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maligen Gewinne erfaßt, aber es ergibt sich sofort die Notwen
digkeit, Vermögenszugänge besonderer Art, wie die Schenkun
gen und Erbschaften, deren Heranziehung mit den- allgemeinen
Sätzen der Einkommenssteuer zu unerträglichen Härten führen
würde, auszuscheiden und gesondert zu behandeln, und selbst
bei-den'einmaligen Gewinnen ist es zumindest,strittig, ob nicht,
zumal in einer Periode schwankenden Geldwertes, Gewinne
aus regulären Veräußerungsgejchäften anders zu behandeln
sind als Spekulationsgewinne. Die deutsche Praxis der drei
letzten Jahre hat gezeigt, daß in dieser letzten Frage der Anlaß
zu peinlicher Kasuistik und zu - verhängnisvoller Unsicherheit
über den Inhalt der Steuerpflicht liegen kann.
Wollte man sich indessen über diese Bedenken hinwegsetzen,
,so ist nun die weitere Klippe' aller Einkommensbesteuerung von
solcher Art, daß sie jede Diskussion über die Einführung einer
reinen „Einkommens"-Steuer. im Fürstentum ausschließt. Es
ist dies die Berechnung des - Einkommens. Erstens nämlich
läßt sich bei noch so starker begrifflicher Einheit des Gesetzes
niemals erreichen, daß auch die Einkommens-Vorstellung der
-Individuen einheitlich ist und den gleichen Einkommensbegrisf
der Deklaration zu Grunde legt. Für den Pflichtigen) der nur
ein kontrollierbares Gehalts- oder Lohneinkommen bezieht, bei
dem daher das Roheinkommen ermittelbar ist oder gar beim
Verfahren des Lohnabzuges unmittelbar gefaßt wird, ist es
selbstverständlich, daß er nur bestimmte, gesetzlich festgelegte
Abzüge vom Roheinkommen zwecks Ermittlung des - Rein
einkommens machen kann. Die Mehrzahl der Steuerpflich
tigen aber, vor allem die Angehörigen der Landwirtschaft und
die Gewerbetreibenden, halten es für ebenso selbstverständlich,
daß sie vom Einkommen, d. h. vom Reingewinn, den sie' beim
Verkauf ihrer Produkte erzielen, die Kosten ihres eigenen und
des Unterhalts ihrer Familie'abziehen, meist ohne zu wissen,
daß sie damit gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen. Zu
der Ungleichmäßigkeit der Besteuerung, die durch diese zwie-
. fache Berechnungsart hervorgerufen wird, tritt dann zweitens
die nicht minder unaufhebbare Schwierigkeit, daß nämlich eine
ziffernmäßig exakte Einkommenserklärung das Bestehen eines
rechenhaften Haushaltes des Pflichtigen, die kaufmänn. Buch
führung, zur Voraussetzung hat. Auch diese wieder ist unter
den Angehörigen der Landwirtschaft durchaus nicht allgemein
verbreitet. Und schließlich muß drittens auch noch die heute von
der Einkommenssteuer untrennbare Progression ihre Anwen
dung gerade dem bäuerlichen Landwirt unerträglich machen; so
berechtigt die Progression bei einem reinen oder vorwiegenden
Kapitaleinkommen erscheint, da hier weniger die Mehrleistung