Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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maligen Gewinne erfaßt, aber es ergibt sich sofort die Notwen 
digkeit, Vermögenszugänge besonderer Art, wie die Schenkun 
gen und Erbschaften, deren Heranziehung mit den- allgemeinen 
Sätzen der Einkommenssteuer zu unerträglichen Härten führen 
würde, auszuscheiden und gesondert zu behandeln, und selbst 
bei-den'einmaligen Gewinnen ist es zumindest,strittig, ob nicht, 
zumal in einer Periode schwankenden Geldwertes, Gewinne 
aus regulären Veräußerungsgejchäften anders zu behandeln 
sind als Spekulationsgewinne. Die deutsche Praxis der drei 
letzten Jahre hat gezeigt, daß in dieser letzten Frage der Anlaß 
zu peinlicher Kasuistik und zu - verhängnisvoller Unsicherheit 
über den Inhalt der Steuerpflicht liegen kann. 
Wollte man sich indessen über diese Bedenken hinwegsetzen, 
,so ist nun die weitere Klippe' aller Einkommensbesteuerung von 
solcher Art, daß sie jede Diskussion über die Einführung einer 
reinen „Einkommens"-Steuer. im Fürstentum ausschließt. Es 
ist dies die Berechnung des - Einkommens. Erstens nämlich 
läßt sich bei noch so starker begrifflicher Einheit des Gesetzes 
niemals erreichen, daß auch die Einkommens-Vorstellung der 
-Individuen einheitlich ist und den gleichen Einkommensbegrisf 
der Deklaration zu Grunde legt. Für den Pflichtigen) der nur 
ein kontrollierbares Gehalts- oder Lohneinkommen bezieht, bei 
dem daher das Roheinkommen ermittelbar ist oder gar beim 
Verfahren des Lohnabzuges unmittelbar gefaßt wird, ist es 
selbstverständlich, daß er nur bestimmte, gesetzlich festgelegte 
Abzüge vom Roheinkommen zwecks Ermittlung des - Rein 
einkommens machen kann. Die Mehrzahl der Steuerpflich 
tigen aber, vor allem die Angehörigen der Landwirtschaft und 
die Gewerbetreibenden, halten es für ebenso selbstverständlich, 
daß sie vom Einkommen, d. h. vom Reingewinn, den sie' beim 
Verkauf ihrer Produkte erzielen, die Kosten ihres eigenen und 
des Unterhalts ihrer Familie'abziehen, meist ohne zu wissen, 
daß sie damit gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen. Zu 
der Ungleichmäßigkeit der Besteuerung, die durch diese zwie- 
. fache Berechnungsart hervorgerufen wird, tritt dann zweitens 
die nicht minder unaufhebbare Schwierigkeit, daß nämlich eine 
ziffernmäßig exakte Einkommenserklärung das Bestehen eines 
rechenhaften Haushaltes des Pflichtigen, die kaufmänn. Buch 
führung, zur Voraussetzung hat. Auch diese wieder ist unter 
den Angehörigen der Landwirtschaft durchaus nicht allgemein 
verbreitet. Und schließlich muß drittens auch noch die heute von 
der Einkommenssteuer untrennbare Progression ihre Anwen 
dung gerade dem bäuerlichen Landwirt unerträglich machen; so 
berechtigt die Progression bei einem reinen oder vorwiegenden 
Kapitaleinkommen erscheint, da hier weniger die Mehrleistung
	        

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