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Die Befassung von Gemeindemitgliedern mit dem Ver-
anlagungsgeschäft erhöht die Bedeutung der dem Beamten feit -
lange gewohnten Pflicht zur Verschwiegenheit über die Verhält
nisse der Steuerpflichtigen und die Verhandlungen in den Kom
missionen (Art. ö). Demgegenüber besteht im Verkehr des
Steuerpflichtigen mit der Behörde die Pflicht zur unbeschränk
ten Äuskunftserteilung, soweit es sich um für die Besteuerung
erhebliche Tatsachen der eigenen oder einer fremden Wirtschaft
handelt (Art. 7, Abs. 1), und soweit nicht amtliche oder Be
rufsverpflichtung des Geistlichen, Notars u. f. f. zur Verschwie
genheit dieser Auskunftspflicht entgegensteht (Art. 7, Abs. 3).
Im Sinne des vorlegenden Entwurfes ist unter den physi
schen Personen die Einheit, wie später noch zu erörtern und in
seinen Konsequenzen zu behandeln ist, die Familie. Daraus ver
steht sich die allgemeine Bestimmung der Steuersubstitution der
Ehefrau durch den Ehemann, dergestalt, daß der Ehemann die
in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau in ihrer Steuerpflicht zu
vertaten hat (Artikel 8, Absatz 1). Und desgleichen versteht
sich die Bestimmung,' daß der Inhaber der elterlichen Gewalt
die in seiner Gewalt stehenden Kinder steuerlich vertritt (Art. 8,
Absatz 2). Erhält dadurch der Fiskus eine doppelte Siche
rung unter Lebenden, so muß, um. nicht durch den Tod des
steuerpflichtigen Familienhauptes den gesamten Anspruch des
Fiskus oder zumindest den auf den Gestorbenen entfallenden
.Teil der Steuerschuld hinfällig werden zu lassen, eine entspre
chende Regelung für den Todesfall getroffen werden. Art. 9,
Abs. 1, bestimmt daher, daß Steuerschulden beim Ableben des
Pflichtigen.zu Nachlaßschulden werden, di'e vor Verteilung des
Nachlasses zu tilgen sind, unter Solidarhaft der Erben für den
geschuldeten Betrag. Die gleiche Solidarhaft trifft bei Auf
lösung einer offenen Handels- oder Kommanditgesellschaft die
unbeschränkt.haftenden Gesellschafter, die die Steuerschuld vor
Verteilung des LiquidationsergebnifseZ zu begleichen haben
(Art. 9, Äbj. 2), und die gleiche Verpflichtung zur Entrichtung
des Steuerberrags vor'.Ausschüttung eines Liquidationserlöses
liegt auf den mit der Liquidation einer' juristischen Person be
trauten Organen (Art. 9, Äbs. 3). In allen drei Fällen hat. zu
dem der Steuerjukzessor nicht nur die bereits festgesetzte Steuer
schuld zu tilgen, sondern darüber hinaus die Verpflichtung, falls
eine Steuererklärung oder Steueranzeige des gestorbenen
Steuerpflichtigen noch ausstand, diese seinerseits abzugeben.
Auch nach, der Fälligkeit einer Steuerschuld, die mit der
Eröffnung des endgültigen Steuerbescheides eintritt (Art. 11,
Abs. 1), und die'innerhalb 1 Monat zu begleichen ist, widrigen
falls ein Verzugszins von 5% erhoben wird, können besondere,