Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

— 24 — 
schnitt der Jahre 1901—04 das Verhältnis des Ertragswertes 
zum Verkehrswerte folgendermaßen stellte: 
Uerkehrswert Erträgswert 
ftr. Fr 
Im.Kleinbauernbetrieb kamen auf je 100.— 63.86 
„ kleinen Mittelbauernbetrieb „ „ „ 100.— 95.75 
„ Mittelbauernbetrieb „ „ „ 100— 109.17 
„ großen Mittelbauernbetrieb „ „ 100.— 116.59 
„ Großbauernbetries „ „ „ 100.— 125.50 
Bei einfacher Zugrundelegung des Verkehrswertes würde' 
folglich die Vermögenssteuer eine relative Ileberlastung des 
Kleinbauern zur Folge haben. Um die dadurch gegebene Un 
gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verhindern, ist der Sonder- 
abzug auf landwirtschaftlichen Grundstücken tatsächlich unerläß 
lich. Der Entwurf fetzt ihn im Anschluß an die vorstehende Sta 
tistik in einer mit wachsender Besitzgröße abnehmenden Höhe 
fest, derart daß bei einem Verkehrswert aller von demselben 
Pflichtigen versteuerten Grundstücke in Höhe von nicht mehr als 
3000 Franken 20%, in Höhe von nicht mehr als 5000 Franken 
15%, jn Höhe von nicht mehr als 10,000'Franken 10% des 
Verkehrswertes der Grundstücke in Abzug gebracht werden dür 
fen, soferne der steuerpflichtige Eigentümer feinen Wohnsitz, im 
Lande hat.- Diese Abzüge werden gewiß das Steueraufkommen 
beeinträchtigen: sollen sie es nicht ganz, in Frage stellen, so ist 
Voraussetzung die richtige Erfassung des Verkehrswertes. Da 
erfahrungsgemäß die Einschätzungen späterer Jahre die Ein 
schätzung dès Vorjahres als Vergleichsmaßstab, wenn nicht als 
Grundlage nehmen, so wird sehr viel, davon abhängen, daß die 
erste Einschätzung in bedächtiger und kritischer Prüfung - der 
Vermögensdeklaration geschieht. 
.Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens ist es 
selbstverständlich, 'daß, nach der besprochenen Zubilligung der 
Abzüge, bei Grundstücken und Viehware der Verkehrswert auch 
dann zu- Grunde zu legen ist, wenn der Ertragswert, kleiner 
sein sollte (Art. 34, Ziffer 1). In allen übrigen Punkten ent 
halten die Bewertungsgrundsätze nichts, was nicht längst im 
Geschäftsbetrieb des ordentlichen Wirtschafters in Geltung wäre. 
Sowohl die Vorschriften zur Bewertung der Wasserkräfte, wie 
die Bestimmungen über die Bewertung von Rohstoffen, Halb 
fabrikaten, Fabrikaten und Waren, sowohl die Grundsätze für 
die Wertberechnung der an einer Börse notierten Wertpapiere, 
wie die Richtlinien für Wertpapiere ohne Kursnotiz und die 
nicht verbrieften Rechte und Forderungen, sowohl die Be 
messung der Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (Leib-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.