Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Die Befassung von Gemeindemitgliedern mit dem Ver- 
anlagungsgeschäft erhöht die Bedeutung der dem Beamten feit - 
lange gewohnten Pflicht zur Verschwiegenheit über die Verhält 
nisse der Steuerpflichtigen und die Verhandlungen in den Kom 
missionen (Art. ö). Demgegenüber besteht im Verkehr des 
Steuerpflichtigen mit der Behörde die Pflicht zur unbeschränk 
ten Äuskunftserteilung, soweit es sich um für die Besteuerung 
erhebliche Tatsachen der eigenen oder einer fremden Wirtschaft 
handelt (Art. 7, Abs. 1), und soweit nicht amtliche oder Be 
rufsverpflichtung des Geistlichen, Notars u. f. f. zur Verschwie 
genheit dieser Auskunftspflicht entgegensteht (Art. 7, Abs. 3). 
Im Sinne des vorlegenden Entwurfes ist unter den physi 
schen Personen die Einheit, wie später noch zu erörtern und in 
seinen Konsequenzen zu behandeln ist, die Familie. Daraus ver 
steht sich die allgemeine Bestimmung der Steuersubstitution der 
Ehefrau durch den Ehemann, dergestalt, daß der Ehemann die 
in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau in ihrer Steuerpflicht zu 
vertaten hat (Artikel 8, Absatz 1). Und desgleichen versteht 
sich die Bestimmung,' daß der Inhaber der elterlichen Gewalt 
die in seiner Gewalt stehenden Kinder steuerlich vertritt (Art. 8, 
Absatz 2). Erhält dadurch der Fiskus eine doppelte Siche 
rung unter Lebenden, so muß, um. nicht durch den Tod des 
steuerpflichtigen Familienhauptes den gesamten Anspruch des 
Fiskus oder zumindest den auf den Gestorbenen entfallenden 
.Teil der Steuerschuld hinfällig werden zu lassen, eine entspre 
chende Regelung für den Todesfall getroffen werden. Art. 9, 
Abs. 1, bestimmt daher, daß Steuerschulden beim Ableben des 
Pflichtigen.zu Nachlaßschulden werden, di'e vor Verteilung des 
Nachlasses zu tilgen sind, unter Solidarhaft der Erben für den 
geschuldeten Betrag. Die gleiche Solidarhaft trifft bei Auf 
lösung einer offenen Handels- oder Kommanditgesellschaft die 
unbeschränkt.haftenden Gesellschafter, die die Steuerschuld vor 
Verteilung des LiquidationsergebnifseZ zu begleichen haben 
(Art. 9, Äbj. 2), und die gleiche Verpflichtung zur Entrichtung 
des Steuerberrags vor'.Ausschüttung eines Liquidationserlöses 
liegt auf den mit der Liquidation einer' juristischen Person be 
trauten Organen (Art. 9, Äbs. 3). In allen drei Fällen hat. zu 
dem der Steuerjukzessor nicht nur die bereits festgesetzte Steuer 
schuld zu tilgen, sondern darüber hinaus die Verpflichtung, falls 
eine Steuererklärung oder Steueranzeige des gestorbenen 
Steuerpflichtigen noch ausstand, diese seinerseits abzugeben. 
Auch nach, der Fälligkeit einer Steuerschuld, die mit der 
Eröffnung des endgültigen Steuerbescheides eintritt (Art. 11, 
Abs. 1), und die'innerhalb 1 Monat zu begleichen ist, widrigen 
falls ein Verzugszins von 5% erhoben wird, können besondere,
	        

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