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schnitt der Jahre 1901—04 das Verhältnis des Ertragswertes
zum Verkehrswerte folgendermaßen stellte:
Uerkehrswert Erträgswert
ftr. Fr
Im.Kleinbauernbetrieb kamen auf je 100.— 63.86
„ kleinen Mittelbauernbetrieb „ „ „ 100.— 95.75
„ Mittelbauernbetrieb „ „ „ 100— 109.17
„ großen Mittelbauernbetrieb „ „ 100.— 116.59
„ Großbauernbetries „ „ „ 100.— 125.50
Bei einfacher Zugrundelegung des Verkehrswertes würde'
folglich die Vermögenssteuer eine relative Ileberlastung des
Kleinbauern zur Folge haben. Um die dadurch gegebene Un
gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verhindern, ist der Sonder-
abzug auf landwirtschaftlichen Grundstücken tatsächlich unerläß
lich. Der Entwurf fetzt ihn im Anschluß an die vorstehende Sta
tistik in einer mit wachsender Besitzgröße abnehmenden Höhe
fest, derart daß bei einem Verkehrswert aller von demselben
Pflichtigen versteuerten Grundstücke in Höhe von nicht mehr als
3000 Franken 20%, in Höhe von nicht mehr als 5000 Franken
15%, jn Höhe von nicht mehr als 10,000'Franken 10% des
Verkehrswertes der Grundstücke in Abzug gebracht werden dür
fen, soferne der steuerpflichtige Eigentümer feinen Wohnsitz, im
Lande hat.- Diese Abzüge werden gewiß das Steueraufkommen
beeinträchtigen: sollen sie es nicht ganz, in Frage stellen, so ist
Voraussetzung die richtige Erfassung des Verkehrswertes. Da
erfahrungsgemäß die Einschätzungen späterer Jahre die Ein
schätzung dès Vorjahres als Vergleichsmaßstab, wenn nicht als
Grundlage nehmen, so wird sehr viel, davon abhängen, daß die
erste Einschätzung in bedächtiger und kritischer Prüfung - der
Vermögensdeklaration geschieht.
.Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens ist es
selbstverständlich, 'daß, nach der besprochenen Zubilligung der
Abzüge, bei Grundstücken und Viehware der Verkehrswert auch
dann zu- Grunde zu legen ist, wenn der Ertragswert, kleiner
sein sollte (Art. 34, Ziffer 1). In allen übrigen Punkten ent
halten die Bewertungsgrundsätze nichts, was nicht längst im
Geschäftsbetrieb des ordentlichen Wirtschafters in Geltung wäre.
Sowohl die Vorschriften zur Bewertung der Wasserkräfte, wie
die Bestimmungen über die Bewertung von Rohstoffen, Halb
fabrikaten, Fabrikaten und Waren, sowohl die Grundsätze für
die Wertberechnung der an einer Börse notierten Wertpapiere,
wie die Richtlinien für Wertpapiere ohne Kursnotiz und die
nicht verbrieften Rechte und Forderungen, sowohl die Be
messung der Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (Leib-