generell in einer einzigen Zahlung-, nur bei-Steuerpflichtigen,
deren gesamtes Steuerbetreffnis den Betrag von 200 Franken
nicht übersteigt, ist die Regierung befugt, die Entrichtung in
vier Qua-rtalsraten zu gestatten (Art. 28). Eine wesentliche Ab
weichung von dieser grundsätzlichen Regelung der Entrichtungs
form und -zeit greift indessen wie bisher gegenüber der Er
werbssteuer unselbständig Erwerbender Platz (Art. 29). Unter
materieller Anlehnung an die im Finanzgesetz vom 31. Jänner
1921, Artikel 3, lit. c, getroffene Regelung wird die Erwerbs
steuer der Gehalt- und Lohn-Empfänger durch Gehalt- bezw.
Lohn-Abzug einbehalten. Im Gegensatz zu der 'bisherigen Ue
bung wird kein fester Satz hierfür vorgeschlagen, sondern der
Abzug wird mit der Hälfte des jeweilen geltenden Steuersatzes
der Erwerbssteuer erhoben. Außer dieser wichtigen Aenderung,
wird formell eine Verbesserung durch die Bestimmung getroffen,
daß der 'Arbeitgeber nunmehr verpflichtet ist, für den Betrag des
gemachten Abzuges dem Arbeitnehmer Steuermarken in eine
dem Arbeitnehmer von der Gemeindebehörde seines Wohn- oder
Beschäftigungsortes ausgestellte Steuerkarte einzukleben (Art.
29, Absah 2). Durch diese Regelung wird der Arbeitgeber
aus der schwierigen. Position des Steuerschuldners auch für den
Gehalts- und Lohnabzug befreit, und gleichzeitig wird im Ar
beitnehmer das Bewußtsein wachgehalten, daß er selbst, nicht der
Arbeitgeber, in seiner Eigenschaft als Erwerbstätiger steuer
pflichtig dem Fiskus gegenüber tritt. Es findet daher auch in
keinem Falle, entgegen etwa Teilen der deutschen Ordnung des
Lohnabzuges, eine Abgeltung der gesamten-Steuer durch den
Abzug statt. Vielmehr bleibt die Verpflichtung des Arbeitneh
mers zur vollen Steuerdeklaration im Rahmen seiner Familie
bestehen, und der Betrag der Steuermarken gelangt nur als
Anzahlung bezw. Ueberzahlun'g auf die nach dem üblichen. Ein
schätzungsverfahren festgesetzte und geschuldete Steuersumme zur
Anrechnung (Art, 29, Abs. 3).
Zu B: Die Vermögenssteuer.
'Steuerobjekt ist grundsätzlich das gesamte bewegliche und
unbewegliche Vermögen, des Steuerpflichtigen (Art. 30, Abs. 1).
Es ist daher steuerpflichtig nicht nur Grund- und Haus-Ver-
mögen, wie bei der alten Grundsteuer, und nicht nur das Geld
kapitalvermögen, wie bei der progressiven Kapitalrentensteuer,
sondern auch der Hausrat des Steuerpflichtigen und die zur Be
rufsausübung erforderlichen Geräte und Werkzeuge werden in
das Vermögen einbezogen. Wenn hierbei dem Hausrat des
Steuerpflichtigen, soferne sein Wert den Betrag von 600 Fr.,
den Geräten, soferne ihr Wert den Betrag von -1000 Fr. nicht