Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

generell in einer einzigen Zahlung-, nur bei-Steuerpflichtigen, 
deren gesamtes Steuerbetreffnis den Betrag von 200 Franken 
nicht übersteigt, ist die Regierung befugt, die Entrichtung in 
vier Qua-rtalsraten zu gestatten (Art. 28). Eine wesentliche Ab 
weichung von dieser grundsätzlichen Regelung der Entrichtungs 
form und -zeit greift indessen wie bisher gegenüber der Er 
werbssteuer unselbständig Erwerbender Platz (Art. 29). Unter 
materieller Anlehnung an die im Finanzgesetz vom 31. Jänner 
1921, Artikel 3, lit. c, getroffene Regelung wird die Erwerbs 
steuer der Gehalt- und Lohn-Empfänger durch Gehalt- bezw. 
Lohn-Abzug einbehalten. Im Gegensatz zu der 'bisherigen Ue 
bung wird kein fester Satz hierfür vorgeschlagen, sondern der 
Abzug wird mit der Hälfte des jeweilen geltenden Steuersatzes 
der Erwerbssteuer erhoben. Außer dieser wichtigen Aenderung, 
wird formell eine Verbesserung durch die Bestimmung getroffen, 
daß der 'Arbeitgeber nunmehr verpflichtet ist, für den Betrag des 
gemachten Abzuges dem Arbeitnehmer Steuermarken in eine 
dem Arbeitnehmer von der Gemeindebehörde seines Wohn- oder 
Beschäftigungsortes ausgestellte Steuerkarte einzukleben (Art. 
29, Absah 2). Durch diese Regelung wird der Arbeitgeber 
aus der schwierigen. Position des Steuerschuldners auch für den 
Gehalts- und Lohnabzug befreit, und gleichzeitig wird im Ar 
beitnehmer das Bewußtsein wachgehalten, daß er selbst, nicht der 
Arbeitgeber, in seiner Eigenschaft als Erwerbstätiger steuer 
pflichtig dem Fiskus gegenüber tritt. Es findet daher auch in 
keinem Falle, entgegen etwa Teilen der deutschen Ordnung des 
Lohnabzuges, eine Abgeltung der gesamten-Steuer durch den 
Abzug statt. Vielmehr bleibt die Verpflichtung des Arbeitneh 
mers zur vollen Steuerdeklaration im Rahmen seiner Familie 
bestehen, und der Betrag der Steuermarken gelangt nur als 
Anzahlung bezw. Ueberzahlun'g auf die nach dem üblichen. Ein 
schätzungsverfahren festgesetzte und geschuldete Steuersumme zur 
Anrechnung (Art, 29, Abs. 3). 
Zu B: Die Vermögenssteuer. 
'Steuerobjekt ist grundsätzlich das gesamte bewegliche und 
unbewegliche Vermögen, des Steuerpflichtigen (Art. 30, Abs. 1). 
Es ist daher steuerpflichtig nicht nur Grund- und Haus-Ver- 
mögen, wie bei der alten Grundsteuer, und nicht nur das Geld 
kapitalvermögen, wie bei der progressiven Kapitalrentensteuer, 
sondern auch der Hausrat des Steuerpflichtigen und die zur Be 
rufsausübung erforderlichen Geräte und Werkzeuge werden in 
das Vermögen einbezogen. Wenn hierbei dem Hausrat des 
Steuerpflichtigen, soferne sein Wert den Betrag von 600 Fr., 
den Geräten, soferne ihr Wert den Betrag von -1000 Fr. nicht
	        

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