausdrücklich 
ausgenommen (Art. 36) ist, außer den bereits behandelten 
land- und forstwirtschaftlichen Einkünften aus der Bewirtschaf 
tung eigener Grundstücke, der Erwerb in Gestalt von Erbschaf 
ten, Vermächtnissen, Schenkungen, Ausstattungen oder Aus 
steuer (Art. 36, lit. c), also einmalige Vermögensanfälle, die 
der Erbschafts- und Lchenkungssteuer unterliegen; ferner die 
Zuwächse aus Kapitalempfängen auf Grund von Lebens-, Un 
fall- und sonstigen Kapitalversicherungen (Art. 36, lit. ck), also 
Objekte, die fortlaufend der Vermögenssteuer (Art. 34, Ziffer 8) 
unterliegen; endlich die Bezüge aus einer Krankenversicherung 
(Art. 36, lit. t), oder aus öffentlichen Mitteln (Art. 36, lit. g), 
oder aus einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für 
durch Unfall oder Krankheit herbeigeführte Minderung bezw. 
Zerstörung der Erwerbsfähigkeit bezahlt wird (Art. 36, lit. e), 
alles drei Bezüge, die weniger einen Erwerb denn einen 
Kostenersatz darstellen und Bezüge, die fällig werden infolge der 
nicht mehr bestehenden oder geminderten Erwerbsfähigkeit des 
Steuerpflichtigen. Tie /Freilassung des in eigenen geschäftlichen 
Betrieben im Auslande erzielten Erwerbes (Art. 36, lit. b) ent 
spricht der oben besprochenen Regelung der Vermögenssteuer 
(Art. 31, lit. b), wobei auch hier dem steuerpflichtigen Eigen 
tümer in- und ausländischer Betriebe die Beweislast dafür ob 
liegt, daß der von ihm in Abrechnung gebrachte Betrag dem 
wirklichen Verhältnis des Auslandsgewinnes zum Ertrag der 
gesamten Unternehmung entjpricht.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.