Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

Leistungsunsähigen, der nicht der Gefahr einer Eintreibung der 
Steuerschuld wie einem ewigen Schuldschein Zeit seines Lebens 
gegenüberstehen soll. 
Gegenrechts- oder Vergeltungsmaßnahmen im Verhältnis 
Zum Ausland müssen meist innerhalb einer kurzen Frist verord 
net und durchgeführt -werden, um den gewünschten Erfolg zu 
erzielen. Es ist daher notwendig, der Regierung die Befugnis zu 
solchen Anordnungen und das Recht zur Abweichung vom Lan- 
dessteuergejeh zu erteilen (Art. 15). 
Der weitgehende Rechtsschutz, den der Entwurf dem 
Steuerpflichtigen gewähren will, wird gesichert durch das Recht 
der Beschwerde gegen alle Entscheidungen der Steuerbehörden, 
insbesondere gegen die Einschätzung. Verhängung von Bußen 
und Rechtsnachteilen, sowie gegen Kostenauflagen (Art. 16, 
Abs. 1). Zur Wahrung der Sachlichkeit nach und von allen 
Seiten, sowie zur Ausschließung alles Hinspielens politischer 
Momente, sollen gemeinsame Beschwerden aller Steuerpflich 
tigen einer Gemeinde oder aller Steuerpflichtiger einer Berufs 
gruppe ausgeschlossen sein. Das Beschwerdeverfahren selbst 
zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
Schriftlich erfolgen: die Begründung der Beschwerde und die 
Gegenbemerkungen der jeweiligen Parteis also in einem Fall 
des Beschwerdeführers und der Gemeinde-Steuerkommission, 
im andern Fall der Steuerverwaltung und des Steuerpflich 
tigen, schriftlich ferner die Begutachtung der Beschwerde durch 
die Steuerverwaltung (Art. 17, Abs. 2). Daran schließt sich 
das mündliche Verfahren, die Verhandlung der Beschwerde vor 
der Landessteuerkommission, vor der der Steuerpflichtige das 
Recht, der Steuerkommissar als Beschwerdeführer die Pflicht 
hat, die Beschwerde persönlich zu vertreten (Art. 17, Abs. 3). 
Die aus der Behandlung der Beschwerde erwachssenden Kosten, 
einschließlich einer mit der Größe der bestrittenen Forderung 
und dem Umfange des Verfahrens zwischen 3.— und 100.— 
Franken wechselnden Entscheidungsgebühr und einer festen 
Kanzleigebühr trägt die unterliegende Partei (Art. 18, Abs. 1 
und 2), eine an sich selbstverständliche Maßnahme, die ihrer 
seits die leichtfertige Erhebung von Beschwerden hintanhalten 
wird. — 
Der Entscheid der Landessteuerkommission ist endgültig, 
soweit Tatbestandsfragen in Betracht kommen (Art. 17, Abs. 4, 
mit Art. 19, Satz 2). Da es aber dem. Wesen des Rechtsstaates 
entspricht, daß in einem Verwaltungsrechtskonflikt in letzter In 
stanz ein Gericht entscheidet, jo muß für Rechtsfragen ein Ein 
spruchsrecht auch gegen den Entscheid der Landessteuerkom 
mission dem Beschwerdeführer gewahrt bleiben. Diese Be-
	        

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