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die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners beeinträchtigende
Verhältnisse dadurch Berücksichtigung finden, dass die Regie
rung generell das Recht hat, auf Gesuch des Pflichtigen hin und
nach Vernehmlassung der S.teuerverwoltung und der zustän
digen Gemeindebehörde von Fall zu -Fall eine Stundung, einen
teilweisen oder einen gänzlichen Erlag der Steuerschuld zu ver
fügen (Art. 12, Abs. 1 und 2). Hinsichtlich der Eroschafts-und
Schenkungssteuer erschien es angezeigt, die Stundung nicht an
das Vorliegen von besonderen, die Leistungsfähigkeit beeinträch
tigenden Verhältnissen zu binden. Da hier einerseits der Betrag
der. -Steuerschuld. leicht eine verhältnismässige Höhe erreicht, da
andererseits die sofortige Flüssigmachung einer, größeren Sum
me für -den Erben wie den Beschenkten oft'nur mit Verlust
möglich sein wird (eine Steuerfolge, die nicht im Willen des
Gesetzgebers liegt und deren Eintritt eine erhebliche Minderung
der späteren Steuerkvaft bedeuten könnte), gewährt hier der Ge
setzgeber allgemein die Möglichkeit einer Stundung bis zur
Dauer von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers- oder
nach vollzogener Schenkung unter Lebenden (Art. 12, Abs. 1,
-Satz 2). Liegen besondere Umstände vor- die eine weitere Aus
dehnung der Stundungsfrist notwendig machen, so steht dem
Erben wie dem Schenkungssteuerpflichtigen der allgemeine Weg
des begründeten Gesuches noch immer offen.
Tie Rückforderung eines zuviel gezahlten Steuerbetrages
wird, zumal bei der Vermögenssteuer, in Anbetracht des vorsich
tigen Einschätzungsverfahrens zu den Seltenheiten gehören. Es
bedeutet mehr eine letzte Rechtssicherung des Steuerpflichtigen
als die Vorsorge für einen öfter zu erwartenden Fall, wenn
dem Steuerpflichtigen der bei Steuerverwaltung bezw. Ge
meinderat zu erhebende und bis zum Verwaltungsgericht ver
tretbare Anspruch auf Rückerstattung zuerkannt wird, falls er
im Zeitpunkt der Steuereinschätzung vorhandene, aber ihm nicht
bekannte Tatbestände anzuführen hat, die sein Stcuersoll zu ver
mindern geeignet sind (Art. 13). Praktisch wird, wie vorgrei
fend bemerkt sei, die Tatsache der Steuerüberzahiüng am ehesten
beim Lohnabzug eintreten. Hierfür setzt daher Art. 29, Abs. 3,
Zurückzahlung des zuviel gezahlten Betrages in bar ohne be
sondern Antrag fest.
Für die gesamten Steuerforderungen gilt, daß sie der Ver
führung unterliegen in -einem Zeitraum von fünf Jahren, ge
rechnet vom Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Zahlung
hätte erfolgen sollen oder — bei nachfolgenden neuen Verwal
tungsakten — in welchem die letzte Zahlungsaufforderung zu
gestellt bezw. .die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen
wurde. Diese Verjährung bedeutet einen gewissen Schutz fiir den